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recht eingeräumt ist*), ein Sozius des Prinzipals. Das Ver
hältnis zwischen der Gesellschaft und den Genussschein
inhabern ist dasselbe wie bei einem Versicherungsvertrag,
wo der Versicherte Anteil am Reingewinn hat, oder wenn
den Obligationären einer Gesellschaft Anteil am Gewinn
zugesichert ist * 2 ). Die Genussscheine können, wie in diesen
Fällen, nichts anderes als Gläubigerrechte darstellen 3 ).
Der Wille der Gesellschaft, die Genussscheininhaber
als Dritte, Aussenstehende, zu behandeln, geht auch aus
den Statuten deutlich hervor, indem ihnen jede Einmischung
in die Leitung der Gesellschaft und Kontrolle abgesprochen
wird. Die Mitgliedschaft, mit der, wenn auch nur un
mittelbar, ein verhältnismässiger Anteil am Vermögen der
Gesellschaft verbunden ist, verleiht dem Aktionär vor allem
ein umfassendes gesellschaftliches Herrschaftsrecht, auf die
Führung der Geschäfte einzuwirken, die Bilanzen zu prüfen,
die Gewinnverteilung zu bestimmen. Dieses mit der Mit
gliedschaft verbundene gesellschaftliche Herrschaftsrecht
ist das eigentliche abstrakte Aktienrecht. Es gewährt die
ä ) Meili, 1. c., 20.
2 ) Lecouturier, 1. c., Nrn. 44, 154 und 155. Er meint, dass diese
Analogie bei Schaffung der Genussscheine vorgeschwebt sei, be
sonders die Regeln in bezug auf den Commis interessL Rehfous,
ZSchwR 45 528.
3 ) Bachmann, 1. c., 190. «Ist den Genussscheininhabern nur ein
bestimmter Anteil am Reingewinn Vorbehalten so ist der Ge
nussscheininhaber als Gesellschaftsgläubiger zu betrachten.» Reh
fous, Les actes de societd, Nr. 222. Les parts de fondateur sont des
titres qui conferent exclusivement une creance conditionnelle contre
la societd. Lehmann, RdAG 1 1%. Sie (parts de fondateur) dürften
richtiger Auffassung nach als Aktien nicht anzusehen sein. Le
couturier, Traite Nr. 42: Si la part de fondateur ne represente pas
un droit de propribte sur le fonds social, eile ne saurait ütre autre
chose qu’une creance, Trystram, 1. c., 39. Klemperer, 1. c., 15. Staub,
1- c., § 179, Anm. 24. Thaller Traite Nr. 639; seinem Zeugnis ist be
sonders Gewicht beizulegen, weil er lange Zeit die entgegengesetzte
Meinung vertrat. Ortmann 1. c., 29 ff. Fuhrmann, 1. c., 46. Winter,
1. c., 16 und die dort angegebene Literatur.