Der Konkurs der Aktiengesellschaft.
137
Bei der Aktiengesellschaft haftet den Gesellschaftsgläubigern
nur das Gesellschaftsvermögen,' eine persönliche Haftung der Ak
tionäre als solcher kommt nicht in Frage. Dies ist auch dann nicht
anders, wenn alle Aktien in der Hand eines Aktionärs vereinigt
sind. Die Gründe, welche es beim Linzelschuldner, der offenen
Handelsgesellschaft und der Kommanditgesellschaft rechtfertigen,
den Konkurs nur im Falle der Zahlungsunfähigkeit und nicht auch
im Falle der Überschuldung zu eröffnen, sind bei der Aktien
gesellschaft nicht gegeben. Diese ist eine rein kapitalistische Ge
sellschaftsform. Da die Persönlichkeit der Aktionäre den Gläu
bigern keinen Rückhalt gewährt, muß das Gesellschaftsvermögen
bei Eintritt seiner Unzulänglichkeit der gleichmäßigen Verteilung
an sämtliche Gläubiger zugeführt werden. Der Kktiengesellschafts-
konkurs wird aus diesem Grunde nicht nur bei Zahlungs
unfähigkeit, sondern auch im Falle der Überschuldung
eröffnet. Überschuldung liegt vor, wenn das vermögen der Gesell
schaft ihre Schulden nicht mehr deckt. Bei Ermittlung des Ver
mögensstandes ist von dem gegenwärtigen wirklichen Wert der
einzelnen Vermögensstände auszugehen- die Grundsätze, welche
im Handelsgesetzbuch für die Fertigung der Bilanzen aufgestellt
sind i), bleiben hier außer Betracht. Beispielsweise ist es da
her bei Prüfung der Frage der Überschuldung gleichgültig, wel
ches der Herstellung?- oder Anschaffungspreis der vorhandenen
Waren gewesen ist; ihr wirklicher derzeitiger Wert ist maßgebend.
Posten, welche in Wirklichkeit Aktivwerte sind, wie die ver
schiedenen Reservefonds, find als Aktiva in Ansatz zu bringen; das
Aktienkapital ist in Wirklichkeit weder ein Gesellschaftsaktivum
noch eine Schuld der Gesellschaft; bei Feststellung der Überschuldung
der Gesellschaft wird daher das Aktienkapital nicht berücksichtigt.
Auch bei der Aktiengesellschaft erfolgt die Konkurseröffnung
nicht von Amts wegen. Zu dem Antrag ist außer den Konkurs
gläubigern jedes Mitglied des Vorstandes und jeder Liquidator
berechtigt. Sobald die Gesellschaft zahlungsunfähig ist, od^r sobald
sich ihre Überschuldung bei Aufstellung der Jahresbilanz oder
einer Zwischenbilanz ergibt, sind die Vorstandsmitglieder und
Liquidatoren zur Stellung des Konkursantrages verpflichtet. Die
Verletzung dieser Pflicht macht die verpflichteten zivilrechtlich
und strafrechtlich verantwortlich. Die Antragspflicht besteht
ohne alle Rücksicht auf eingeleitete Sanierungs
versuche. hierdurch kommt deutlich zum Ausdruck, wie wenig
-) § 261 HDV.
Stern, Das Ronkursvcrfahren.
IN