Full text: Das Konkursverfahren

Schutz der durch d. Krieg an Wahrnehmung ihrer Rechte behind. Pers. 155 
schaftlichen Bedürfnissen auf konkursrechtlichem Gebiete nicht ge 
nügen. Würde wie im Frieden schon die Zahlungsunfähigkeit des 
Schuldners den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung 
rechtfertigen, so würde leicht eine unermeßliche Häufung von 
Konkursen eintreten können. Mühsam aufgerichtete Werte ver 
fielen unveranlaßterweise in großer Zahl der Vernichtung. Dem 
ist durch die Bundesratsbekanntmachung vom 8. August ldl4h 
in folgender Weise vorgebeugt: 
Geschäftsinhaber, welche infolge des Krieges zah 
lungsunfähig geworden find, können bei Gericht die An 
ordnung einer Geschäftsaufsicht zur Abwendung des 
Konkursverfahrens beantragen. Dem Antrag ist stattzu 
geben, wenn die Behebung der Zahlungsunfähigkeit 
nach Beendigung des Krieges in Aussicht genommen 
werden kann. Zahlungswillige Schuldner, die nur infolge des 
Krieges zahlungsunfähig geworden sind, können so die drohende 
Konkurseröffnung hintanhalten. Selbst dem bereits von Gläu 
bigerseite 2) gestellten Konkursantrag kann der Schuldner durch 
Beantragung der Geschäftsaufsicht begegnen. Für böswillige Schuld 
ner ist die Geschäftsaufsicht nicht geschaffen- so kann z. B. der 
jenige, welcher sein vermögen ganz oder teilweise beiseite ge 
schafft hat, um es dem Gläubigerzugriff zu entziehen, auf An 
ordnung der Geschäftsaufsicht nicht rechnen,- das Gericht wird 
vielmehr seinen Antrag ablehnen und einem Konkursantrage 
stattgeben, weil sein Verhalten die Aussicht auf Behebung der 
Zahlungsunfähigkeit nach Beendigung des Krieges ausschließt. 
Bei Anordnung der Geschäftsaufsicht ernennt das Gericht eine 
oder mehrere Aufsichtspersonen. Auf ihre Eignung zu der in 
Frage kommenden Tätigkeit kommt viel an. Man darf wohl 
sagen, daß die Wirksamkeit des ganzen Geschäftsaufsichtsverfah 
rens zum großen Teil davon abhängt, daß brauchbare Aufsichts 
personen für jeden einzelnen Fall bestellt werden. Ls ist daher 
zu begrüßen, daß die berufenen Organe (Handelskammern, Hand 
werkskammern, Knwaltsvereine) sich da und dort schon bereit 
erklärt haben, in gemeinschaftlichen Ausschüssen dem Konkurs 
richter geeignete Personen in Vorschlag zu bringen. 
Ohne Zustimmung der Aufsichtspersonen soll der Schuldner keine 
1) Abdruck der Wortlautes unten am Schlüsse dieses Paragraphen. 
2) wie oben erwähnt, bann ein Gläubiger den Konkurs nur be 
antragen, wenn der Schuldner nicht zu den durch den Krieg an Wahr 
nehmung ihrer Rechte behinderten Personen zählt.
	        
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