Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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gewinnes alljährlich den Genussscheinen ausgeschüttet 
werden muss, der in keinem Verhältnisse steht zu den 
Diensten oder Vorteilen, welche ihre Inhaber der Gesell 
schaft geleistet haben. Aus diesen und andern Gründen 
haben viele Gesellschaften die Dauer der Genussscheine 
zeitlich beschränkt 1 ). Das Genussrecht wird nur für eine 
gewisse in den Statuten festgesetzte Frist verliehen, nach 
deren Ablauf dasselbe ohne eine Entschädigung erlischt. 
Viel häufiger — in letzter Zeit beinahe als Regel, besonders 
bei seriösen Unternehmungen — sehen die Statuten eine 
Ablösung der Genussscheine vor. Die Vorteile einer solchen 
Bestimmung brauchen nicht auseinandergesetzt zu werden, 
sie sind so gross, dass jede Gesellschaft sich diese Möglich 
keit sichern sollte. Dadurch ist ihr ein Mittel in die Hand 
gegeben, die Genussscheine zu eliminieren, sobald ihr Vor 
handensein den gesellschaftlichen Organismus gefährdet 
oder seiner gesunden Weiterentwicklung Hindernisse be 
reitet. 
Die Gesellschaft ist zur Einlösung berechtigt, aber 
nicht verpflichtet, so dass die Genussscheininhaber die 
Amortisation ihrer Scheine nicht verlangen können. Der 
Preis, nach welchem die Einlösung zu erfolgen hat, ist auf 
die verschiedenste Art festgesetzt. Oft wird nur ein Maxi 
mal- oder Minimalbetrag 2 ) genannt, ein freihändiger Rück 
kauf auch unter dem festgesetzten Betrage ist natürlich 
gültig. Vielfach wird ein bestimmter Preis nicht festgelegt, 
sondern nur die Grundsätze, nach welchen er berechnet 
werden muss. Dieser richtet sich dann nach dem Ertrage, 
den die Genussscheine ab werfen, indem die durchschnittlich 
in den letzten fünf oder zehn Jahren ausgezahlte Dividende 
zu einem im voraus bestimmten Prozentsatz kapitalisiert 
wird; die so erhaltene Summe bildet den Rückkaufspreis s f 
*) Cf. das italienische Handelsgesetzbuch, Art. 12/. 
2 ) Z. B. bei der J. S. B. Gesellschaft. 
s ) Bei der Visp-Zermatt-Bahn.
	        
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