Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

14

starker  Hand  die  ersten  Geschicke  der  werdenden  Gesellschaft ­
  leiteten;  stehen  sie  derselben  nicht  viel  näher  als
irgend  ein  anderer,  der  am  Schalter  einer  beliebigen  Bank
einige  Aktien  gezeichnet  hat.  Das  gute  Gedeihen  derselben
liegt  ihnen  viel  mehr  als  allen  andern  am  Herzen;  denn
nur  in  diesem  Falle  können  sie  auf  Belohnung  ihrer  Mühen
und  Dienste  hoffen;  sie  sind  somit  auch  am  Verluste  beteiligt; ­
  kurzum  «ils  sont  dans  l’affaire».  Wer  das  Risiko
und  die  Gefahr  teilt,  ist  Teilhaber.  Ein  solcher  kann  in
der  Aktiengesellschaft  nur  ein  Aktionär  sein 1 ).
Dem  Einwand,  dass  die  Genussscheininhaber  mit  keiner
Einlage  am  Gesellschaftskapital  beteiligt  seien,  wird  entgegengehalten: ­
  Eine  Beteiligung  mit  Geld  sei  nicht  unbedingt ­
  erforderlich,  sie  könne  auch  aus  andern  Werten
bestehen;  es  wäre  unangebracht,  die  Dienste  eines  Mannes,
der  seine  Zeit,  seine  Erfahrung,  sein  Können  geopfert  hat,
nicht  als  eine  Art  von  Einlage  wenigstens  zu  betrachten 2 ).
Einige  Autoren  geben  .  zu,  dass  die  Genussscheininhaber
mit  keiner  Einlage  am  Gesellschaftskapital  beteiligt  sind.
Eine  solche  Beteiligung  sei  aber  gar  nicht  notwendig;
dabei  wird  auf  die  Genussaktien  hingewiesen,  die  zwar
Anteil  am  Reingewinn,  aber  nicht  am  Grundkapital  haben 3 )
und  trotzdem  richtige  Aktien  sind.
Es  wird  ferner  auf  die  Gefahr  aufmerksam  gemacht,
welche  darin  liegt,  dass  die  Genussscheine  nicht  unter  die
einschränkenden  Bestimmungen  der  Aktiengesetzgebung
fallen,  wenn  ihnen  die  Aktiennatur  abgesprochen  wird,
was  allen  Missbräuchen  Tür  und  Tor  öffnet 4 ).

b  Lecouturier,  Traitö,  Nr.  14.
J )  Rien  n’interdit  d’effectuer  dans  une  societö  un  simple  apport
en  l’industrie  et  de  le  remunerer  par  l’attribution  d’actions.  Personne
ne  conteste  aujourd’hui  que  les  choses  les  plus  diverses  faisent  l’objet
d’un  apport  (argent,  biens  en  nature,  credit  commercial).  Planiol,
Traite  de  droit  civil,  3  Nr.  1952,  cit.  bei  Demenais,  1.  c.,  25.
*)  Lecouturier,  Traitd,  Nrn.  45  und  25.
4 )  Thaller,  Rev.  crit.  1881,  535  ff.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.