Object: Zur Frage der Naturalteilung

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hält „vornehmlich das Landrccht und übliche Gewohnheiten gedachten 
Stifts und Herzogtums, auch wo dasselbige mit den gemeinen ge 
schriebenen Rechten einschlägt oder von denselbigen abweicht." 
1. Eheliches Güterrecht. 
Die Landgerichtsordnung kennt im wesentlichen 2 Formen des 
ehelichen Güterrcchts: 
a) die Errungenschafts- und Gelverbsgeineinschaft, 
l>) die allgemeine Gütergemeinschaft. 
Die Errnngenschaftsgemeinschaft tritt ein bei kinderlosen Ehen und 
geht ans Trennung des Vermögens der Ehegatten und Vereinheit- 
lichnng des beiderseitigen Erwerbs. Die Gewerbsgemeinschaft findet 
Anwendung ans Personen, welche ans dem Betrieb eines Gewerbes 
ihren Unterhalt beziehen; im übrigen decken sich deren Grundsätze mit 
denen der Errnngenschaftsgemeinschaft. 
Die allgemeine Gütergemeinschaft fand in der überwiegenden 
Mehrzahl der Ehen Anwendung, sodaß sie in Franken nahezu als 
bisher herrschender Güterstand bezeichnet werden kann. Sie tritt ein: 
a) bei Condonation 
ß) bei Einkindschaftnng 
y) wenn Kinder ans der Ehe hervorgehen. 
Im übrigen war es den Ehegatten freigestellt, durch Vertrag ihren 
Güterstand nach Belieben zu regeln. Wichtig war die Bestimmung, 
daß nach dem Tod des einen Ehegatten der überlebende Teil die Güter 
gemeinschaft mit den Kinderil fortsetzen konnte. Die Konsequenz des 
Rechtes ging jedoch andererseits soweit, daß die Ehe wieder auf de» 
Güterstand der Errungenschafts- bzw. der Gewerbsgemeinschaft zurück 
geführt wurde, sobald die Voraussetzungen der allgemeinen Güter 
gemeinschaft weggefallen waren. 
2. Erbrecht. 
Das fränkische Landrecht hat das Prinzip der völligen 
Gleichstellung der Erbenden in fahrenden wie in liegenden 
Gütern. Vom Erbrecht der Kinder heißt es in tit. 72 § 2: „Wenn 
sich nun zutraget, daß Vater oder Mutter ohne Geschäfts Todes ver 
fielen, und leibliche Kinder, Söhne und Töchter hinter ihnen im Leben 
verließen, so erben solche Kinder alle väterlichen und mütterlichen 
Güter, liegend und fahrend, ganz und gar nichts ausgenommen, zu 
gleichen Teilen mit einander und schließen ans alle des Verstorbenen 
in der Seiten- oder aufsteigenden Linie lebendige Freunde." Schon 
während des Bestehens der Ehe sollte das Recht der Kinder auf den 
künftigen Erbteil möglichst wenig geschmälert werden. Diesem Zweck 
diente das Institut der Grnndtcilnng, wonach die Eltern den Kindern
	        
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