Full text: Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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vornherein auf das Recht, z. B. die Auszahlung des ihnen 
gebührenden Gewinnanteils eventuell mit Hülfe der Ge 
richte zu erzwingen, verzichten. Ebensowenig können sie 
darauf verzichten, gegebenenfalls auf Schadenersatz oder 
Ungültigkeit einer sie verletzenden Massregel der Gesell 
schaftsorgane zu klagen. Ein so allgemeiner Verzicht wäre 
ungültig und jede dahinzielende Abmachung, jede derartige 
Statutenbestimmung nichtig. 
Das Klagerecht der Genussscheininhaber erleidet in 
den Fällen, wo sie in ihrer Gesamtheit einen Verein bilden, 
oder zum voraus ein Vertreter, ein Treuhänder bestimmt 
ist, einige Einschränkungen. Die Organe dieses Vereins 
oder die Treuhänder sind unter gewissen Voraussetzungen 
gezwungen, Prozesse für einen einzelnen Genussschein 
besitzer zu führen. 
Von der Kritik der Genussscheininhaber sind aber alle 
jene Akte der Gesellschaft ausgeschlossen, die sich rein 
als Massregeln der innern Verwaltung darstellen, wenn 
auch durch sie der Reingewinn vermindert wird. Da nun, 
wie oben dargelegt wurde, die Statuten in bezug auf die 
Genussscheine als Vertrag aufzufassen sind, so würde daraus 
resultieren, dass jede Statutenänderung, welche die Genuss 
scheine auch nur indirekt und in zweiter Linie trifft, ohne 
Zustimmung derselben ungültig wäre. Es wäre denn, dass 
die Möglichkeit dieser Änderung in den ursprünglichen 
Statuten besonders vorgesehen wurde. Dem ist aber, wie 
bereits dargelegt tvurde, nicht so. Wenn die Aktionäre 
Statutenänderungen oder andere Beschlüsse von gleicher 
Tragweite nur einseitig in ihrem Interesse fassen, so dürften 
sie zu Recht bestehen J ), denn die Aktionäre befinden sich 
in Ausübung eines ihnen zustehenden Rechtes. Dagegen 
') Die Gesellschaft kann auch einseitig- die Rechte der Genuss 
scheine einschränken, wenn durch dieselben die Existenz der Gesell 
schaft gefährdet wird, denn beide Teile müssen in gleichem Masse 
den Fortbestand der Gesellschaft wünschen. Couf de cassation 
29 mars 1909. Ann. d. dr. com. 1909, 520.
	        
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