Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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beeinträchtigt  wird').  Dagegen  wird  vielfach  die  Ansicht
vertreten,  dass  wohl  eine  Amortisation  der  Aktien  stattfindet ­
  aber  keine  Reduktion  des  Aktienkapitals *  2 ).  Es  ist
aber  nicht  einzusehen,  warum  nach  der  Amortisation  sämtlicher ­
  Aktien  das  Grundkapital  noch  vorhanden  sein  sollte,
es  stellt  die  Summe  aller  Anteilsrechte  dar;  fällt  ein  solches
Anteilrecht  fort,  so  vermindert  sich  auch  notwendigerweise
die  Summe  des  Grundkapitals 3 ) 4 ).  Allerdings  bleiben  bei
den  meisten  Gesellschaften  nach  der  Amortisation  der
Aktien  unter  den  Aktiven  genügend  Elemente  übrig,  um
das  Grundkapital  aus  diesen  wieder  zu  konstituieren 5  * ).  Da
die  verschiedenen  Bestimmungen  des  OR G ),  welche  die
Herabsetzung  des  Grundkapitals  regeln,  ganz  andere  Verhältnisse ­
  im  Auge  haben,  sie  sind  nur  zum  Schutze  der
Gläubiger  bestimmt,  welche  hier  gar  nicht  in  Betracht 7 )
kommen,  so  frägt  es  sich,  ob  sie  trotzdem  Anwendung

x )  Staub,  1.  c.,  §  227;  Lehmann-Ring,  1.  c.,  457;  Mayer,  1.  c.,  57;
Holdheim,  1899,  7;  Pliquet,  1.  c.,  105.
2 )  Klemperer,  1.  c.,  5;  Ortmann,  1.  c.,  60;  Cosack,  1.  c.,  623;
Makower,  l.c.,  355;  Lehmann,  RdAG  2  140,  Anrn.  2;  Maria,  l.c.,  19.
3 )  Sträuli,  1.  c.,  39.
4 )  Auf  diesem  Standpunkte  stehen  z.  B.  die  Schokoladenfabrik
Cailler,  ähnlich  die  Dynamitfabrik  Brig,  in  Deutschland  die  Bazar-Aktiengesellschaft,
  die  zwar  den  Passivposten  Aktienkapitalskonto
nicht  mehr  führt,  dagegen  ein  Genussscheinkonto  von  gleicher  Höhe
in  der  Bilanz  figurieren  lässt.  Dass  die  Gesellschaft  aber  das  Kapital
als  amortisiert  betrachtet,  erhellt  schon  daraus,  dass  sie  sich  weigert,
weiterhin  die  gesetzliche  Reserve  zu  äufnen,  mit  der  Begründung,
diese  Pflicht  existiere  nicht  mehr  für  sie,  denn  sie  habe  kein  Grundkapital ­
  mehr.  Klemperer,  1.  c.,  62.
5 )  So  kam  z.  B.  die  Fusion  zwischen  der  Schokoladenfabrik
Cailler  in  Broc  und  Peter  &  Köhler  in  Vevey  auf  der  Basis  absoluter ­
  Gleichberechtigung  beider  Unternehmungen  zustande,  obgleich ­
  Cailler  seine  Aktien  amortisiert  hatte.
u )  Art.  614,  628,  670  OR.  Die  Gesetzgebung  anderer  Länder
hat  die  Frage  auch  nicht  berührt,  mit  Ausnahme  des  schon  zitierten
österreichischen  Aktienregulativs.
7 )  Bachmann,  1.  c.,  84.
            
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