Schutz der durch d. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 155
schaftlichen Bedürfnissen auf konkursrechtlichem Gebiete nicht ge
nügen. Würde wie im Frieden schon die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung
rechtfertigen, so würde leicht eine unermeßliche Häufung von
Konkursen eintreten können. Mühsam aufgerichtete Werte ver
fielen unveranlaßterweise in großer Zahl der Vernichtung. Dem
ist durch die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August ldl4h
in folgender Weise vorgebeugt:
Geschäftsinhaber, welche infolge des Krieges zah
lungsunfähig geworden find, können bei Gericht die An
ordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des
Konkursverfahrens beantragen. Dem Antrag ist stattzu
geben, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit
nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen
werden kann. Zahlungswillige Schuldner, die nur infolge des
Krieges zahlungsunfähig geworden sind, können so die drohende
Konkurseröffnung hintanhalten. Selbst dem bereits von Gläu
bigerseite 2) gestellten Konkursantrag kann der Schuldner durch
Beantragung der Geschäftsaufsicht begegnen. Für böswillige Schuld
ner ist die Geschäftsaufsicht nicht geschaffen- so kann z. B. der
jenige, welcher sein vermögen ganz oder teilweise beiseite ge
schafft hat, um es dem Gläubigerzugriff zu entziehen, auf An
ordnung der Geschäftsaufsicht nicht rechnen,- das Gericht wird
vielmehr seinen Antrag ablehnen und einem Konkursantrage
stattgeben, weil sein Verhalten die Aussicht auf Behebung der
Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges ausschließt.
Bei Anordnung der Geschäftsaufsicht ernennt das Gericht eine
oder mehrere Aufsichtspersonen. Auf ihre Eignung zu der in
Frage kommenden Tätigkeit kommt viel an. Man darf wohl
sagen, daß die Wirksamkeit des ganzen Geschäftsaufsichtsverfah
rens zum großen Teil davon abhängt, daß brauchbare Aufsichts
personen für jeden einzelnen Fall bestellt werden. Ls ist daher
zu begrüßen, daß die berufenen Organe (Handelskammern, Hand
werkskammern, Knwaltsvereine) sich da und dort schon bereit
erklärt haben, in gemeinschaftlichen Ausschüssen dem Konkurs
richter geeignete Personen in Vorschlag zu bringen.
Ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen soll der Schuldner keine
1) Abdruck der Wortlautes unten am Schlüsse dieses Paragraphen.
2) wie oben erwähnt, bann ein Gläubiger den Konkurs nur be
antragen, wenn der Schuldner nicht zu den durch den Krieg an Wahr
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen zählt.