Object: Compte rendu des travaux de la Chambre Syndicale pendant lʹannée 1926

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Der. Maximalbetrag der durch die autonome Kasse zu verwaltenden Bons ist auf 49 Milliarden fr. 
festgesetzt, ein Betrag, welcher Anfang August den in Umlauf befindlichen Bons entsprach und welcher 
jährlich um den Betrag der getilgten Bons herabgesetzt werden soll. Zeitweilig kann der tatsächliche 
Umlauf an Bons den festgesetzten Maximalbetrag bis zu 6 vH überschreiten. Die wichtigsten Hilfsquellen 
der autonomen Kasse sind: 
1. der Reinertrag des Tabakmonopols; 
2. falls dieser Reinertrag den von der Kasse zu versehenden Zinsendienst nicht deckt, eine Budget- 
annuität in Höhe des Fehlbetrages; 
3. der Ertrag der Erbschaftssteuer sowie der durch Artikel 18 des Gesetzes vom 3. August 1926 ein- 
geführten Taxe Complementaire et Exceptionnelle sur la Premitre Mutation, welche Übertragungen 
erster Hand von Immobilien, Grundeigentum, Betriebsvermögen und Mündelgeldern, soweit ihr 
Wert 5000 fr. übersteigt, einem 7prozentigen Steuersatz unterwirft. 
Die Kasse kann gegebenenfalls Schuldtitel emittieren, welche durch ihre Einnahmen, insbesondere 
durch den Ertrag des Tabakmonopols, gesichert werden. 
Die Ermächtigung für die Schaffung eines Devisenausgleichsfonds durch Ankauf von Gold, Silber und 
Devisen auf dem freien Markte zur Regulierung der Devisenkurse — dritter Punkt des Poincare’schen 
Finanzprogramms — hat die Bank von Frankreich durch das Gesetz vom 7. August 1926 erhalten. Die 
Banknoten, welche die Bank beim Ankauf von Gold, Silber und Devisen als Gegenwert hingibt, sind nicht 
in das gesetzlich festgelegte Notenkontingent mit einzubeziehen. Die Noten sind jedoch im Falle des 
Wiederverkaufs der zuvor erworbenen Edelmetalle und Devisen aus dem Umlaufe zurückzuziehen. Der 
Finanzminister wird durch das Gesetz ermächtigt, mit der Bank von Frankreich Konventionen zu ver- 
einbaren, die geeignet sind, die Stabilisierung des Franc vorzubereiten. Durch derartige Konventionen 
darf jedoch nicht das Notenkontingent oder der durch Gesetz festgelegte Maximalbetrag der Vorschüsse 
der Bank an den Staat erhöht werden. 
Die Wirkungen der Poincare’schen Finanzpolitik sind nach den Angaben eines Briefes des Ministerprä- 
sidenten an die Finanzkommission der beiden Kammern (vgl. Le Temps Nr. 23790 vom 3. Oktober 1926), 
durchaus als günstig zu bezeichnen. Ende Juli betrug das Guthaben des Schatzamtes bei der Bank von 
Frankreich nur noch 10 Millionen fr. und war auch durch Gutschrift des Restes vom Morganfonds nur auf 
688 Millionen fr. zu bringen, Diese Summe genügte nicht, um den Fälligkeitstermin am Monatsende, welcher 
im allgemeinen 1200 bis 1500 Millionen fr. absorbiert, zu begegnen. Infolgedessen konnte Poincar6 eine 
Vermehrung der schwebenden Schuld zunächst nicht vermeiden. Es wurden rund 1 Milliarde fr. Schatz- 
wechsel bei verschiedenen Privatbanken diskontiert, eine Schuld, die inzwischen jedoch mit Hilfe von er- 
neuten Emissionen von Bons der nationalen Verteidigung beglichen werden konnte. Nach dem ange- 
führten Brief hat sich der Umlauf an Bons vom 1. August bis zum 15. September um 2 389 Millionen {r. 
erhöht. 
Es ist jedoch zu betonen, daß der Erlös der Neuemissionen größtenteils zur Reduktion anderer Schulden, 
vor allem der Vorschüsse der Bank von Frankreich an den Staat, verwendet wurde. Letztere sind seit 
Poincar6s Regierungsantritt von 37,61) auf 35,92) Milliarden fr. gesunken. Der Notenumlauf ist in dem- 
selben Zeitraum von 561) auf 53,3?) Milliarden fr. zurückgegangen. Der Rückgang des Notenumlaufs wäre 
noch stärker gewesen, wenn nicht die Bank gemäß der ihr erteilten Ermächtigung mehr als 1 Milliarde fr. 
an Edelmetallen und Devisen gegen Noten erworben hätte. Diese Deflationspolitik dürfte eine der Haupt- 
ursachen der Besserung des Frankenkurses sein, welcher sich von August bis Mitte Oktober auf etwa 170 
pro Pfund Sterling hielt und Januar 1927 sogar unter dem dem Budget 1927 zugrunde gelegten Kurs 
von 150 fr. pro Pfund Sterling lag. 
Wesentlich ist ferner, daß es der Regierung gelang, im August und September 1926 die fälligen auslän- 
dischen Verpflichtungen in Höhe von 16 Millionen Dollar, 7 Millionen Pfund und 650 000 Gulden abzu- 
tragen. In der Schweiz konnte eine 7prozentige Eisenbahnanleihe mit einem Nominalbetrage von 60 Mil- 
lionen Schweizer fr. und einer Tilgungsfrist von 25 Jahren und in Holland eine gleichfalls 7prozentige 
Eisenbahnanleihe mit einem Nominalbetrage von 30 Millionen Gulden und einer Tilgungsfrist von 35 ‚Jahren 
untergebracht werden. 
Erwähnt sei schließlich die von der Amortisationskasse emittierte Anleihe, deren Obligationen zu 6 vH 
verzinslich und innerhalb 40 Jahren rückzahlbar sind, aber je nach dem Bruttoerlös des Tabakmonopols 
einen Bonus an Zinsen und Kapital erhalten. Diese in Höhe von 3 Milliarden fr. aufgelegte Konsolidierungs- 
anleihe, die ausschließlich in Bons der nationalen Verteidigung zu zeichnen war, hat, allerdings nur durch 
die Pflichtzeichnung der Banken, den vollen Betrag erbracht. 
*) Bankausweis vom 29. Juli 1926. 
2) Bankausweis vom 25. November 1926.
	        
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