Full text: Das Konkursverfahren

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Überblick über die Bestimmungen de; Konkursstrafrechtes. 127 
ist und deren Baumaterialien- oder Nrbeitslieferanten zur Zeit 
der Einstellung oder der Konkurseröffnung benachteiligt find, 
werden mit Gefängnis von einem Monat bis zu fünf Jahren 
bestraft^), wenn sie vorsätzlich zum Nachteile der bezeichneten 
Gläubiger den Vorschriften über die Verwendung des Laugeldes 
zuwidergehandelt haben. Sind mildernde Umstände vorhanden, 
so kann die Strafe bis auf einen Tag Gefängnis ermäßigt oder 
auf Geldstrafe bis zu 3000 M. erkannt werden. 
Der versuch ist nicht strafbar, wohl aber die Teilnahme. Das 
vergehen verjährt in fünf Jahren. Zur Aburteilung ist die 
Strafkammer zuständig. 
b) Zur Führung eines Laubuchs verpflichtete Personen, welche 
ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren vermögen 
das Konkursverfahren eröffnet worden ist und deren Baumate 
rialien- oder Urbeitslieferanten zur Zeit der Zahlungseinstellung 
oder Konkurseröffnung benachteiligt find, werden mit Gefäng 
nis von einem Tage bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafen bis 
zu 3000 M. bestraft^), wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu 
führen unterlassen oder es verheimlicht, vernichtet oder so un 
ordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, ins 
besondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten 
zugesicherten Mittel, gewährt. 
Der versuch ist nicht strafbar,- Teilnehmer gewärtigen Bestra 
fung. Die Strafverfolgung verjährt in fünf Jahren,- zuständig 
ist die Strafkammer. 
!) § 5 Baus®. 
2 ) § 6 BauF®.
	        
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