Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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auch in Diensten (apports en industrie)*) bestehen. Anteil 
am Verlust ist nicht notwendig * 2 ), und die Führung der 
Geschäfte kann einem einzelnen Gesellschafter überlassen 
werden 3 ). 
Wenn auch einige Anklänge an die einfache Gesell 
schaft nicht zu leugnen sind, so fehlt hier vor allem der 
übereinstimmende Wille der Parteien, ein SozietätsVerhält 
nis zu begründen. Diese Absicht erhellt schon daraus, dass 
den Genussscheinen das Recht der Einsichtnahme in die 
Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft, damit sie 
eine Übersicht über den Stand des gemeinschaftlichen 
Vermögens gewinnen können, ausdrücklich verweigert 
wird; ein Recht, das den Teilhabern bei der einfachen 
Gesellschaft nicht entzogen werden kann 4 ). Die einfache 
Gesellschaft muss ferner auf Kündigung eines Mitgliedes 
hin aufgelöst werden 5 ); dieses Recht steht unter gewissen 
Umständen auch einem Gläubiger zu. Es gibt allerdings 
Fälle, bei denen die Gesellschaft die Genussscheine kün 
digen 8 ) kann; nie aber können die Genussscheine so etwas 
von sich aus tun. Die Beendigung des Gesellschaftsver 
hältnisses erfolgt ebenfalls bei Konkurs eines Gesellschaf 
ters 7 ); gerät aber ein Genussscheininhaber in Konkurs, so 
fällt der Genussschein wie irgend ein anderes Wertpapier 
in die Masse, welche denselben in ihrem Interesse ver- 
äussert. Das Verhältnis der Aktiengesellschaft zum Ge 
nussschein wird dadurch nicht im geringsten berührt. 
') Rossel, 1. c., Nr. 715. Wenn aber z. B. die Genussscheine den 
Aktionären bei Zeichnung von Aktien verabfolgt werden, so kann 
sicher nicht von einer Einlage nach Art. 531 OR die Rede sein, 
auch bei der weitgehendsten Interpretation. 
2 ) Art. 533 OR. 
3 ) Art. 535 OR. 
4 ) Art. 541 OR. 
5 ) Art. 545 6 OR. 
c ) Z. B. bei der Visp-Zermatt-Bahn. 
7 ) Art. 545 3 OR.
	        
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