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Überblick über die Bestimmungen de; Konkursstrafrechtes. 127
ist und deren Baumaterialien- oder Nrbeitslieferanten zur Zeit
der Einstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt find,
werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren
bestraft^), wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten
Gläubiger den Vorschriften über die Verwendung des Laugeldes
zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden,
so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder
auf Geldstrafe bis zu 3000 M. erkannt werden.
Der versuch ist nicht strafbar, wohl aber die Teilnahme. Das
vergehen verjährt in fünf Jahren. Zur Aburteilung ist die
Strafkammer zuständig.
b) Zur Führung eines Laubuchs verpflichtete Personen, welche
ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren vermögen
das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren Baumate
rialien- oder Urbeitslieferanten zur Zeit der Zahlungseinstellung
oder Konkurseröffnung benachteiligt find, werden mit Gefäng
nis von einem Tage bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafen bis
zu 3000 M. bestraft^), wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu
führen unterlassen oder es verheimlicht, vernichtet oder so un
ordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, ins
besondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten
zugesicherten Mittel, gewährt.
Der versuch ist nicht strafbar,- Teilnehmer gewärtigen Bestra
fung. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren,- zuständig
ist die Strafkammer.
!) § 5 Baus®.
2 ) § 6 BauF®.