Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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recht eingeräumt ist*), ein Sozius des Prinzipals. Das Ver 
hältnis zwischen der Gesellschaft und den Genussschein 
inhabern ist dasselbe wie bei einem Versicherungsvertrag, 
wo der Versicherte Anteil am Reingewinn hat, oder wenn 
den Obligationären einer Gesellschaft Anteil am Gewinn 
zugesichert ist * 2 ). Die Genussscheine können, wie in diesen 
Fällen, nichts anderes als Gläubigerrechte darstellen 3 ). 
Der Wille der Gesellschaft, die Genussscheininhaber 
als Dritte, Aussenstehende, zu behandeln, geht auch aus 
den Statuten deutlich hervor, indem ihnen jede Einmischung 
in die Leitung der Gesellschaft und Kontrolle abgesprochen 
wird. Die Mitgliedschaft, mit der, wenn auch nur un 
mittelbar, ein verhältnismässiger Anteil am Vermögen der 
Gesellschaft verbunden ist, verleiht dem Aktionär vor allem 
ein umfassendes gesellschaftliches Herrschaftsrecht, auf die 
Führung der Geschäfte einzuwirken, die Bilanzen zu prüfen, 
die Gewinnverteilung zu bestimmen. Dieses mit der Mit 
gliedschaft verbundene gesellschaftliche Herrschaftsrecht 
ist das eigentliche abstrakte Aktienrecht. Es gewährt die 
ä ) Meili, 1. c., 20. 
2 ) Lecouturier, 1. c., Nrn. 44, 154 und 155. Er meint, dass diese 
Analogie bei Schaffung der Genussscheine vorgeschwebt sei, be 
sonders die Regeln in bezug auf den Commis interessL Rehfous, 
ZSchwR 45 528. 
3 ) Bachmann, 1. c., 190. «Ist den Genussscheininhabern nur ein 
bestimmter Anteil am Reingewinn Vorbehalten so ist der Ge 
nussscheininhaber als Gesellschaftsgläubiger zu betrachten.» Reh 
fous, Les actes de societd, Nr. 222. Les parts de fondateur sont des 
titres qui conferent exclusivement une creance conditionnelle contre 
la societd. Lehmann, RdAG 1 1%. Sie (parts de fondateur) dürften 
richtiger Auffassung nach als Aktien nicht anzusehen sein. Le 
couturier, Traite Nr. 42: Si la part de fondateur ne represente pas 
un droit de propribte sur le fonds social, eile ne saurait ütre autre 
chose qu’une creance, Trystram, 1. c., 39. Klemperer, 1. c., 15. Staub, 
1- c., § 179, Anm. 24. Thaller Traite Nr. 639; seinem Zeugnis ist be 
sonders Gewicht beizulegen, weil er lange Zeit die entgegengesetzte 
Meinung vertrat. Ortmann 1. c., 29 ff. Fuhrmann, 1. c., 46. Winter, 
1. c., 16 und die dort angegebene Literatur.
	        
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