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nur diese im Gefolge jenes aufgetreten ist 1 . Auch die Bergbaubetriebe,
auf die Dopsch II 173 f. hinweißt, zeigen sich bei näherer Prüfung
als solche, die regalherrlichen Ursprung haben. Dies ist ohne weiteres
klar für die Goldgewinnung im Salzburgischen (königliche Verleihung
von 908), die Eisengewinnung im Montafontale, in St. Gallen, im Breis
gau, am Rhein und im Lewantale, ferner für die Salzgewinnung im
Gebiet von Salzburg, Fulda, Lothringen und Salzungen. Dopsch II
175 f. nimmt nun anscheinend an, daß die Anteile an Salinen den
Grundeigentümern als solchen gehört haben. Dies trifft nicht zu. Die
Solquelle liegt nicht auf mehreren Grundstücken, sondern nur
unter einem. An dieser einen Stelle (unter Tage) wird sie gefaßt, zu
Tage gehoben und das zu Tage gehobene Salzwasser in irgendwelche
(Siede-) Häuser geführt und dort in Pfannen auf Salz versoffen. Die
Siedeberechtigten haben Bezugsrechte auf das Salzwasser, ideelle Anteile
aus der einen Salzquelle. Die Siedehäuser und die Salzpfannen standen
meist im Privatbesitz. Die Könige pflegten mit ihnen bzw. ideellen
Anteilen an der Salzquelle oft Geistliche zu belehnen, s. oben S. 170.
Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300.
§ 24. Wie bereits früher erwähnt wurde, wird von mehreren
Seiten angenommen, daß sich das Salzregal nicht zugleich mit dem
Regale an den Metallen gebildet habe. Deshalb erscheint es geboten,
die über die Regalität der Metalle handelnden Urkunden besonders
zu behandeln, wobei es nicht ganz zu vermeiden ist, daß schon be
sprochene Urkunden noch einmal aufgeführt werden.
Die erste Urkunde, welche die Regalität der Metalle widerlegen
soll, ist angeblich von einem im 7. Jahrhunderte lebenden Herzog
Adalrich ausgestellt worden. Dieser soll das Kloster Ebersheim-Münster
gestiftet und ihm bei der Stiftung auch das jus naule cum investigalione
auri verliehen haben 1 2 . Wie Wagner angibt, soll sich jene Urkunde
1 Es ist auch communis opinio im gemeinen Recht, daß sich die Frei
erklärung des Bergbaues auf Steinsalz und Solquellen nicht erstreckt habe und
daß das Recht auf die Salzgewinnung nur durch landesherrliche Spezialverleihung
habe erworben werden können. (Laband in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 20
S. 34. Maurenbrecher, Deutsches Privatrecht I § 291. Walter, Deutsches Privat
recht § 165. Gengier, Deutsches Privatrecht I § 83. v. Gerber, Deutsches Privat
recht § 98. Weiss, System des deutschen Staatsrechts S. 857. Zachariae in
Reyschers Zeitschrift Bd. 13 S. 372 f.)
2 Wagner, Über den Beweis der Regalität deutschen Bergbaues, Beilage II
S. II. Walter, Deutsche Rechtsgeschichte § 126.