Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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denselben und der Gesellschaft betrachtet werden müssen, 
führt zu einem andern Resultat. Aus ihnen geht zur Evi 
denz hervor, dass die Absicht, den Genussscheininhabern 
Aktienrechte zuzuerkennen, nicht vorhanden ist. 
Den Genussscheinen fehlt vor allem, um Aktien zu 
sein, die Beteiligung am Grundkapital 1 ). Sie wären auf 
alle Fälle Freiaktien (actions gratuites), deren Widerrecht 
lichkeit ausser Zweifel steht 2 ). Art. 619 OR lässt sich nicht 
so weit interpretieren, dass auch Dienste 3 ) « auf das Grund 
kapital anzurechnende Einlagen» darstellen können. Die 
Aufbringung des Aktienkapitals durch an die Person der 
Teilnehmer gebundene Dienste widerspricht ebensowohl 
dem Wesen der Aktiengesellschaft als Kapitalassoziation 
wie dem System des Geldnominalbetrages und der Zirku 
lationsfähigkeit der Aktien und Aktienbriefe. Ein Sozius 
mere industrialis ist bei der Aktiengesellschaft nicht statt 
haft 4 5 ). Auch bei Leistung von Geld seitens der Genuss 
scheininhaber ist eine Beteiligung am Grundkapital, von 
welchem das Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden ist, 
zu verneinen; eine Einlage auf letzteres ist dagegen zu 
bejahen 6 ). Ohne Beteiligung am Grundkapital sind nach 
schweizerischem wie auch nach deutschem, und richtiger 
Ansicht auch nach französischem Aktienrechte Aktien un 
denkbar 6 ). Aus dieser Beteiligung entsteht die Mitglied 
schaft 7 ), die als Grundlage anzusehen ist, auf welcher alle 
kann es Vorkommen, dass ein und dieselbe Statutenbestimmung- je 
nach dem Gesichtspunkte, von dem aus sie betrachtet wird, Vereins 
satzung oder Vertragsbestimmung ist. 
’) Bachmann, 1. c., 192. 
2 ) Lehmann, RdAG 1 135 und Lehrbuch des Handelsrechts, 383. 
3 ) Lyon-Caen et Renaud 2, 1. c., Nr. 32. 
4 ) Primker, 1. c., 603. 
5 ) Lehmann, RdAG 1 158. Lecouturier, Rev. crit., 153 ff. Ort 
mann, 1. c., 18 etc. Anderer Ansicht Klemperer, 1. c., 85. 
e ) Cf. Artt. 612, 614, 616 4 , 618, 619 OR und § 178 HGB. Le 
couturier, Traite, Nr. 19 ff. und die dort angegebene Litteratur. 
7 ) Meili, 1. c., 18.
	        
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