Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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andern Rechte fussen, und von welchen aus nur ein in 
direkter Schluss auf das Vorhandensein dieses allgemeinen 
Rechtes gezogen werden kann. Ein Rückschluss, wie ihn 
die Vertreter der angeführten Theorie vom Dividenden 
recht und dem Recht der freien Abtretung an Dritte auf 
die Aktiennatur der Genussscheine ziehen, ist zum wenig 
sten nicht überzeugend. Der ganze Komplex der wichtigen 
Verwaltungsrechte, welche den Genussscheinen meist durch 
die stereotype Formel «ils n’exercent aucune action sur 
les affaires de la Compagnie»*) abgesprochen ist, wird 
ausser acht gelassen. Das vorzüglichste der dadurch den 
Genussscheinen versagten Rechte ist das Stimmrecht, das 
nach schweizerischem OR * 2 3 ) untrennbar mit der Aktie 
V ' 
verbunden ist. Nach französischem wie auch nach öster 
reichischem Rechte 8 ) kann das Stimmrecht allerdings be 
schränkt und der einzelnen Aktie entzogen werden, aber 
nicht einer ganzen Gattung, wie es der Fall wäre, wenn 
die Genussscheine wirklich Aktien wären. 
Vom Dividendenrecht aus kann nicht auf die Aktien 
natur des Scheines, welcher dieses Recht darstellt 4 5 ), ge 
schlossen werden. Es nehmen auch andere am Gewinn 
einer Aktiengesellschaft teil, ohne Rücksicht darauf, ob sie 
Aktionäre sind oder nicht, z. B. Direktoren, Verwaltungsräte, 
Arbeiter und Angestellte oder der Staat r> ). Bei Aktien 
gesellschaften, die für einen gemeinnützigen Zweck ge 
gründet werden, haben die Aktionäre zumeist kein Divi 
dendenrecht. Das gleiche lässt sich auch in bezug auf die 
freie Abtretbarkeit der Aktien sagen. 
Um diesen konstruktiven Schwierigkeiten aus dem 
Wege zu gehen, werden die Genussscheine vielfach als 
>) Cf. die Statuten der |. S. B. EB 31 2 442. 
s ) Art. 640 OR. 
3 ) Art. 4 des französischen Gesetzes vom J ahre 1893 und § 33 
des österreichischen Aktienregulativs. 
4 ) Thaller, Traite, Nr. 640. 
5 ) Z. B. bei der Gotthardbahn-Gesellschaft.
	        
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