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denselben und der Gesellschaft betrachtet werden müssen,
führt zu einem andern Resultat. Aus ihnen geht zur Evi
denz hervor, dass die Absicht, den Genussscheininhabern
Aktienrechte zuzuerkennen, nicht vorhanden ist.
Den Genussscheinen fehlt vor allem, um Aktien zu
sein, die Beteiligung am Grundkapital 1 ). Sie wären auf
alle Fälle Freiaktien (actions gratuites), deren Widerrecht
lichkeit ausser Zweifel steht 2 ). Art. 619 OR lässt sich nicht
so weit interpretieren, dass auch Dienste 3 ) « auf das Grund
kapital anzurechnende Einlagen» darstellen können. Die
Aufbringung des Aktienkapitals durch an die Person der
Teilnehmer gebundene Dienste widerspricht ebensowohl
dem Wesen der Aktiengesellschaft als Kapitalassoziation
wie dem System des Geldnominalbetrages und der Zirku
lationsfähigkeit der Aktien und Aktienbriefe. Ein Sozius
mere industrialis ist bei der Aktiengesellschaft nicht statt
haft 4 5 ). Auch bei Leistung von Geld seitens der Genuss
scheininhaber ist eine Beteiligung am Grundkapital, von
welchem das Gesellschaftsvermögen zu unterscheiden ist,
zu verneinen; eine Einlage auf letzteres ist dagegen zu
bejahen 6 ). Ohne Beteiligung am Grundkapital sind nach
schweizerischem wie auch nach deutschem, und richtiger
Ansicht auch nach französischem Aktienrechte Aktien un
denkbar 6 ). Aus dieser Beteiligung entsteht die Mitglied
schaft 7 ), die als Grundlage anzusehen ist, auf welcher alle
kann es Vorkommen, dass ein und dieselbe Statutenbestimmung- je
nach dem Gesichtspunkte, von dem aus sie betrachtet wird, Vereins
satzung oder Vertragsbestimmung ist.
’) Bachmann, 1. c., 192.
2 ) Lehmann, RdAG 1 135 und Lehrbuch des Handelsrechts, 383.
3 ) Lyon-Caen et Renaud 2, 1. c., Nr. 32.
4 ) Primker, 1. c., 603.
5 ) Lehmann, RdAG 1 158. Lecouturier, Rev. crit., 153 ff. Ort
mann, 1. c., 18 etc. Anderer Ansicht Klemperer, 1. c., 85.
e ) Cf. Artt. 612, 614, 616 4 , 618, 619 OR und § 178 HGB. Le
couturier, Traite, Nr. 19 ff. und die dort angegebene Litteratur.
7 ) Meili, 1. c., 18.