Full text : Das Konkursverfahren

Konkursantrag.

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§  3.  Konkursantrag.
Die  Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  (des  Linzelschuldners,
der  offenen  Handelsgesellschaft  und  der  Kommanditgesellschaft)
führt  nicht  von  selbst  zur  Konkurseröffnung-  die  Konkurseröffnung ­
  wird  nicht  von  Amtswegen  in  die  lvege  geleitet,  sobald  der
Zustand  der  Zahlungsunfähigkeit  dem  Gerichte  oder  einer  anderen
Behörde  bekannt  wird.  Ohne  Stellung  eines  Antrags  *)  auf  Eröffnung ­
  des  Konkurses  kommt  es  in  keinem  Falle  zum  Konkurs.
Ein  Antrag  des  Schuldners  oder  eines  Gläubigers  ist
die  notwendige  Voraussetzung  für  jede  Konkurseröffnung.  Außer
dem  Gemeinschuldner  ist  jeder  einzelne  Konkursgläubiger  zur
Stellung  des  Konkursantrags  befugt,  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
seine  Forderung  fällig  ist,  ob  es  eine  Geldschuld  ist,  eine  Geschäftsschuld ­
  oder  eine  privatschuld,  ob  ein  Vollstreckungstitel  vorliegt
oder  nicht.  Rur  in  den  wenigen  Fällen,  in  welchen  ein  Gläubiger
kraft  besonderer  Gesetzesnorm  seinen  Anspruch  nicht  im  Konkurs
verfolgen  kann *  2 ),  fehlt  dem  Gläubiger  auch  das  Antragsrecht.
Line  Pflicht  zur  Stellung  des  Konkursantrags  besteht  für  den
Schuldner  nicht,  sei  er  eine  Einzelperson  oder  Gesellschafter  einer
offenen  Handelsgesellschaft  oder  einer  Kommanditgesellschaft 3 ).  Die
Unterlassung  der  Konkursbeantragung  allein  macht  den  konkursreifen ­
  Schuldner  nicht  strafbar,-  aber  sie  kann  doch  recht  unangenehme ­
  Folgen  tatsächlicher  und  rechtlicher  Art  nach  sich  ziehen.
Richt  selten  lassen  sich  Gläubiger  durch  den  Umstand,  daß  der
Schuldner  seinen  Konkurs  nicht  rechtzeitig  beantragt  hat,  bestimmen, ­
  gegen  die  Gewährung  einer  Unterstützung  an  den  Gemeinschuldner ­
  zu  stimmen  und  ihre  Zustimmung  zu  einem  Zwangsvergleiche ­
  zu  verweigern.  Ist  ein  ungünstiges  Ergebnis  des  Konkurses
darauf  zurückzuführen,  daß  der  Gemeinschuldner  durch  ein  unredliches ­
  Verhalten  die  Eröffnung  des  Konkursverfahrens  verzögert ­
  hat,  so  ist  kraft  gesetzlicher  Vorschrift^)  dem  von  der

nommen,  zunächst  über  eine  Reihe  grundsätzlicher  fragen,  von  denen
die  weitere  Entschließung  in  der  Angelegenheit  abhängt,  Vertreter  der
Industrie,  des  Handels  und  Gewerbes  wie  auch  der  Landwirtschaft  und
sonstige  sachkundige  Persönlichkeiten  gutachtlich  zu  hören.  Diese  Besprechung ­
  soll  alsbald  stattfinden."
1)  §  103  ff.  K®.
2 )  Siehe  unten  S.  82  ff.
3 )  Anders  bei  der  Aktiengesellschaft  und  Gesellschaft  mit  beschränkter
Haftung.  Siehe  unten  §  22.
*)  §  187  Kffl.
Stern,  Das  Konkursverfahren.

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