Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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denselben  und  der  Gesellschaft  betrachtet  werden  müssen,
führt  zu  einem  andern  Resultat.  Aus  ihnen  geht  zur  Evidenz ­
  hervor,  dass  die  Absicht,  den  Genussscheininhabern
Aktienrechte  zuzuerkennen,  nicht  vorhanden  ist.
Den  Genussscheinen  fehlt  vor  allem,  um  Aktien  zu
sein,  die  Beteiligung  am  Grundkapital 1 ).  Sie  wären  auf
alle  Fälle  Freiaktien  (actions  gratuites),  deren  Widerrechtlichkeit ­
  ausser  Zweifel  steht 2 ).  Art.  619  OR  lässt  sich  nicht
so  weit  interpretieren,  dass  auch  Dienste 3 )  «  auf  das  Grundkapital ­
  anzurechnende  Einlagen»  darstellen  können.  Die
Aufbringung  des  Aktienkapitals  durch  an  die  Person  der
Teilnehmer  gebundene  Dienste  widerspricht  ebensowohl
dem  Wesen  der  Aktiengesellschaft  als  Kapitalassoziation
wie  dem  System  des  Geldnominalbetrages  und  der  Zirkulationsfähigkeit ­
  der  Aktien  und  Aktienbriefe.  Ein  Sozius
mere  industrialis  ist  bei  der  Aktiengesellschaft  nicht  statthaft ­
 4  5 ).  Auch  bei  Leistung  von  Geld  seitens  der  Genussscheininhaber ­
  ist  eine  Beteiligung  am  Grundkapital,  von
welchem  das  Gesellschaftsvermögen  zu  unterscheiden  ist,
zu  verneinen;  eine  Einlage  auf  letzteres  ist  dagegen  zu
bejahen 6 ).  Ohne  Beteiligung  am  Grundkapital  sind  nach
schweizerischem  wie  auch  nach  deutschem,  und  richtiger
Ansicht  auch  nach  französischem  Aktienrechte  Aktien  undenkbar ­
 6 ).  Aus  dieser  Beteiligung  entsteht  die  Mitgliedschaft ­
 7 ),  die  als  Grundlage  anzusehen  ist,  auf  welcher  alle

kann  es  Vorkommen,  dass  ein  und  dieselbe  Statutenbestimmung-  je
nach  dem  Gesichtspunkte,  von  dem  aus  sie  betrachtet  wird,  Vereinssatzung ­
  oder  Vertragsbestimmung  ist.
’)  Bachmann,  1.  c.,  192.
2 )  Lehmann,  RdAG  1  135  und  Lehrbuch  des  Handelsrechts,  383.
3 )  Lyon-Caen  et  Renaud  2,  1.  c.,  Nr.  32.
4 )  Primker,  1.  c.,  603.
5 )  Lehmann,  RdAG  1  158.  Lecouturier,  Rev.  crit.,  153  ff.  Ortmann, ­
  1.  c.,  18  etc.  Anderer  Ansicht  Klemperer,  1.  c.,  85.
e )  Cf.  Artt.  612,  614,  616 4 ,  618,  619  OR  und  §  178  HGB.  Lecouturier, ­
  Traite,  Nr.  19  ff.  und  die  dort  angegebene  Litteratur.
7 )  Meili,  1.  c.,  18.
            
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