Full text : Der Safranhandel im Mittelalter

52

finden.  Verboten  ist,  die  Sorten  zu  vermischen,  sie  unter
falschem  Namen  zu  verkaufen  und  dem  Safran  fremde  Bestandteile ­
  beizumengen.  In  letzterem  Fall  soll  der  Safran
verbrannt  und  der  Fälscher  nach  jeweiligem  Urteil  bestraft
werden.  Im  besonderen  wird  Vorsorge  dafür  getroffen,  daß
Marksafran,  Brunickel  und  Belegier  rein  verkauft  werden.
Das  Bußgeld  soll  auf  das  Rathaus  fallen  und  den  Safranschauern ­
  von  ihm  ein  bestimmter  Lohn  ausgesetzt  werden.
Die  6  Safranschauer  fungieren  in  der  Liste  der  städtischen
Beamten  zwar  erst  an  sehr  später  Stelle  ‘),  doch  gehören  sie
oft  bekannten  Kaufmannsfamilien  an.  1495  ist  Johann  Fugger ­
  von  der  Linie  vom  Reh  Safranschauer 1  2  3 ),  1541  Caspar
Imhof,  1550  Christian  Behaim.  Seit  1500  sind  zahlreiche
Namen  überliefert  “).  Die  Wirksamkeit  der  Schau  erkennen
wir  aus  den  vielen  Verurteilungen,  die  auf  Grund  der  Anzeigen ­
  der  Safranschauer  erfolgten  und  die  Roth  aus  Müllners
  Annalen  zusammenstellt.  Aus  den  Jahren  1441,  1444,
1447,  1448,  1456,  1484  sind  solche  überliefert 4 ).  Die  Schau
veranlaßt  den  Nürnberger  Rat,  auch  im  Ausland  sich  tatkräftig ­
  der  Nürnberger  Safranhändler  anzunehmen.  Die  Zurückweisung ­
  venezianischen  Safrans  wurde  schon  erwähnt,
Eine  Beschwerde  über  schlechten  Safran  geht  auch  1446
nach  Barcelona  5 ).  1470  schickt  sogar  der  Vogt  von  Bormio
Safranproben  zur  Untersuchung  nach  Nürnberg  und  erhält
ein  eingehendes  Gutachten  darüber'),
Aus  den  Papieren  der  Ravensburger  Gesellschaft  geht
auch  die  Bedeutung  Frankfurts  als  Handelsplatz  für  Safran

1)  Ratsverzeichnis  und  Ämterbüchlein  1516.  Chroniken  der
deutschen  Städte.  I.
2)  Schulte  I.  S.  650.
3)  Roth  :  Geschichte  des  Nürnberger  Handels.  1800—1802.
4)  In  Bezug  auf  die  Grausamkeit  der  Strafen  tauchen  Zweifel
auf.  Einesteils  sind  die  Strafen  für  das  gleiche  Vergehen  sehr  verschieden, ­
  und  ferner  entspricht  ihre  grausame  Härte  nicht  dem  Ton
in  den  gleichzeitigen  Polizeiverordnungen.  —  Als  ein  Attest  der  Safranschauer ­
  über  nicht  gerechten  Safran  sieht  Roth  einen  Zettel  an  mit
den  Worten:  „Heinrich  von  Kölln  Zettel  den  wir  Ratt  gaben  am  Freytag
vor  Dionisy  A.  1497.“
5)  S.  S.  42.

6)  Schulte  II.  Nr.  391.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.