Full text : Die private Volksunfallversicherung in Deutschland

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folgen  unter  den  Versicherungsschutz,  die  einen  Verlust  oder
eine  Verringerung  der  Erwerbsfähigkeit  zur  Folge  haben.
Ursprünglich  nur  auf  den  Fall  der  Ganzinvalidität,  wie  sie
ohne  weiteres  bei  Verlust  der  Sehkraft  beider  Augen,  Verlust
beider  Füße  oder  Hände,  bezw.  eines  Fußes  und  einer  Hand
vorliegend  erachtet  wird,  beschränkt,  wird  auch  heute
dauernde  Teilinvalidität  entschädigt.  In  der  Hauptsache  ist
hierbei  die  Entschädigung  für  den  Verlust  oder  die  Gebrauchsbehinderung ­
  gewisser  Körperteile,  vor  allem  der  Gliedmaßen,
sowie  des  Gesichts  und  Gehörs  ins  Auge  gefaßt.  Es  kommen
aber  auch  Verträge  vor,  die  jeden  die  Halbinvalidität  übersteigenden ­
  Invaliditätsgrad  entschädigen  und  zwar  ohne
Rücksicht  auf  deren  tatsächliche  Höhe  mit  einer  bestimmten
Versicherungssumme,  beispielsweise  M.  250.—.  Im  ersteren
Falle,  dem  der  Entschädigung  bestimmter  Arten  von  Teilinvalidität,
  sind  durch  eine  Gliedertaxe  diese  nach  ihrer  Höhe
in  den  Bedingungen  ausdrücklich  bewertet.
Für  die  Versicherungsleistung  ist  eine  weitere  in  den
Bedingungen  vorgesehene  Bestimmung  von  Belang,  nämlich
daß  bleibende  Arbeitsunfähigkeit  im  Anschluß  an  einen  Unfall
nur  mit  der  Hälfte  entschädigt  wird,  wenn  sie  durch  Nervenkrankheiten ­
  bedingt  ist,  was  auch  noch  heute  üblichen
Fassungen  der  Einzel-Unfall  Versicherungs-Bedingungen  entspricht. ­

Die  Beurteilung  der  Frage,  welcher  Invaliditätsgrad  vorliegt, ­
  richtet  sich  nach  der  Möglichkeit,  auf  irgend  einem
Gebiete  des  wirtschaftlichen  Arbeitsmarktes  eine  den  Kräften
und  Fähigkeiten  entsprechende  Tätigkeit  auszuüben,  die  dem
Verletzten  unter  billiger  Berücksichtigung  seiner  Ausbildung
und  seines  bisherigen  Berufes  zugemutet  werden  kann.
Für  bestimmte  Berufstätige,  die  Katastrophen,  also
,  gemeinsamer  gleichzeitiger  Verunglückung,  besonders  ausgesetzt ­
  sind,  wie  vor  allem  unter  Tag  arbeitende  Bergleute,
ist  von  größter  Bedeutung  eine  Bestimmung  der  Bedingungen,
die  in-  einem  solchen  Fall  die  Gesamtentschädigungsleistungen
auf  in  der  Regel  das  Fünffache  der  Einheitsleistung  zu
beschränken  pflegt.  Eine  Reduzierung  erfährt  die  Auszahlung
der  Versicherungsleistung  auch  durch  den  für  die  Schaden-
            
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