Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

Erachtens muss das möglich sein. Die französische Juris 
prudenz, die sich mit dieser Frage zu beschäftigen mehr 
mals die Gelegenheit hatte, hat auch in diesem Sinne ent 
schieden 1 ). Für das schweizerische Recht bereitet Art. 70 
ZGB einige Schwierigkeiten, die aber leicht zu beheben 
sind, wenn man bedenkt, dass der Austritt aus dem Verein 
einem jeden frei steht, er hat zu diesem Zwecke nur seine 
Genussscheine zu verkaufen. Ebensowenig ist der Ein 
wand, dass die Mitgliedschaft in vorliegendem Falle ver- 
äusserlieh oder vererblich sei, stichhaltig, denn es wird 
niemand behaupten wollen, dass bei Veräusserung eines 
Genussscheines die Zugehörigkeit zur Vereinigung der Ge 
nussscheininhaber das Objekt dieses Rechtsgeschäftes sei. 
§ 11. 
Die Genussscheininhaber als Prozesspartei. 
In allen zwischen den Genussschemen und der Gesell 
schaft auftauchenden Differenzen wird man versuchen, auf 
dem Wege der Unterhandlung zu einer friedlichen Lösung 
zu gelangen, gelingt das nicht, so bleibt als letztes Mittel 
die Anrufung der Gerichte übrig. 
Das Recht der Genussscheininhaber, die Gerichte an 
zurufen gegen Beschlüsse der Generalversammlung oder 
anderer Organe, die sie benachteiligen, kann nicht be 
stritten werden. Bestimmungen der Statuten 2 ), welche be 
sagen, dass die Genussscheinbesitzer sich jeglicher Kritik in 
bezug auf die Leitung der Gesellschaft oder die Beschlüsse 
der Generalversammlung zu enthalten hätten und keine 
Reklamationen anbringen dürfen, können nicht derart inter 
pretiert werden, als ob den Genussscheininhabern dadurch 
das Recht auf gerichtliche Vertretung ihrer Interessen ent 
zogen sei. Die Genussscheinbesitzer können nicht zum 
*) Ann. d. dr. com. 1899, 23. 
2 ) HB 31 458.
	        
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