Full text: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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telligenz und des »Comite du salut public.« Und so be 
merken wir bald ein Schwanken und Wanken in den 
Handlungen des Kaisers. Zwar bemerken wir am Anfang 
seiner Regierung solche Tatsachen, die entschieden seinen 
Willen zum Vorwärtsstreben kundtun, wie z. B.: einerseits, 
das Verbot des Buches von Sternberg, welcher in demselben 
als Verteidiger der Leibeigenschaft auftritt, 1 ) und anderer 
seits, finanzielle Unterstützung der Ausgaben solcher Werke, 
wie »Wealth of nations« von A. Smith, »Esprit des lois« von 
Montesquieu u. a. m. in russischer Sprache (im J. 1803), dann 
1805 die Erlaubnis, daß die Freimauerei ihre Logen wieder 
gründen dürfe, die durch Paul I. aufgehoben worden waren. 
Aber die Tatsachen, wie z. B.: 1804 Verbot des Buches von Pnin, 
das gegen die Leibeigenschaft gerichtet war, weiter die Ver 
folgung von Leuten wie Jarosinski wegen ihrer liberalen 
Überzeugung 2 ) und dann endlich im Jahre 1812 die Verbannung 
des nächsten Beraters des Kaisers, nämlich Speransky’s, des 
Autors der finnländischen Konstitution und verschiedener 
Projekte der Staatsreformen, — alle diese und mehrere andere 
Tatsachen zeigen zur Genüge, wie unstet und widerspruchs 
voll die Handlungen Alexanders I. von Anfang an waren. 
Nach der Beendigung des Krieges von 1812 und be 
sonders nachdem die sog. »heilige Allianz« gestiftet war, 
gewann die Reaktion in Rußland völlig die Oberherrschaft. 
Daß aber sogar in dieser Zeit politische Reformgedanken 
Alexander I. vorgeschwebt haben, bezeugen seine Rede bei 
der Eröffnung des polnischen Landtages am 15. März 1818, 
sowie das auf seinen Befehl in demselben Jahre von 
Nowosilzew ausgearbeitete Projekt einer russischen Konsti 
tution. 3 ) In diese Zeit fällt auch die Aufhebung der Leib 
eigenschaft in Est- und Kurland (1816 und 1818). Dabei 
verstanden es aber die deutschen Barone, den bäuerlichen 
Grund und Boden für sich zu behalten, wodurch die öko 
nomische Lage der Bauern in diesen Ländern mancherorts 
») Burz. 11. 3. - 2 ) Burz. II. 4. - 8) Burz. jj 6 / 7 .
	        
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