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Die Genussscheininhaber hätten ferner Miteigentum
am Vermögen der Gesellschaft oder es bestände nach
deutschrechtlichen Begriffen Gesamteigentum, ein Verhältnis,
das von niemand herbeigewünscht wird.
Abgesehen von den angeführten Gründen ist die
Frage, ob überhaupt das Verhältnis zwischen den Genuss
scheininhabern und der Aktiengesellschaft sich als ein
fache Gesellschaft 1 ) konstruieren Hesse, zu verneinen,
weil ein gemeinsamer Zweck 2 ) nicht vorliegt. Der Zweck
der Ausgabe von Genussscheinen war für die Gesellschaft
Abfindung gewisser Personen (Gründer etc.), während die
Empfänger der Genussscheine die Absicht hegen, aus der
Gesellschaft materiellen Nutzen zu ziehen, unbekümmert
um die ferneren Schicksale ihrer Einlage. Ein Animus
contrahendae societatis ist ebenfalls nicht vorhanden. Aus
allen diesen Gründen ist die einfache Gesellschaft abzu
lehnen.
ad 2. Durch die Hingabe von Genussscheinen wird,
wie wir gesehen haben, weder ein aktienrechtliches noch
irgendein anderes gesellschaftliches Verhältnis begründet 3 ).
Es fehlen dazu die subjektiven und objektiven Erforder
nisse. Nicht jede Beteiligung am Gewinn eines Unter
nehmens genügt, um ein Sozietätsverhältnis zu schaffen;
denn sonst wäre jeder Angestellte, dem ein Gewinnanteils-
') Dagegen ist die Verbindung einer Aktiengesellschaft mit
einer andern Gesellschaftsform wohl möglich und von der Juris
prudenz anerkannt. LG Hamburg 16. Nov. 1891. Klemperer, 1. c., 85.
LeCouturier, 1. c., Nr. 40.
-) OR Art. 530. OLG Hamburg 1. Febr. 1904; bei Winter, 1. c., 20.
3 ) Anders verhält es sich bei den Kolonialgesellschaften, die
nicht unter dem Aktienrechte stehen, weder in Deutschland noch
in Frankreich, sondern sich als oktroyierte Handelsgesellschaften
darstellen. Die bei diesen Gesellschaften ausgegebenen Genuss
scheine können wirkliche Aktien sein, sogenannte actions gratuites.
Lehmann, Zeitschr. f. d. ges. Handelsr. 1903, 7 und Ortmann, 1. c.,
90 ff., Fuhrmann 1. c., 59.