Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

27

dingungen  der  „Hamburg-Mannheimer“  noch  als  weiteres
Merkmal  das  der  Gewaltsamkeit  des  Ereignisses  festgelegt  war,
später  aber  bei  der  Umarbeitung  wieder  fallen  gelassen  wurde.
Gedeckt  sind  außer  den  Berufsunfällen  die  sogenannten
Unfälle  des  täglichen  Lebens,  die  sich  losgelöst  von  der
Ausübung  der  Berufstätigkeit  ereignen,  wie  Unfälle  bei
häuslichen  Verrichtungen,  Unfälle  auf  der  Straße  usw.  Neben
diesen  beiden  Gefahrengruppen  unterscheidet  die  Einzel-Unfallversicherung ­
  noch  eine  Reihe  von  Sondergefahren,  die  als
Sportsarten  und  Liebhabereien  bezeichnet  werden,  und  die
nur  bei  ausdrücklicher  Beurkundung  eingeschlossen  sind.  Sie
werden  von  dem  allgemeinen  Unfallrisiko  abgezweigt  und
durch  eine  Zuschlagsprämie  erfaßt.  Ob  nun  die  „Albingia“
und  „Hamburg-Mannheimer“  mit  ihrer  Ausschlußbestimmung
zu  den  Unfällen  bei  Sportsbetätigung  irgend  welcher  Art
ohne  weiteres  eine  Entschädigungsverpflichtung  für  alle  diese
Sondergefahren,  die  hierunter  bei  der  gewöhnlichen  Einzel-Unfallversicherung
  fallen,  ablehnen  wollten,  scheint  nicht  ohne
weiteres  klar.  Es  kann  nämlich  ein  und  dieselbe  Betätigung
das  eine  Mal  als  Sport  angesprochen  werden,  unter  anderen
Verhältnissen  aber  nicht.  Von  einem  Arbeiter  beispielsweise,
der  zur  Erreichung  seiner  Arbeitsstätte  ein  Fahrrad  benutzt,
kann  nicht  angenommen  werden,  daß  er  hiermit  einen  Sport
ausüben  wollte.  In  der  späteren  Umarbeitung  haben  die
beiden  Gesellschaften  diesen  Punkt  auch  klar  gestellt,  indem
sie  die  ausgeschlossenen  Sportsgefahren  im  einzelnen  aufführen.
Durch  diese  Beschränkung  in  der  Wirksamkeit  der  Versicherung ­
  verliert  ohne  Zweifel  die  Einrichtung  etwas  von
ihrem  Charakter  der  Einfachheit  und  umfassenden  Allgemeinheit, ­
  wodurch  sie  insbesondere  gegenüber  der  Abonnentenversicherung ­
  ins  Hintertreffen  kommt.
Die  übrigen  Ein-  und  Ausschlußbestimmungen,  die  zur
Ergänzung  oder  Erläuterung  des  Unfallbegriffs  aufgenommen
sind,  grenzen  die  durch  die  Gesellschaften  übernommenen
Gefahrverhältnisse  noch  klarer  ab,  ohne  eine  wesentliche
Besonderheit  aufzuweisen.
Ein  automatisches  Erlöschen,  also  ohne  daß  es  einer
ausdrücklichen  Kündigung  bedürfte,  ist  mit  Gebrechen  oder
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.