Full text: Das Konkursverfahren

Der Konkurs der Aktiengesellschaft. 
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Bei der Aktiengesellschaft haftet den Gesellschaftsgläubigern 
nur das Gesellschaftsvermögen,' eine persönliche Haftung der Ak 
tionäre als solcher kommt nicht in Frage. Dies ist auch dann nicht 
anders, wenn alle Aktien in der Hand eines Aktionärs vereinigt 
sind. Die Gründe, welche es beim Linzelschuldner, der offenen 
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft rechtfertigen, 
den Konkurs nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit und nicht auch 
im Falle der Überschuldung zu eröffnen, sind bei der Aktien 
gesellschaft nicht gegeben. Diese ist eine rein kapitalistische Ge 
sellschaftsform. Da die Persönlichkeit der Aktionäre den Gläu 
bigern keinen Rückhalt gewährt, muß das Gesellschaftsvermögen 
bei Eintritt seiner Unzulänglichkeit der gleichmäßigen Verteilung 
an sämtliche Gläubiger zugeführt werden. Der Kktiengesellschafts- 
konkurs wird aus diesem Grunde nicht nur bei Zahlungs 
unfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung 
eröffnet. Überschuldung liegt vor, wenn das vermögen der Gesell 
schaft ihre Schulden nicht mehr deckt. Bei Ermittlung des Ver 
mögensstandes ist von dem gegenwärtigen wirklichen Wert der 
einzelnen Vermögensstände auszugehen- die Grundsätze, welche 
im Handelsgesetzbuch für die Fertigung der Bilanzen aufgestellt 
sind i), bleiben hier außer Betracht. Beispielsweise ist es da 
her bei Prüfung der Frage der Überschuldung gleichgültig, wel 
ches der Herstellung?- oder Anschaffungspreis der vorhandenen 
Waren gewesen ist; ihr wirklicher derzeitiger Wert ist maßgebend. 
Posten, welche in Wirklichkeit Aktivwerte sind, wie die ver 
schiedenen Reservefonds, find als Aktiva in Ansatz zu bringen; das 
Aktienkapital ist in Wirklichkeit weder ein Gesellschaftsaktivum 
noch eine Schuld der Gesellschaft; bei Feststellung der Überschuldung 
der Gesellschaft wird daher das Aktienkapital nicht berücksichtigt. 
Auch bei der Aktiengesellschaft erfolgt die Konkurseröffnung 
nicht von Amts wegen. Zu dem Antrag ist außer den Konkurs 
gläubigern jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator 
berechtigt. Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, od^r sobald 
sich ihre Überschuldung bei Aufstellung der Jahresbilanz oder 
einer Zwischenbilanz ergibt, sind die Vorstandsmitglieder und 
Liquidatoren zur Stellung des Konkursantrages verpflichtet. Die 
Verletzung dieser Pflicht macht die verpflichteten zivilrechtlich 
und strafrechtlich verantwortlich. Die Antragspflicht besteht 
ohne alle Rücksicht auf eingeleitete Sanierungs 
versuche. hierdurch kommt deutlich zum Ausdruck, wie wenig 
-) § 261 HDV. 
Stern, Das Ronkursvcrfahren. 
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