Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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andern  Rechte  fussen,  und  von  welchen  aus  nur  ein  indirekter ­
  Schluss  auf  das  Vorhandensein  dieses  allgemeinen
Rechtes  gezogen  werden  kann.  Ein  Rückschluss,  wie  ihn
die  Vertreter  der  angeführten  Theorie  vom  Dividendenrecht ­
  und  dem  Recht  der  freien  Abtretung  an  Dritte  auf
die  Aktiennatur  der  Genussscheine  ziehen,  ist  zum  wenigsten ­
  nicht  überzeugend.  Der  ganze  Komplex  der  wichtigen
Verwaltungsrechte,  welche  den  Genussscheinen  meist  durch
die  stereotype  Formel  «ils  n’exercent  aucune  action  sur
les  affaires  de  la  Compagnie»*)  abgesprochen  ist,  wird
ausser  acht  gelassen.  Das  vorzüglichste  der  dadurch  den
Genussscheinen  versagten  Rechte  ist  das  Stimmrecht,  das
nach  schweizerischem  OR *  2  3 )  untrennbar  mit  der  Aktie
V  '
verbunden  ist.  Nach  französischem  wie  auch  nach  österreichischem ­
  Rechte 8 )  kann  das  Stimmrecht  allerdings  beschränkt ­
  und  der  einzelnen  Aktie  entzogen  werden,  aber
nicht  einer  ganzen  Gattung,  wie  es  der  Fall  wäre,  wenn
die  Genussscheine  wirklich  Aktien  wären.
Vom  Dividendenrecht  aus  kann  nicht  auf  die  Aktiennatur ­
  des  Scheines,  welcher  dieses  Recht  darstellt 4  5 ),  geschlossen ­
  werden.  Es  nehmen  auch  andere  am  Gewinn
einer  Aktiengesellschaft  teil,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  sie
Aktionäre  sind  oder  nicht,  z.  B.  Direktoren,  Verwaltungsräte,
Arbeiter  und  Angestellte  oder  der  Staat r> ).  Bei  Aktiengesellschaften, ­
  die  für  einen  gemeinnützigen  Zweck  gegründet ­
  werden,  haben  die  Aktionäre  zumeist  kein  Dividendenrecht. ­
  Das  gleiche  lässt  sich  auch  in  bezug  auf  die
freie  Abtretbarkeit  der  Aktien  sagen.
Um  diesen  konstruktiven  Schwierigkeiten  aus  dem
Wege  zu  gehen,  werden  die  Genussscheine  vielfach  als

>)  Cf.  die  Statuten  der  |.  S.  B.  EB  31 2  442.
s )  Art.  640  OR.
3 )  Art.  4  des  französischen  Gesetzes  vom  J  ahre  1893  und  §  33
des  österreichischen  Aktienregulativs.
4 )  Thaller,  Traite,  Nr.  640.
5 )  Z.  B.  bei  der  Gotthardbahn-Gesellschaft.
            
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