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Das Konkursverfahren.
aus dem verkauf von Materialien an sie, aus der Vermietung
der Geschäftslokalitäten an die Gesellschaft oder aus einer bereits
vor dem Konkurse eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung
des Gesellschaftsvermögens abgeleitet werden. hat der Gesell
schafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen gemacht, die
er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, oder hat er
unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die
mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste erlitten, so ist ihm
die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet und diese Ersatzforderung
kann er als Konkursgläubiger im Konkurse seiner Gesellschaft
wie ein anderer Konkursgläubiger geltend machen, hierbei kann
er auch bei Geldaufwendungen Zinsen für die Zeit von der Auf
wendung an bis zum Tage der Konkurseröffnung mitanmelden.
Dagegen entfällt im Konkurse der Gesellschaft selbstverständlich das
Recht der Gesellschafter auf weitere Entnahmen aus der Gesell
schaftskassa ; auch ihre Kapitalanteil- und Gewinnanteilforderungen
können die Gesellschafter im Konkurse nicht verfolgen. Ihre Ein
lage und der diesen zugeschriebene Gewinnanteil bildet ja den
hauptbestand des Gesellschaftsvermögens,' er muß im Interesse
der Gläubiger der willkürlichen Zurücknahme seitens der Gesell
schafter entzogen sein. Eine anteilmäßige Befriedigung der Gesell
schafter für ihr Einlage- und Gewinnanteilguthaben kann erst nach
vollständiger Deckung sämtlicher Gesellschaftsschulden in Betracht
kommen. Jene Gesellschafter, welche bereits vor Konkurseröffnung
aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, sind nicht mehr an dem
Gesellschaftsvermögen beteiligt: sie sind Gläubiger der Gesellschaft
für ihr Auseinandersetzungsguthaben und können daher dieses als
Konkursforderung anmelden. Allerdings bleibt daneben ihre Haf
tung gegenüber den Gläubigern bis zum Ablauf der fünfjährigen
— evtl, kürzeren ft — Verjährungsfrist nach Eintragung ihres Aus
tritts oder ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft bestehen.
Für die Anmeldung und Prüfung der Forderung gelten
keine Besonderheiten. Die Anmeldung einer Forderung im Gesell
schaftskonkurs unterbricht nicht nur die Verjährung gegenüber der
Gesellschaft, sondern auch die Verjährung gegenüber den einzelnen
Gesellschaftern.
Die Konkursmasse umfaßt nur das Gesellschaftsvermögen,
nicht auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Bestandteil
der Konkursmasse sind neben den übrigen Gesellschaftswerten
ft Siehe oben S. 129.