Object: Das Retablissement Ost- und Westpreußens unter der Mitwirkung und Leitung Theodors von Schön

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Auszahlung der Retablissementsgelder entgegen. Wie wir hörten, hatte 
Bülow für Ostpreußen schon 1816 eine Million durch eine Anleihe flüssig 
gemacht; er hatte sich aber dem Versuche Schöns, Ähnliches für West 
preußen zu erreichen, widersetzt. Schön verfiel schließlich auf den Ausweg, 
daß die bare Zahlung zwar erst allmählich geschehen, daß aber auf die noch 
ausstehenden Summen sofort Kassenanweisungen ausgegeben werden 
könnten. Es gelang ihm, die Bedenken des Schatzministeriums zu über 
winden und die Bestimmung durchzusetzen, daß der Rest der bewilligten 
Retablissementsgelder im Betrage von 650000 Tlr. für Ostpreußen und 
1125 000 Tlr. fürWestPreußen sofort in Staatsschnldscheinen erhoben werden 
könnte 4 ). Es wurden dann auch in dieser Form 600000, resp. 940000 Tlr. 
ausgezahlt. 
Die Kosten jener Anleihe haben in Ostpreußen und Lithauen den zur 
Verteilung kommenden Betrag etwas verringert. Es ist aber wohl übertrieben, 
wenn das ständische Komitee 1819 behauptete, es seien der Provinz bloß 
1200000 Tlr. zugekommen^), und wenn es später berechnete, daß mit den 
Retablissementsgeldern nur 1%% der 1806/7 erlittenen Verluste gedeckt 
feien 3 ), so ist dieser Satz vielleicht um y 2 zu erhöhen. Die Summe ist in 
der Weise verteilt worden, daß in Ostpreußen und Lithauen 536 adlige 
und 861 köllmische Gutsbesitzer, sowie 960 städtische Ackerbesitzer Anteil 
erhielten. Die Gesamtzahl der adligen Güter wurde in Ostpreußen 1808 auf 
914, die bürgerlichen, zu vollem Eigentum besessenen auf 7555 berechnet 4 ). 
Um den Dreimillionenfonds hat sich, wie wir sahen, ein Kampf ent 
sponnen zwischen den Ministern, die im Sinne eines bürokratischen Absolu 
tismus, ausgleichend und alle Klassen der Bevölkerung schützend, in die 
Provinzialgeschäfte eingreifen wollten, und den ständischen Vertretern der 
Provinz. In diesem Kampf nahmen die Oberpräsidenten entschieden für die 
Letzteren Partei. Schön hat ja zeitlebens um die provinzielle und damit 
uni die eigene Selbständigkeit mit den Berliner Behörden in Streit gelegen. 
Die Autorität jener ad hoc versammelten ständischen Vertretungen glaubte 
er um so mehr stützen zu müssen, als er in ihnen den verheißungsvollen 
Anfang einer Verfassung sah, wie sie seinem politischen Ideal entsprach. 
Er wird nicht müde, dem Staatskanzler zu schildern, welch schönes Beispiel 
von dem hohen Werte solcher Versammlungen dieser „erste westpreußische 
Landtag" — er nennt ihn auch wohl seinen polnischen Landtags) — geboten 
i) C. O. v. 25. März 1818 Geh. St. A. 89 v IV. 44. 1-/z. 
z ) Bezzenberger S. 41 f. 
3 ) Ebenda S 14. 
4 ) Vorstellung der Deputierten des Generallandtags v. 6. Febr. 1823. (Vgl. 
S. 34.) — Lehmann II 199, 
6 ) An Stägemann 7. Febr. 1817. Rühl II 140.
	        
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