Metadata: Zur Geschichte und Theorie des Bergregals und der Bergbaufreiheit

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nur diese im Gefolge jenes aufgetreten ist 1 . Auch die Bergbaubetriebe, 
auf die Dopsch II 173 f. hinweißt, zeigen sich bei näherer Prüfung 
als solche, die regalherrlichen Ursprung haben. Dies ist ohne weiteres 
klar für die Goldgewinnung im Salzburgischen (königliche Verleihung 
von 908), die Eisengewinnung im Montafontale, in St. Gallen, im Breis 
gau, am Rhein und im Lewantale, ferner für die Salzgewinnung im 
Gebiet von Salzburg, Fulda, Lothringen und Salzungen. Dopsch II 
175 f. nimmt nun anscheinend an, daß die Anteile an Salinen den 
Grundeigentümern als solchen gehört haben. Dies trifft nicht zu. Die 
Solquelle liegt nicht auf mehreren Grundstücken, sondern nur 
unter einem. An dieser einen Stelle (unter Tage) wird sie gefaßt, zu 
Tage gehoben und das zu Tage gehobene Salzwasser in irgendwelche 
(Siede-) Häuser geführt und dort in Pfannen auf Salz versoffen. Die 
Siedeberechtigten haben Bezugsrechte auf das Salzwasser, ideelle Anteile 
aus der einen Salzquelle. Die Siedehäuser und die Salzpfannen standen 
meist im Privatbesitz. Die Könige pflegten mit ihnen bzw. ideellen 
Anteilen an der Salzquelle oft Geistliche zu belehnen, s. oben S. 170. 
Die Urkunden, betreffend das Metallregal bis zum Jahre 1300. 
§ 24. Wie bereits früher erwähnt wurde, wird von mehreren 
Seiten angenommen, daß sich das Salzregal nicht zugleich mit dem 
Regale an den Metallen gebildet habe. Deshalb erscheint es geboten, 
die über die Regalität der Metalle handelnden Urkunden besonders 
zu behandeln, wobei es nicht ganz zu vermeiden ist, daß schon be 
sprochene Urkunden noch einmal aufgeführt werden. 
Die erste Urkunde, welche die Regalität der Metalle widerlegen 
soll, ist angeblich von einem im 7. Jahrhunderte lebenden Herzog 
Adalrich ausgestellt worden. Dieser soll das Kloster Ebersheim-Münster 
gestiftet und ihm bei der Stiftung auch das jus naule cum investigalione 
auri verliehen haben 1 2 . Wie Wagner angibt, soll sich jene Urkunde 
1 Es ist auch communis opinio im gemeinen Recht, daß sich die Frei 
erklärung des Bergbaues auf Steinsalz und Solquellen nicht erstreckt habe und 
daß das Recht auf die Salzgewinnung nur durch landesherrliche Spezialverleihung 
habe erworben werden können. (Laband in der Zeitschrift für Bergrecht Bd. 20 
S. 34. Maurenbrecher, Deutsches Privatrecht I § 291. Walter, Deutsches Privat 
recht § 165. Gengier, Deutsches Privatrecht I § 83. v. Gerber, Deutsches Privat 
recht § 98. Weiss, System des deutschen Staatsrechts S. 857. Zachariae in 
Reyschers Zeitschrift Bd. 13 S. 372 f.) 
2 Wagner, Über den Beweis der Regalität deutschen Bergbaues, Beilage II 
S. II. Walter, Deutsche Rechtsgeschichte § 126.
	        
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