Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

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schaft,  nicht  aber  den  Sinn  einer  bloßen  varlehensgewährnng.
Ihre  Ansprüche  ans  Gewinnanteile,  die  den  Betrag  ihrer  vertragsmäßigen ­
  Einlage  übersteigen,  bilden  im  Gesellschaftskonkurs
eine  Konkursforderung.
Linlagerückstände  nebst  den  hierfür  geschuldeten  Zinsen  sind
Bestandteile  der  Konkursmasse.  Soweit  die  Einlage  eines  Kommanditisten ­
  vor  Konkurseröffnung  zurückbezahlt  wurde,  gilt  sie
den  Konkursgläubigern  gegenüber  als  nicht  geleistet.  Vas  gleiche
gilt,  soweit  ein  Kommanditist,  ohne  gutgläubigen  verlaß  auf  eine
gutgläubig  errichtete  Bilanz,  Gewinnanteile  entnommen  hat,  während ­
  sein  Kapitalanteil  durch  Verlust  um  den  Betrag  der  geleisteten ­
  Einlage  herabgemindert  war,  oder  soweit  durch  die  Entnahme ­
  der  Kapitalanteil  unter  den  bezeichneten  Betrag  ermäßigt
wurde.  Line  Herabsetzung  der  Einlage  des  Kommanditisten  ist
vor  ihrer  Eintragung  ins  Handelsregister  den  Gläubigern  gegenüber ­
  unwirksam.  Die  rückständige  Einlage  wird  ebenso  wie
das  sonstige  zur  Konkursmasse  gehörige  vermögen  vom  Konkursverwalter ­
  zur  Einziehung  gebracht.
Eine  persönliche  Inanspruchnahme  der  Kommanditisten ­
  durch  die  Gesellschaftsgläubiger  ist  während  der  Dauer
des  Gesellschaftskonkurses  ausgeschlossen.  Die  Kommanditisten
haften  ja  nur  für  die  versprochene  Einlage-  diese  aber  wird,  wie
schon  erwähnt  wurde,  soweit  sie  noch  aussteht,  vom  Konkursverwalter ­
  beigetrieben.  Lin  Zwangsvergleich  kann  nur  auf
Vorschlag  aller  persönlich  haftenden  Gesellschafter  geschlossen  werden. ­
  Die  Kommanditisten  haben  kein  vorschlagsrecht.  In  der
Wirkung  kommt  ihnen  allerdings  der  Zwangsvergleich  zu  statten,
falls  der  Konkursverwalter  ihre  rückständige  Einlage  nicht  schon
eingehoben  hatte  h.
Z.  Für  den  Konkurs  derKommanditaktiengefellschaft?)
gilt  im  allgemeinen  das  gleiche,  wie  für  den  Konkurs  der  Kommanditgesellschaft. ­
  Der  Konkurs  über  das  vermögen  der  Kommanditaktiengesellschaft
  wird  aber  nicht  nur  bei  Eintritt  ihrer
Zahlungsunfähigkeit,  sondern  auch  schon,  wenn  sie  überschuldet^)
ist,  eröffnet.
4.  Wesentlich  verschieden  von  der  offenen  Handelsgesellschaft

i)  Dies  ist  in  der  Literatur  bestritten  (vgl.  Iaeger,  Kommentar  zur
KD.  8  211*).
3 )  §§  320ff.  IjffiB.,  209ff.  KD.
a )  Über  den  Begriff  der  Überschuldung  vgl.  5.  7  und  S.  137.
            
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