seinen Wert, wenn man sich den Gegenstand der For
derung vergegenwärtigt; denn man gewinnt nichts damit,
wenn nachgewiesen wird, dass die Forderung unbestimmt
und jeweils an das Vorhandensein Reingewinne geknüpft
ist. Es wäre ein Irrtum, zu glauben, dass jede Schuld
notwendig auf eine bestimmte Summe lauten müsse; ein
Schuldverhältnis kann durch jedes beliebige Übereinkommen
ei'zeugt werden und an gewisse Bedingungen geknüpft sein 1 ).
ad 3. Die Diskussion über das Wesen der Genuss
scheine wurde durch das Bestreben, dieselben den Aktien
oder den Obligationen beizuzählen, sehr beeinträchtigt.
Die Unfruchtbarkeit dieses Beginnens einsehend haben
einzelne Autoren 2 ) darauf verzichtet, die Genussscheine
irgendwo unterzubringen. Sie behaupten, es sei etwas
ganz Neues, eine moderne Gattung von Wertpapieren,
die sich nicht in den Kreis der durch die hergebrachte
Doktrin geheiligten Begriffe einreihen lasse; sie trügen
Merkmale sowohl der Aktie als auch der Obligation an
sich, ohne sich mit einem der beiden Begriffe identifizieren
zu lassen, sie seien Wertpapiere eigener Art, sui generis.
Die Vertreter dieser Theorie machen mit Recht auf die
Verschiedenheit der Genussscheine mit den bis anhin bei
der Aktiengesellschaft gebräuchlichen Formen der Aktie
und der Obligation aufmerksam. Aber niemand wird
behaupten wollen, dass die Obligation die einzige Form
sei, in welcher Forderungen der Gesellschaft gegenüber
*) Rehfous, ZSchwR, 45 582.
2 ) Lecouturier, 1. c., Nr. 51.
EB 3F 450. La compagnie defenderesse conteste aux porteurs
de bons soit la qualitö de creanciers soit d’actionnaires- Les droits
decoulant des titres en cause etant, ä ce qu’elle pretend, 6ventuels
et conditionnels et en meme temps de qualite inferieure non seule-
ment ä ceux des creanciers, mais aussi ä ceux des actionnaires, eile
est d’avis que leurs porteurs disposent de droits sui generis et
peuvent etre bfiptises sous-creanciers et sous-actionnaires ou plus
Cxactement sous-participants et sous-intcresses.
Dalloz, Supp. v. Soc. 874.