Full text : Das Konkursverfahren

Nachlaßkonkurs.

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laßverbindlichkeiten  überhaupt  noch  ein  vermögen  des  Erblassers
vorhanden  ist,  so  daß  dieser  mit  Recht  Verfügungen  über  dasselbe
treffen  konnte.  Ruch  abgesehen  von  dem  bereits  erörterten  Gesichtspunkte ­
  ist  auch  aus  anderen  Gründen  daran  festzuhalten,  daß
der  Nachlaßkonkurs  nicht  nur  ein  Mittel  zur  Beschränkung  der
Lrbenhaftung  ist.  Selbst  in  den  Süllen,  in  denen  der  Erbe  das
Recht,  die  Haftungsbeschränkung  herbeizuführen,  verloren  hath,
wird  bei  Überschuldung  des  Nachlasses  der  Nachlaßkonkurs  eröffnet. ­
  hier  wird  durch  die  Nachlaßkonkurseröffnung  der  Vorteil
einer  Trennung  des  Nachlasses  von  dem  eigenen  vermögen  des
Erben  und  damit  die  Verweisung  der  Gläubiger  des  letzteren  auf
fein  eigenes  vermögen  und  die  Verhinderung  der  Inanspruchnahme
des  ererbten  Vermögens  durch  sie  erzielt.
Die  Häufigkeit  der  Nachlaßkonkurse  hat  ihren  Grund
darin,  daß  er  ein  besonderes  wichtiges  Mittel  zur  Beschränkung  der
Erbenhaftung  ist  und  daß  dem  Erben,  den  Nachlaßpflegern  und  den
Testamentsvollstreckern  die  Verpflichtung  auferlegt  ist,  unverzüglich, ­
  nachdem  sie  von  der  Überschuldung  des  Nachlasses  Renntnis
erlangt  haben,  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses  zu  beantragen,
verzögern  sie  die  Einreichung  des  Ronkursantrages  in  Renntnis
der  Überschuldung  des  Nachlasses  oder  auch  nur  in  fahrlässiger
Unkenntnis  derselben,  so  haften  sie  den  Gläubigern  für  den  Schaden, ­
  der  diesen  durch  die  Verzögerung  der  Rntragstellung  erwächst.
Bei  Prüfung  der  Frage,  ob  der  Nachlaß  überschuldet ­
  ist,  ist  der  wirkliche  Wert  in  Rnsatz  zu  bringen,  den  die  einzelnen ­
  Nachlaßbestandteile  im  Zeitpunkte  der  verbescheidung  des
Ronkursantrages  haben  -  Verbindlichkeiten  aus  Vermächtnissen  und
Ruflagen  bleiben  hierbei  außer  Betracht.
Die  Eröffnung  des  Verfahrens  wird  nicht  dadurch  gehindert,
daß  der  Erbe  die  Erbschaft  noch  nicht  angenommen  hat.
Bei  Vorhandensein  mehrerer  Erben  ist  die  Eröffnung  des  Nachlaßkonkurses ­
  auch  nach  der  Teilung  des  Nachlasses  zulässig,-  über
den  Erbteil  als  solchen  aber  findet  ein  Ronkursverfahren  nicht  statt.
Lin  Nachlaßgläubiger  kann  die  Ronkurseröffnung  nicht  mehr
beantragen,  wenn  seit  der  Annahme  der  Erbschaft  durch
den  Erben  zweiJahre  verstrichen  sind.
Für  das  Ronkursverfahren  über  den  Nachlaß  ist  das  Amtsgericht ­
  ausschließlich  zuständig,  bei  welchem  der  Erblasser  zur
')  Weil  er  trotz  des  an  ihn  gerichteten  Verlangens  ein  Inventar  nicht
errichtet  oder  die  Leistung  des  Gffenbarungseides  verwsioert  bat:  §§  1994
Hb).  1,  2006  ctb).  3  BGB.
            
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