Full text : Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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telligenz  und  des  »Comite  du  salut  public.«  Und  so  bemerken ­
  wir  bald  ein  Schwanken  und  Wanken  in  den
Handlungen  des  Kaisers.  Zwar  bemerken  wir  am  Anfang
seiner  Regierung  solche  Tatsachen,  die  entschieden  seinen
Willen  zum  Vorwärtsstreben  kundtun,  wie  z.  B.:  einerseits,
das  Verbot  des  Buches  von  Sternberg,  welcher  in  demselben
als  Verteidiger  der  Leibeigenschaft  auftritt, 1 )  und  andererseits, ­
  finanzielle  Unterstützung  der  Ausgaben  solcher  Werke,
wie  »Wealth  of  nations«  von  A.  Smith,  »Esprit  des  lois«  von
Montesquieu  u.  a.  m.  in  russischer  Sprache  (im  J.  1803),  dann
1805  die  Erlaubnis,  daß  die  Freimauerei  ihre  Logen  wieder
gründen  dürfe,  die  durch  Paul  I.  aufgehoben  worden  waren.
Aber  die  Tatsachen,  wie  z.  B.:  1804  Verbot  des  Buches  von  Pnin,
das  gegen  die  Leibeigenschaft  gerichtet  war,  weiter  die  Verfolgung ­
  von  Leuten  wie  Jarosinski  wegen  ihrer  liberalen
Überzeugung 2 )  und  dann  endlich  im  Jahre  1812  die  Verbannung
des  nächsten  Beraters  des  Kaisers,  nämlich  Speransky’s,  des
Autors  der  finnländischen  Konstitution  und  verschiedener
Projekte  der  Staatsreformen,  —  alle  diese  und  mehrere  andere
Tatsachen  zeigen  zur  Genüge,  wie  unstet  und  widerspruchsvoll ­
  die  Handlungen  Alexanders  I.  von  Anfang  an  waren.
Nach  der  Beendigung  des  Krieges  von  1812  und  besonders ­
  nachdem  die  sog.  »heilige  Allianz«  gestiftet  war,
gewann  die  Reaktion  in  Rußland  völlig  die  Oberherrschaft.
Daß  aber  sogar  in  dieser  Zeit  politische  Reformgedanken
Alexander  I.  vorgeschwebt  haben,  bezeugen  seine  Rede  bei
der  Eröffnung  des  polnischen  Landtages  am  15.  März  1818,
sowie  das  auf  seinen  Befehl  in  demselben  Jahre  von
Nowosilzew  ausgearbeitete  Projekt  einer  russischen  Konstitution. ­
 3 )  In  diese  Zeit  fällt  auch  die  Aufhebung  der  Leibeigenschaft ­
  in  Est-  und  Kurland  (1816  und  1818).  Dabei
verstanden  es  aber  die  deutschen  Barone,  den  bäuerlichen
Grund  und  Boden  für  sich  zu  behalten,  wodurch  die  ökonomische ­
  Lage  der  Bauern  in  diesen  Ländern  mancherorts

»)  Burz.  11.  3.  -  2 )  Burz.  II.  4.  -  8)  Burz.  jj  6 / 7 .
            
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