Die Struktur der Kartelle.
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Versammlung bestimmt. Der Aufsichtsrat besteht aus sieben
Mitgliedern und hat die ganze Geschäftsführung zu leiten und
zu überwachen. Die Plenarversammlung genehmigt endgültig
die von den Geschäftsführern und dem Aufsichtsrat vorge
schlagenen Normalpreise für den Ein- und Verkauf und ent
scheidet über den Anschluß an andere Verbände und über
Einrichtung und Aufhebung von Verkaufsstellen. Im übrigen
sind die Funktionen von Aufsichtsrat und Plenarversammlung
durch die gesetzliche Form des Verbandes als G. m. b. H. geregelt.
Geht eine Fabrik in eine andere Hand über, so müß der neue
Besitzer Gesellschafter werden. Verlegung von Fabrikanlagen,
Erwerb bestehender Unternehmungen gleicher Art und Beteiligung
an solchen ist nur mit Genehmigung der Plenarversammlung
gestattet. Bei Zuwiderhandlungen sind Entschädigungen bzw.
Strafen an die Gesellschaftskasse zu zahlen, wofür Solawechsel
hinterlegt werden müssen.
Ähnlich dem süddeutschen Verbände ist das Rheinisch-West
fälische Zementsyndikat von 1904 organisiert. Auch dieses hat
die Form einer G. m. b. H. Der Zweck ist im wesentlichen der
selbe. Die Organe sind ein oder mehrere Geschäftsführer, der
Aufsichtsrat und die Gesellschaftsversammlung. Die Geschäfts
führer haben die zur Erreichung des Gesellschaftszweckes
erforderliche kaufmännische Tätigkeit zu verrichten. Die Gesell
schaft verkauft auch im eigenen Namen, braucht aber nur die von
ihr abzusetzende Menge den Werken abzunehmen. Die Gesellschaft
zahlt zunächst für den gelieferten Zement einen Verrechnungspreis,
der für alle Werke gleich ist und bis zum 18. des der Lieferung
folgenden Monats zu entrichten ist. Ihr Reingewinn wird nach
der Beteiligung von den erfolgten Lieferungen verteilt. Die
Bestimmungen über Angabe des Versandes und Verkaufs auf
beiden Seiten und Verantwortlichkeit für gute Lieferungen gleichen
denen des süddeutschen Verbandes. Die Verteilung geschieht
auf Grund von Kontingenten, die bei Abschluß des Vertrages
festgesetzt sind, sie sind nur Verhältniszahlen. Abtretungen von
Kontingenten an andere Gesellschafter sind gestattet, doch behält