Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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erwies  sich  in  der  Folge  als  zu  hoch,  die  Genussscheine
haben  bis  zu  dem  am  1.  Mai  1903  erfolgten  Rückkauf  der
JSB  durch  den  Bund  nichts  erhalten.
Im  Oktober  1890  *)  kam  zwischen  dem  Eisenbahndepartement ­
  und  der  Direktion  der  JSB  ein  Abkommen
zustande,  wonach  ein  Posten  von  Fr.  3,700,000  zur  Amortisation ­
  der  Genussscheine  in  die  Bilanz  eingestellt  werden
sollte.  Dieses  Abkommen  wurde,  als  zu  drückend  für  die
Gesellschaft,  im  Dezember  1891  dahin  abgeändert,  dass
diese  sich  verpflichtete,  vom  Jahre  1896  an  alljährlich
Fr.  50,000  in  einen  besonderen  Amortisationsfonds  einzulegen
und  ihm  einen  jährlichen  Zins  von  3 J / 2  H /°  gutzuschreiben.
Dieser  Fonds  erreichte  am  31.  Dezember  1902  die  Höhe
von  Fr.  388,970.  Der  Bundesrat  hatte  sich  durch  einen
Bundesbeschluss  vom  Jahre  1889  betreffend  die  Übertragung
der  Konzessionen  der  fusionierten  Gesellschaften  an  die
JSB-Gesellschaft  verpflichtet  gefühlt,  etwas  für  die  Genussscheine ­
  zu  unternehmen.  Art.  2  dieses  Beschlusses  lautet
nämlich:  Die  Konzessionsübertragung  wird  an  folgende
Bedingungen  und  Vorbehalte  geknüpft:  1.  Die  Rechnungen
und  Bilanzen  der  neuen  Gesellschaft  sind  nach  den  Vorschriften ­
  des  OR  und  des  Eisenbahnrechnungsgesetzes  aufzustellen, ­
  und  es  hat  der  Bundesrat  zu  diesem  Zwecke  mit
der  Gesellschaft  im  Sinne  der  Artt.  1  und  2  der  Übergangsbestimmungen ­
  des  genannten  Gesetzes  vom  23.  Dezember ­
  1883  mit  der  Gesellschaft  in  Unterhandlungen  zu
treten,  wobei  insbesondere  für  die  Amortisation  der  Genussscheine ­
  zu  sorgen  ist *  2 ).

un  certain  avenir,  non  seulement  en  egard  aux  avantages  financiers
que  la  fusion  leur  procurera,  mais  encore  par  rapport  au  percement
du  Simplon  qui  fera  probablement  monter  les  cours.  II  a  fallu  tenir
compte  de  ces  chances  dans  une  mesure  equitable  et  c’est  ce  qu’on
a  fait  en  cr^ant  des  bons  de  jouissance.
')  Meili,  1.  c.,  27.
2 )  II  veillera  tout  specialement  ä  l’amortissement  des  bons  de
jouissance.
            
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