Der Konkurs der offenen Handelsgesellschaft.
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schaft, nicht aber den Sinn einer bloßen varlehensgewährnng.
Ihre Ansprüche ans Gewinnanteile, die den Betrag ihrer vertragsmäßigen
Einlage übersteigen, bilden im Gesellschaftskonkurs
eine Konkursforderung.
Linlagerückstände nebst den hierfür geschuldeten Zinsen sind
Bestandteile der Konkursmasse. Soweit die Einlage eines Kommanditisten
vor Konkurseröffnung zurückbezahlt wurde, gilt sie
den Konkursgläubigern gegenüber als nicht geleistet. Vas gleiche
gilt, soweit ein Kommanditist, ohne gutgläubigen verlaß auf eine
gutgläubig errichtete Bilanz, Gewinnanteile entnommen hat, während
sein Kapitalanteil durch Verlust um den Betrag der geleisteten
Einlage herabgemindert war, oder soweit durch die Entnahme
der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag ermäßigt
wurde. Line Herabsetzung der Einlage des Kommanditisten ist
vor ihrer Eintragung ins Handelsregister den Gläubigern gegenüber
unwirksam. Die rückständige Einlage wird ebenso wie
das sonstige zur Konkursmasse gehörige vermögen vom Konkursverwalter
zur Einziehung gebracht.
Eine persönliche Inanspruchnahme der Kommanditisten
durch die Gesellschaftsgläubiger ist während der Dauer
des Gesellschaftskonkurses ausgeschlossen. Die Kommanditisten
haften ja nur für die versprochene Einlage- diese aber wird, wie
schon erwähnt wurde, soweit sie noch aussteht, vom Konkursverwalter
beigetrieben. Lin Zwangsvergleich kann nur auf
Vorschlag aller persönlich haftenden Gesellschafter geschlossen werden.
Die Kommanditisten haben kein vorschlagsrecht. In der
Wirkung kommt ihnen allerdings der Zwangsvergleich zu statten,
falls der Konkursverwalter ihre rückständige Einlage nicht schon
eingehoben hatte h.
Z. Für den Konkurs derKommanditaktiengefellschaft?)
gilt im allgemeinen das gleiche, wie für den Konkurs der Kommanditgesellschaft.
Der Konkurs über das vermögen der Kommanditaktiengesellschaft
wird aber nicht nur bei Eintritt ihrer
Zahlungsunfähigkeit, sondern auch schon, wenn sie überschuldet^)
ist, eröffnet.
4. Wesentlich verschieden von der offenen Handelsgesellschaft
i) Dies ist in der Literatur bestritten (vgl. Iaeger, Kommentar zur
KD. 8 211*).
3 ) §§ 320ff. IjffiB., 209ff. KD.
a ) Über den Begriff der Überschuldung vgl. 5. 7 und S. 137.