Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
aus dem verkauf von Materialien an sie, aus der Vermietung 
der Geschäftslokalitäten an die Gesellschaft oder aus einer bereits 
vor dem Konkurse eingetretenen ungerechtfertigten Bereicherung 
des Gesellschaftsvermögens abgeleitet werden. hat der Gesell 
schafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen gemacht, die 
er den Umständen nach für erforderlich halten durfte, oder hat er 
unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die 
mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste erlitten, so ist ihm 
die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet und diese Ersatzforderung 
kann er als Konkursgläubiger im Konkurse seiner Gesellschaft 
wie ein anderer Konkursgläubiger geltend machen, hierbei kann 
er auch bei Geldaufwendungen Zinsen für die Zeit von der Auf 
wendung an bis zum Tage der Konkurseröffnung mitanmelden. 
Dagegen entfällt im Konkurse der Gesellschaft selbstverständlich das 
Recht der Gesellschafter auf weitere Entnahmen aus der Gesell 
schaftskassa ; auch ihre Kapitalanteil- und Gewinnanteilforderungen 
können die Gesellschafter im Konkurse nicht verfolgen. Ihre Ein 
lage und der diesen zugeschriebene Gewinnanteil bildet ja den 
hauptbestand des Gesellschaftsvermögens,' er muß im Interesse 
der Gläubiger der willkürlichen Zurücknahme seitens der Gesell 
schafter entzogen sein. Eine anteilmäßige Befriedigung der Gesell 
schafter für ihr Einlage- und Gewinnanteilguthaben kann erst nach 
vollständiger Deckung sämtlicher Gesellschaftsschulden in Betracht 
kommen. Jene Gesellschafter, welche bereits vor Konkurseröffnung 
aus der Gesellschaft ausgeschieden waren, sind nicht mehr an dem 
Gesellschaftsvermögen beteiligt: sie sind Gläubiger der Gesellschaft 
für ihr Auseinandersetzungsguthaben und können daher dieses als 
Konkursforderung anmelden. Allerdings bleibt daneben ihre Haf 
tung gegenüber den Gläubigern bis zum Ablauf der fünfjährigen 
— evtl, kürzeren ft — Verjährungsfrist nach Eintragung ihres Aus 
tritts oder ihres Ausschlusses aus der Gesellschaft bestehen. 
Für die Anmeldung und Prüfung der Forderung gelten 
keine Besonderheiten. Die Anmeldung einer Forderung im Gesell 
schaftskonkurs unterbricht nicht nur die Verjährung gegenüber der 
Gesellschaft, sondern auch die Verjährung gegenüber den einzelnen 
Gesellschaftern. 
Die Konkursmasse umfaßt nur das Gesellschaftsvermögen, 
nicht auch das Privatvermögen der Gesellschafter. Bestandteil 
der Konkursmasse sind neben den übrigen Gesellschaftswerten 
ft Siehe oben S. 129.
	        
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