Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

seinen Wert, wenn man sich den Gegenstand der For 
derung vergegenwärtigt; denn man gewinnt nichts damit, 
wenn nachgewiesen wird, dass die Forderung unbestimmt 
und jeweils an das Vorhandensein Reingewinne geknüpft 
ist. Es wäre ein Irrtum, zu glauben, dass jede Schuld 
notwendig auf eine bestimmte Summe lauten müsse; ein 
Schuldverhältnis kann durch jedes beliebige Übereinkommen 
ei'zeugt werden und an gewisse Bedingungen geknüpft sein 1 ). 
ad 3. Die Diskussion über das Wesen der Genuss 
scheine wurde durch das Bestreben, dieselben den Aktien 
oder den Obligationen beizuzählen, sehr beeinträchtigt. 
Die Unfruchtbarkeit dieses Beginnens einsehend haben 
einzelne Autoren 2 ) darauf verzichtet, die Genussscheine 
irgendwo unterzubringen. Sie behaupten, es sei etwas 
ganz Neues, eine moderne Gattung von Wertpapieren, 
die sich nicht in den Kreis der durch die hergebrachte 
Doktrin geheiligten Begriffe einreihen lasse; sie trügen 
Merkmale sowohl der Aktie als auch der Obligation an 
sich, ohne sich mit einem der beiden Begriffe identifizieren 
zu lassen, sie seien Wertpapiere eigener Art, sui generis. 
Die Vertreter dieser Theorie machen mit Recht auf die 
Verschiedenheit der Genussscheine mit den bis anhin bei 
der Aktiengesellschaft gebräuchlichen Formen der Aktie 
und der Obligation aufmerksam. Aber niemand wird 
behaupten wollen, dass die Obligation die einzige Form 
sei, in welcher Forderungen der Gesellschaft gegenüber 
*) Rehfous, ZSchwR, 45 582. 
2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 51. 
EB 3F 450. La compagnie defenderesse conteste aux porteurs 
de bons soit la qualitö de creanciers soit d’actionnaires- Les droits 
decoulant des titres en cause etant, ä ce qu’elle pretend, 6ventuels 
et conditionnels et en meme temps de qualite inferieure non seule- 
ment ä ceux des creanciers, mais aussi ä ceux des actionnaires, eile 
est d’avis que leurs porteurs disposent de droits sui generis et 
peuvent etre bfiptises sous-creanciers et sous-actionnaires ou plus 
Cxactement sous-participants et sous-intcresses. 
Dalloz, Supp. v. Soc. 874.
	        
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