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telligenz und des »Comite du salut public.« Und so bemerken
wir bald ein Schwanken und Wanken in den
Handlungen des Kaisers. Zwar bemerken wir am Anfang
seiner Regierung solche Tatsachen, die entschieden seinen
Willen zum Vorwärtsstreben kundtun, wie z. B.: einerseits,
das Verbot des Buches von Sternberg, welcher in demselben
als Verteidiger der Leibeigenschaft auftritt, 1 ) und andererseits,
finanzielle Unterstützung der Ausgaben solcher Werke,
wie »Wealth of nations« von A. Smith, »Esprit des lois« von
Montesquieu u. a. m. in russischer Sprache (im J. 1803), dann
1805 die Erlaubnis, daß die Freimauerei ihre Logen wieder
gründen dürfe, die durch Paul I. aufgehoben worden waren.
Aber die Tatsachen, wie z. B.: 1804 Verbot des Buches von Pnin,
das gegen die Leibeigenschaft gerichtet war, weiter die Verfolgung
von Leuten wie Jarosinski wegen ihrer liberalen
Überzeugung 2 ) und dann endlich im Jahre 1812 die Verbannung
des nächsten Beraters des Kaisers, nämlich Speransky’s, des
Autors der finnländischen Konstitution und verschiedener
Projekte der Staatsreformen, — alle diese und mehrere andere
Tatsachen zeigen zur Genüge, wie unstet und widerspruchsvoll
die Handlungen Alexanders I. von Anfang an waren.
Nach der Beendigung des Krieges von 1812 und besonders
nachdem die sog. »heilige Allianz« gestiftet war,
gewann die Reaktion in Rußland völlig die Oberherrschaft.
Daß aber sogar in dieser Zeit politische Reformgedanken
Alexander I. vorgeschwebt haben, bezeugen seine Rede bei
der Eröffnung des polnischen Landtages am 15. März 1818,
sowie das auf seinen Befehl in demselben Jahre von
Nowosilzew ausgearbeitete Projekt einer russischen Konstitution.
3 ) In diese Zeit fällt auch die Aufhebung der Leibeigenschaft
in Est- und Kurland (1816 und 1818). Dabei
verstanden es aber die deutschen Barone, den bäuerlichen
Grund und Boden für sich zu behalten, wodurch die ökonomische
Lage der Bauern in diesen Ländern mancherorts
») Burz. 11. 3. - 2 ) Burz. II. 4. - 8) Burz. jj 6 / 7 .