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hält „vornehmlich das Landrccht und übliche Gewohnheiten gedachten
Stifts und Herzogtums, auch wo dasselbige mit den gemeinen ge
schriebenen Rechten einschlägt oder von denselbigen abweicht."
1. Eheliches Güterrecht.
Die Landgerichtsordnung kennt im wesentlichen 2 Formen des
ehelichen Güterrcchts:
a) die Errungenschafts- und Gelverbsgeineinschaft,
l>) die allgemeine Gütergemeinschaft.
Die Errnngenschaftsgemeinschaft tritt ein bei kinderlosen Ehen und
geht ans Trennung des Vermögens der Ehegatten und Vereinheit-
lichnng des beiderseitigen Erwerbs. Die Gewerbsgemeinschaft findet
Anwendung ans Personen, welche ans dem Betrieb eines Gewerbes
ihren Unterhalt beziehen; im übrigen decken sich deren Grundsätze mit
denen der Errnngenschaftsgemeinschaft.
Die allgemeine Gütergemeinschaft fand in der überwiegenden
Mehrzahl der Ehen Anwendung, sodaß sie in Franken nahezu als
bisher herrschender Güterstand bezeichnet werden kann. Sie tritt ein:
a) bei Condonation
ß) bei Einkindschaftnng
y) wenn Kinder ans der Ehe hervorgehen.
Im übrigen war es den Ehegatten freigestellt, durch Vertrag ihren
Güterstand nach Belieben zu regeln. Wichtig war die Bestimmung,
daß nach dem Tod des einen Ehegatten der überlebende Teil die Güter
gemeinschaft mit den Kinderil fortsetzen konnte. Die Konsequenz des
Rechtes ging jedoch andererseits soweit, daß die Ehe wieder auf de»
Güterstand der Errungenschafts- bzw. der Gewerbsgemeinschaft zurück
geführt wurde, sobald die Voraussetzungen der allgemeinen Güter
gemeinschaft weggefallen waren.
2. Erbrecht.
Das fränkische Landrecht hat das Prinzip der völligen
Gleichstellung der Erbenden in fahrenden wie in liegenden
Gütern. Vom Erbrecht der Kinder heißt es in tit. 72 § 2: „Wenn
sich nun zutraget, daß Vater oder Mutter ohne Geschäfts Todes ver
fielen, und leibliche Kinder, Söhne und Töchter hinter ihnen im Leben
verließen, so erben solche Kinder alle väterlichen und mütterlichen
Güter, liegend und fahrend, ganz und gar nichts ausgenommen, zu
gleichen Teilen mit einander und schließen ans alle des Verstorbenen
in der Seiten- oder aufsteigenden Linie lebendige Freunde." Schon
während des Bestehens der Ehe sollte das Recht der Kinder auf den
künftigen Erbteil möglichst wenig geschmälert werden. Diesem Zweck
diente das Institut der Grnndtcilnng, wonach die Eltern den Kindern