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Vas Konkursverfahren.
die Entstehung der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners und
über die Lage der Sache und über die bisher ergriffenen Maßregeln,
sowie zur Beschlußfassung darüber, in welcher Meise und in
welchen Zeiträumen der Verwalter der Gläubigerversammlung
oder einem Gläubigerausschuß über die Verwaltung und- Verwertung
der Masse Bericht erstatten und Rechnung legen soll.
Weiter hat die Gläubigerversammlung über eine dem Gemeinschuldner
und dessen Familie zu gewährende Unterstützung, über
die Schließung oder Fortführung des Geschäfts und über die Stelle
zu entscheiden, bei welcher, sowie über die Bedingungen, unter
welchen die Gelder, Wertpapiere und Rostbarkeiten hinterlegt
oder angelegt werden sollen.
Die zweite in dem Ronkurseröffnungsbeschluß bereits angesetzte
Gläubigerversammlung ist der sogenannte allgemeine Prüfungstermin,
d. i. der Termin für jene Gläubigerversammlung, welche
zur Prüfung der angemeldeten Ronkursforderungen einberufen
wird.
Die Einberufung weiterer Gläubigerversammlungen muß erfolgen,
wenn sie von dem Verwalter, dem Gläubigerausschuß oder
von mindestens fünf Ronkursgläubigern, deren Forderungen nach
der Schätzung des Gerichts den fünften Teil der Schuldenmasse
erreichen, beantragt wird. Die Berufung muß öffentlich bekannt
gemacht werden. Die Veröffentlichung erfolgt unter Bekanntgabe
des Grts und der Zeit des Termins, sowie der Tagesordnung durch
mindestens einmalige Einrückung in das zur Veröffentlichung amtlicher
Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt. Der
öffentlichen Bekanntmachung bedarf es nicht, wenn in einer Gläubigerversammlung
eine Vertagung der Verhandlung angeordnet
wird in der Weise, daß die neue Gläubigerversammlung lediglich
als Fortsetzung der öffentlich angekündigten erscheint, ohne daß
eine Änderung der Tagesordnung eintritt. Die Verkündung des
neuen Termins in der Gläubigerversammlung ersetzt seine öffentliche
Bekanntmachung. Solche Terminsverlegungen erweisen sich
insbesondere als notwendig, wenn die für die Gläubigerversammlung
vorgesehene Zeit zur Erledigung der Tagesordnung, z. B.
zur Prüfung der sämtlichen angemeldeten Forderungen, nicht ausreicht.
Die Vorschrift, daß die Gegenstände, über welche in der
Gläubigerversammlung beschlossen werden soll, bei der Berufung
derselben öffentlich angekündigt werden müssen, verdient besondere
Beachtung- mit Rücksicht auf diese Bestimmung können
zwar nicht angekündigte Erörterungen in der Gläubigerversamm