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vornherein auf das Recht, z. B. die Auszahlung des ihnen
gebührenden Gewinnanteils eventuell mit Hülfe der Ge
richte zu erzwingen, verzichten. Ebensowenig können sie
darauf verzichten, gegebenenfalls auf Schadenersatz oder
Ungültigkeit einer sie verletzenden Massregel der Gesell
schaftsorgane zu klagen. Ein so allgemeiner Verzicht wäre
ungültig und jede dahinzielende Abmachung, jede derartige
Statutenbestimmung nichtig.
Das Klagerecht der Genussscheininhaber erleidet in
den Fällen, wo sie in ihrer Gesamtheit einen Verein bilden,
oder zum voraus ein Vertreter, ein Treuhänder bestimmt
ist, einige Einschränkungen. Die Organe dieses Vereins
oder die Treuhänder sind unter gewissen Voraussetzungen
gezwungen, Prozesse für einen einzelnen Genussschein
besitzer zu führen.
Von der Kritik der Genussscheininhaber sind aber alle
jene Akte der Gesellschaft ausgeschlossen, die sich rein
als Massregeln der innern Verwaltung darstellen, wenn
auch durch sie der Reingewinn vermindert wird. Da nun,
wie oben dargelegt wurde, die Statuten in bezug auf die
Genussscheine als Vertrag aufzufassen sind, so würde daraus
resultieren, dass jede Statutenänderung, welche die Genuss
scheine auch nur indirekt und in zweiter Linie trifft, ohne
Zustimmung derselben ungültig wäre. Es wäre denn, dass
die Möglichkeit dieser Änderung in den ursprünglichen
Statuten besonders vorgesehen wurde. Dem ist aber, wie
bereits dargelegt tvurde, nicht so. Wenn die Aktionäre
Statutenänderungen oder andere Beschlüsse von gleicher
Tragweite nur einseitig in ihrem Interesse fassen, so dürften
sie zu Recht bestehen J ), denn die Aktionäre befinden sich
in Ausübung eines ihnen zustehenden Rechtes. Dagegen
') Die Gesellschaft kann auch einseitig- die Rechte der Genuss
scheine einschränken, wenn durch dieselben die Existenz der Gesell
schaft gefährdet wird, denn beide Teile müssen in gleichem Masse
den Fortbestand der Gesellschaft wünschen. Couf de cassation
29 mars 1909. Ann. d. dr. com. 1909, 520.