Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
und der Kommanditgesellschaft ist die stille Gesellschaft^); bei 
ihr beteiligt sich der stille Gesellschafter mit einer Vermögens 
einlage an dem von einem anderen betriebenen handelsgewerbs 
in der weise, daß der letztere aus den in seinem Betrieb geschlosse 
nen Geschäften allein berechtigt und verpflichtet wird. Bei dieser 
Gesellschaftsform gibt es kein Gemeinschaftsvermögen und keinen 
Gesellschaftskonkurs; der Konkurs des Geschäftsinhabers erfaßt 
das ganze Geschäftsvermögen; der stille Gesellschafter kann die 
Einlage insoweit als Konkursforderung geltendmachen, als sie 
den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt. 
Bst die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter 
bis zu dem Betrage zur Konkursmasse einzuzahlen, welcher zur 
Deckung seines Anteils am Verluste erforderlich ist. Für die An 
fechtung einer vereinbarungsgemäß erfolgten Rückgewähr der Ein 
lage an den stillen Gesellschafter und für die Anfechtung des ver 
tragsmäßigen Erlasses seines Verlustanteils sind in § 342 HGB. 
besondere Vorschriften niedergelegt. 
8 22. Der Konkurs der Aktiengesellschaft, der Gesell 
schaft mit beschränkter Haftung, anderer juristischer 
Personen, des nicht rechtsfähigen Vereins. 
1. Über die Aktiengesellschaft^) kann der Konkurs * 3 ) ver 
hängt werden, sobald ihre Eintragung in das Handelsregister 
erfolgt ist. vorher besteht die Aktiengesellschaft als solche nicht; 
ein Aktiengesellschaftskonkurs ist daher vorher nicht möglich, von 
der Rechtsgültigkeit des Gesellschaftsvertrages ist die Konkurs 
eröffnung unabhängig; auch wenn die Aktiengesellschaft infolge 
Mangels eines wesentlichen Bestandteils des Gesellschaftsvertrages 
nichtig ist, findet ein Konkursverfahren über das vermögen der 
— nichtigen — Aktiengesellschaft statt. Es ist auch gleich, ob 
die Aktien im Besitz eines Aktionärs oder ob Hunderte von 
Aktionären vorhanden sind. Die in Auflösung begriffene Aktien 
gesellschaft ist noch so lange konkursfähig, als die Verteilung des 
Vermögens noch nicht vollzogen ist oder als eine Konkursmasse 
durch Anfechtung von Rechtshandlungen oder Geltendmachung von 
Rückgriffsansprüchen gegen die Gründer oder gegen Gesellschafts 
organe gewonnen werden kann. 
') § 335 fjffiB. 
-’) § 178 ff. HGB. 
3 ) § 207 ff. Kffl.
	        
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