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Das Konkursverfahren.
und der Kommanditgesellschaft ist die stille Gesellschaft^); bei
ihr beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögens
einlage an dem von einem anderen betriebenen handelsgewerbs
in der weise, daß der letztere aus den in seinem Betrieb geschlosse
nen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet wird. Bei dieser
Gesellschaftsform gibt es kein Gemeinschaftsvermögen und keinen
Gesellschaftskonkurs; der Konkurs des Geschäftsinhabers erfaßt
das ganze Geschäftsvermögen; der stille Gesellschafter kann die
Einlage insoweit als Konkursforderung geltendmachen, als sie
den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt.
Bst die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter
bis zu dem Betrage zur Konkursmasse einzuzahlen, welcher zur
Deckung seines Anteils am Verluste erforderlich ist. Für die An
fechtung einer vereinbarungsgemäß erfolgten Rückgewähr der Ein
lage an den stillen Gesellschafter und für die Anfechtung des ver
tragsmäßigen Erlasses seines Verlustanteils sind in § 342 HGB.
besondere Vorschriften niedergelegt.
8 22. Der Konkurs der Aktiengesellschaft, der Gesell
schaft mit beschränkter Haftung, anderer juristischer
Personen, des nicht rechtsfähigen Vereins.
1. Über die Aktiengesellschaft^) kann der Konkurs * 3 ) ver
hängt werden, sobald ihre Eintragung in das Handelsregister
erfolgt ist. vorher besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht;
ein Aktiengesellschaftskonkurs ist daher vorher nicht möglich, von
der Rechtsgültigkeit des Gesellschaftsvertrages ist die Konkurs
eröffnung unabhängig; auch wenn die Aktiengesellschaft infolge
Mangels eines wesentlichen Bestandteils des Gesellschaftsvertrages
nichtig ist, findet ein Konkursverfahren über das vermögen der
— nichtigen — Aktiengesellschaft statt. Es ist auch gleich, ob
die Aktien im Besitz eines Aktionärs oder ob Hunderte von
Aktionären vorhanden sind. Die in Auflösung begriffene Aktien
gesellschaft ist noch so lange konkursfähig, als die Verteilung des
Vermögens noch nicht vollzogen ist oder als eine Konkursmasse
durch Anfechtung von Rechtshandlungen oder Geltendmachung von
Rückgriffsansprüchen gegen die Gründer oder gegen Gesellschafts
organe gewonnen werden kann.
') § 335 fjffiB.
-’) § 178 ff. HGB.
3 ) § 207 ff. Kffl.