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denselben und der Gesellschaft betrachtet werden müssen,
führt zu einem andern Resultat. Aus ihnen geht zur Evidenz
hervor, dass die Absicht, den Genussscheininhabern
Aktienrechte zuzuerkennen, nicht vorhanden ist.
Den Genussscheinen fehlt vor allem, um Aktien zu
sein, die Beteiligung am Grundkapital 1 ). Sie wären auf
alle Fälle Freiaktien (actions gratuites), deren Widerrechtlichkeit
ausser Zweifel steht 2 ). Art. 619 OR lässt sich nicht
so weit interpretieren, dass auch Dienste 3 ) « auf das Grundkapital
anzurechnende Einlagen» darstellen können. Die
Aufbringung des Aktienkapitals durch an die Person der
Teilnehmer gebundene Dienste widerspricht ebensowohl
dem Wesen der Aktiengesellschaft als Kapitalassoziation
wie dem System des Geldnominalbetrages und der Zirkulationsfähigkeit
der Aktien und Aktienbriefe. Ein Sozius
mere industrialis ist bei der Aktiengesellschaft nicht statthaft
4 5 ). Auch bei Leistung von Geld seitens der Genussscheininhaber
ist eine Beteiligung am Grundkapital, von
welchem das Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden ist,
zu verneinen; eine Einlage auf letzteres ist dagegen zu
bejahen 6 ). Ohne Beteiligung am Grundkapital sind nach
schweizerischem wie auch nach deutschem, und richtiger
Ansicht auch nach französischem Aktienrechte Aktien undenkbar
6 ). Aus dieser Beteiligung entsteht die Mitgliedschaft
7 ), die als Grundlage anzusehen ist, auf welcher alle
kann es Vorkommen, dass ein und dieselbe Statutenbestimmung- je
nach dem Gesichtspunkte, von dem aus sie betrachtet wird, Vereinssatzung
oder Vertragsbestimmung ist.
’) Bachmann, 1. c., 192.
2 ) Lehmann, RdAG 1 135 und Lehrbuch des Handelsrechts, 383.
3 ) Lyon-Caen et Renaud 2, 1. c., Nr. 32.
4 ) Primker, 1. c., 603.
5 ) Lehmann, RdAG 1 158. Lecouturier, Rev. crit., 153 ff. Ortmann,
1. c., 18 etc. Anderer Ansicht Klemperer, 1. c., 85.
e ) Cf. Artt. 612, 614, 616 4 , 618, 619 OR und § 178 HGB. Lecouturier,
Traite, Nr. 19 ff. und die dort angegebene Litteratur.
7 ) Meili, 1. c., 18.