Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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scheine. Nur das deutsche Reichsstempelgesetz vom 3. Juli 
1906 führt Bestimmungen betreffs ihrer Besteuerung auf. In 
Frankreich wurde schon zu wiederholten Malen der Ver 
such gemacht, die Frage der Genussscheine gesetzlich zu 
regeln, zuerst im Jahre 1884. Ein letzter Entwurf vom 
Jahre 1903 zu einer neuen Aktien-Noveile enthielt detail 
lierte Bestimmungen, wurde aber bis jetzt noch nicht de 
finitiv angenommen. Es existiert allerdings in Frankreich 
ein Gesetz, das die Genussscheine sanktioniert, das aber 
nur geringe Bedeutung hat, weil es für einen ganz be 
stimmten Fall erlassen wurde 1 ). Auch das österreichische 
Aktienregulativ enthält keine Bestimmungen über die Ge 
nussscheine, während die Genussaktien darin eine äusserst 
glückliche Behandlung erfahren haben. 
Das italienische Handelsgesetzbuch 3 ) enthält dagegen 
einige einschränkende Bestimmungen. Art. 127 verbietet 
den Gründern einer Aktiengesellschaft sich besondere Vor 
teile vorzubehalten, die durch irgendeine Art von Be 
teiligung, seien es Vorzugsaktien oder Obligationen, ver 
brieft würden; ebenso sind Kommissionen zugunsten der 
jenigen, welche die Placierung von Aktien übernommen 
haben, verboten. Dagegen können sich die Gründer für eine 
oder mehrere Rechnungsperioden einen Anteil am Rein 
gewinn der Gesellschaft ausbedingen, der aber 10% nicht 
übersteigen darf. Diese Berechtigung darf nicht länger als 
auf ein Drittel der voraussichtlichen Dauer der Gesellschaft, 
‘) Auf Grund einer Konzession gründeten die Inhaber der 
selben eine Aktiengesellschaft und behielten sich Genussscheine 
vor, die Anspruch auf 35 % des Reingewinnes gewähren sollten, 
nach Ausschüttung einer Dividende von 5°/« an das Aktienkapital. 
Die Anerkennung dieser Gesellschaft wurde wegen den Genuss 
scheinen von den Aufsichtsbehörden nicht erteilt; worauf die Sache 
vor die Kammer gebracht wurde, welche in einem eigenen Gesetze 
vom 9. Dezember 1893 die Gesellschaft sanktionierte. Trystram, 
1. c., 64. 
2 ) Conf. Bing, 1. c., 104 bis 108.
	        
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