31
scheine. Nur das deutsche Reichsstempelgesetz vom 3. Juli
1906 führt Bestimmungen betreffs ihrer Besteuerung auf. In
Frankreich wurde schon zu wiederholten Malen der Ver
such gemacht, die Frage der Genussscheine gesetzlich zu
regeln, zuerst im Jahre 1884. Ein letzter Entwurf vom
Jahre 1903 zu einer neuen Aktien-Noveile enthielt detail
lierte Bestimmungen, wurde aber bis jetzt noch nicht de
finitiv angenommen. Es existiert allerdings in Frankreich
ein Gesetz, das die Genussscheine sanktioniert, das aber
nur geringe Bedeutung hat, weil es für einen ganz be
stimmten Fall erlassen wurde 1 ). Auch das österreichische
Aktienregulativ enthält keine Bestimmungen über die Ge
nussscheine, während die Genussaktien darin eine äusserst
glückliche Behandlung erfahren haben.
Das italienische Handelsgesetzbuch 3 ) enthält dagegen
einige einschränkende Bestimmungen. Art. 127 verbietet
den Gründern einer Aktiengesellschaft sich besondere Vor
teile vorzubehalten, die durch irgendeine Art von Be
teiligung, seien es Vorzugsaktien oder Obligationen, ver
brieft würden; ebenso sind Kommissionen zugunsten der
jenigen, welche die Placierung von Aktien übernommen
haben, verboten. Dagegen können sich die Gründer für eine
oder mehrere Rechnungsperioden einen Anteil am Rein
gewinn der Gesellschaft ausbedingen, der aber 10% nicht
übersteigen darf. Diese Berechtigung darf nicht länger als
auf ein Drittel der voraussichtlichen Dauer der Gesellschaft,
‘) Auf Grund einer Konzession gründeten die Inhaber der
selben eine Aktiengesellschaft und behielten sich Genussscheine
vor, die Anspruch auf 35 % des Reingewinnes gewähren sollten,
nach Ausschüttung einer Dividende von 5°/« an das Aktienkapital.
Die Anerkennung dieser Gesellschaft wurde wegen den Genuss
scheinen von den Aufsichtsbehörden nicht erteilt; worauf die Sache
vor die Kammer gebracht wurde, welche in einem eigenen Gesetze
vom 9. Dezember 1893 die Gesellschaft sanktionierte. Trystram,
1. c., 64.
2 ) Conf. Bing, 1. c., 104 bis 108.