Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

auf keinen Fall aber über mehr als fünf Jahre, ausgedehnt 
werden. Damit will das Gesetz gegen die übermässigen 
Gründervorteile Stellung nehmen und verhindern, dass 
Gründer und andere bei der Gründung beteiligte PersoneiT 
sich zum Nachteile der Gesellschaft bereichern. Die Ge 
nussscheine werden, im Grunde genommen, von dieser 
Bestimmung nicht betroffen, sondern es wird nur ihre 
Verwendungsfähigkeit als eigentliche Gründerscheine ein 
geschränkt. 
Es besteht kein Zweifel, dass nach schweizerischem 
Obligationenrecht die Genussscheine durch die konsti 
tuierende Generalversammlung*) genehmigt werden müssen 
als ein «besonderer Vorteil, der einer bei der Gründung 
der Gesellschaft beteiligten Person» einbedungen wurde. 
Das ist der einzige Artikel unserer Aktiengesetzgebung, 
der auf die Genussscheine direkt Anwendung findet, sein 
Wert ist übrigens problematisch * 2 ). Auch die Genussscheine, 
welche nicht gleich bei der Gründung gegeben werden, 
sondern vorläufig in Reserve gehalten werden, bedürfen 
») Art. 619 OR, § 186, HOB. Italienisches HGB Art. 134. Vgl. 
auch Habe'rstich 2 1. c., 456 und die Statuten der Dynamitfabrik 
Brig. Anders verhält es sich im französischen Recht, wo Art. 4 
vom Gesetz des Jahres 1867 nur von Vorteilen spricht, die einem 
Gesellschafter «associe» eingeräumt werden; für Anwendung obiger 
Bestimmung sprechen sich aus: Percerou, 1. c., 179, Dalloz 1904, 482; 
Lyon-Caen & Renault 2 Nr. 560, Wahl Journ. des soc. 1897, 158; 
Lecouturier Rev. crit. 1897, 176 et 1 raite n° 91 ä 94, jedoch mit 
einigen Ausnahmen, so für den Fall nachträglicher Begebung 1. c. 
Nr. 95 bis 97 und Trystram 1. c., 60. 
2 ) Die mit der Redaktion der französischen Aktiennovelle vom 
Jahre 1867 betraute Kommission bemerkt in bezug auf diese Be 
stimmungen: a part les fondateurs est ce que les interesses debattent 
et discutent les Statuts, est-ce qu’ils les connaissent et les lisent 
merne. L’experience enseigne qu’attirt par un prospectus, les ac- 
tionnaires souscrivent et que du contrat social ils connaissent une 
seule chose, le bulletin de souscription au pied duquel ils apposent 
leurs signatures, relativement aux stipulations de l’acte de societe 
ils sont pour la plupart du temps de veritables tiers, Bing, 1. c., 106.
	        
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