Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

die  Entstehung  der  Zahlungsunfähigkeit  des  Gemeinschuldners  und
über  die  Lage  der  Sache  und  über  die  bisher  ergriffenen  Maßregeln,
sowie  zur  Beschlußfassung  darüber,  in  welcher  Meise  und  in
welchen  Zeiträumen  der  Verwalter  der  Gläubigerversammlung
oder  einem  Gläubigerausschuß  über  die  Verwaltung  und-  Verwertung ­
  der  Masse  Bericht  erstatten  und  Rechnung  legen  soll.
Weiter  hat  die  Gläubigerversammlung  über  eine  dem  Gemeinschuldner ­
  und  dessen  Familie  zu  gewährende  Unterstützung,  über
die  Schließung  oder  Fortführung  des  Geschäfts  und  über  die  Stelle
zu  entscheiden,  bei  welcher,  sowie  über  die  Bedingungen,  unter
welchen  die  Gelder,  Wertpapiere  und  Rostbarkeiten  hinterlegt
oder  angelegt  werden  sollen.
Die  zweite  in  dem  Ronkurseröffnungsbeschluß  bereits  angesetzte
Gläubigerversammlung  ist  der  sogenannte  allgemeine  Prüfungstermin, ­
  d.  i.  der  Termin  für  jene  Gläubigerversammlung,  welche
zur  Prüfung  der  angemeldeten  Ronkursforderungen  einberufen
wird.
Die  Einberufung  weiterer  Gläubigerversammlungen  muß  erfolgen, ­
  wenn  sie  von  dem  Verwalter,  dem  Gläubigerausschuß  oder
von  mindestens  fünf  Ronkursgläubigern,  deren  Forderungen  nach
der  Schätzung  des  Gerichts  den  fünften  Teil  der  Schuldenmasse
erreichen,  beantragt  wird.  Die  Berufung  muß  öffentlich  bekannt
gemacht  werden.  Die  Veröffentlichung  erfolgt  unter  Bekanntgabe
des  Grts  und  der  Zeit  des  Termins,  sowie  der  Tagesordnung  durch
mindestens  einmalige  Einrückung  in  das  zur  Veröffentlichung  amtlicher ­
  Bekanntmachungen  des  Gerichts  bestimmte  Blatt.  Der
öffentlichen  Bekanntmachung  bedarf  es  nicht,  wenn  in  einer  Gläubigerversammlung ­
  eine  Vertagung  der  Verhandlung  angeordnet
wird  in  der  Weise,  daß  die  neue  Gläubigerversammlung  lediglich
als  Fortsetzung  der  öffentlich  angekündigten  erscheint,  ohne  daß
eine  Änderung  der  Tagesordnung  eintritt.  Die  Verkündung  des
neuen  Termins  in  der  Gläubigerversammlung  ersetzt  seine  öffentliche ­
  Bekanntmachung.  Solche  Terminsverlegungen  erweisen  sich
insbesondere  als  notwendig,  wenn  die  für  die  Gläubigerversammlung ­
  vorgesehene  Zeit  zur  Erledigung  der  Tagesordnung,  z.  B.
zur  Prüfung  der  sämtlichen  angemeldeten  Forderungen,  nicht  ausreicht. ­
  Die  Vorschrift,  daß  die  Gegenstände,  über  welche  in  der
Gläubigerversammlung  beschlossen  werden  soll,  bei  der  Berufung
derselben  öffentlich  angekündigt  werden  müssen,  verdient  besondere ­
  Beachtung-  mit  Rücksicht  auf  diese  Bestimmung  können
zwar  nicht  angekündigte  Erörterungen  in  der  Gläubigerversamm ­
            
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