Diese Klausel wurde auf der Rückseite der Genussscheine
neben den einschlägigen Statutenbestimmungen
abgedruckt, wodurch der Kredit dieser Papiere gehoben
wurde.
Als die Genussscheininhaber anlässlich des Rückkaufes
der JSB voraussahen, dass der ihnen zufallende Liquidationsüberschuss
äusserst gering sein würde, und sie sich durch
verschiedene andere Operationen, besonders durch grosse
Rückstellungen, verletzt fühlten, reichten sie am 21. Februar
1904 dem BG ihre Klage ein gegen die Gesellschaft
sowohl als auch gegen den Bund, über welche das Gericht
am 21. April .1905 entschied.
Die Klage befasste sich vorherrschend mit den Ansprüchen,
welche den Genussscheinen bei der Liquidation
zustehen, griff aber auch die Bilanzen der beklagten Gesellschaft
an. Von einem prinzipiellen Eingehen auf die Frage
der juristischen Natur der Genussscheine nahm sie dagegen
Abstand *). Das BG sah sich infolgedessen nicht veranlasst,
näher darauf einzugehen und hat diese Frage nur im Vorübergehen
gestreift 2 ). Die Ansicht aber, die Genussscheine
seien Aktien oder begründen doch ein gewisses Sozietätsverhältnis,
wird mit Entschiedenheit abgewiesen.
Les seuls droits explicitement confdrds aux bons de
jouissance par les actes constitutifs — droits qui sont
essentiels pour la determination de la nature de ces
titres — sont l’attribution d’une part du benbfice net an-’)
EB, 1. c., 450.
-) L. c.., 451. 11 est nullement necessaire de donner une deiinition
theorique de la nature juridique des bons et ce n’est que pour
autant que la solution des conclusions formulees en la cause le requiert
que cette question doit etre abordee par le juge. Or il est
nöcessaire d’examiner. k un point de vue general que dans le but
de ddterminer, si, lorsqu’il y a doute — c’est-ä-dire dans le cas oü
les Statuts ne contiennent pas de dispositions speciales — on doit
appliquer aux bons de jouissance les dispositions legales concernant
les actions.