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andern Rechte fussen, und von welchen aus nur ein in
direkter Schluss auf das Vorhandensein dieses allgemeinen
Rechtes gezogen werden kann. Ein Rückschluss, wie ihn
die Vertreter der angeführten Theorie vom Dividenden
recht und dem Recht der freien Abtretung an Dritte auf
die Aktiennatur der Genussscheine ziehen, ist zum wenig
sten nicht überzeugend. Der ganze Komplex der wichtigen
Verwaltungsrechte, welche den Genussscheinen meist durch
die stereotype Formel «ils n’exercent aucune action sur
les affaires de la Compagnie»*) abgesprochen ist, wird
ausser acht gelassen. Das vorzüglichste der dadurch den
Genussscheinen versagten Rechte ist das Stimmrecht, das
nach schweizerischem OR * 2 3 ) untrennbar mit der Aktie
V '
verbunden ist. Nach französischem wie auch nach öster
reichischem Rechte 8 ) kann das Stimmrecht allerdings be
schränkt und der einzelnen Aktie entzogen werden, aber
nicht einer ganzen Gattung, wie es der Fall wäre, wenn
die Genussscheine wirklich Aktien wären.
Vom Dividendenrecht aus kann nicht auf die Aktien
natur des Scheines, welcher dieses Recht darstellt 4 5 ), ge
schlossen werden. Es nehmen auch andere am Gewinn
einer Aktiengesellschaft teil, ohne Rücksicht darauf, ob sie
Aktionäre sind oder nicht, z. B. Direktoren, Verwaltungsräte,
Arbeiter und Angestellte oder der Staat r> ). Bei Aktien
gesellschaften, die für einen gemeinnützigen Zweck ge
gründet werden, haben die Aktionäre zumeist kein Divi
dendenrecht. Das gleiche lässt sich auch in bezug auf die
freie Abtretbarkeit der Aktien sagen.
Um diesen konstruktiven Schwierigkeiten aus dem
Wege zu gehen, werden die Genussscheine vielfach als
>) Cf. die Statuten der |. S. B. EB 31 2 442.
s ) Art. 640 OR.
3 ) Art. 4 des französischen Gesetzes vom J ahre 1893 und § 33
des österreichischen Aktienregulativs.
4 ) Thaller, Traite, Nr. 640.
5 ) Z. B. bei der Gotthardbahn-Gesellschaft.