auf keinen Fall aber über mehr als fünf Jahre, ausgedehnt
werden. Damit will das Gesetz gegen die übermässigen
Gründervorteile Stellung nehmen und verhindern, dass
Gründer und andere bei der Gründung beteiligte PersoneiT
sich zum Nachteile der Gesellschaft bereichern. Die Ge
nussscheine werden, im Grunde genommen, von dieser
Bestimmung nicht betroffen, sondern es wird nur ihre
Verwendungsfähigkeit als eigentliche Gründerscheine ein
geschränkt.
Es besteht kein Zweifel, dass nach schweizerischem
Obligationenrecht die Genussscheine durch die konsti
tuierende Generalversammlung*) genehmigt werden müssen
als ein «besonderer Vorteil, der einer bei der Gründung
der Gesellschaft beteiligten Person» einbedungen wurde.
Das ist der einzige Artikel unserer Aktiengesetzgebung,
der auf die Genussscheine direkt Anwendung findet, sein
Wert ist übrigens problematisch * 2 ). Auch die Genussscheine,
welche nicht gleich bei der Gründung gegeben werden,
sondern vorläufig in Reserve gehalten werden, bedürfen
») Art. 619 OR, § 186, HOB. Italienisches HGB Art. 134. Vgl.
auch Habe'rstich 2 1. c., 456 und die Statuten der Dynamitfabrik
Brig. Anders verhält es sich im französischen Recht, wo Art. 4
vom Gesetz des Jahres 1867 nur von Vorteilen spricht, die einem
Gesellschafter «associe» eingeräumt werden; für Anwendung obiger
Bestimmung sprechen sich aus: Percerou, 1. c., 179, Dalloz 1904, 482;
Lyon-Caen & Renault 2 Nr. 560, Wahl Journ. des soc. 1897, 158;
Lecouturier Rev. crit. 1897, 176 et 1 raite n° 91 ä 94, jedoch mit
einigen Ausnahmen, so für den Fall nachträglicher Begebung 1. c.
Nr. 95 bis 97 und Trystram 1. c., 60.
2 ) Die mit der Redaktion der französischen Aktiennovelle vom
Jahre 1867 betraute Kommission bemerkt in bezug auf diese Be
stimmungen: a part les fondateurs est ce que les interesses debattent
et discutent les Statuts, est-ce qu’ils les connaissent et les lisent
merne. L’experience enseigne qu’attirt par un prospectus, les ac-
tionnaires souscrivent et que du contrat social ils connaissent une
seule chose, le bulletin de souscription au pied duquel ils apposent
leurs signatures, relativement aux stipulations de l’acte de societe
ils sont pour la plupart du temps de veritables tiers, Bing, 1. c., 106.