Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

Das  dem  Gemeinschuldner  mit  dem  Recht  zur  Ausfüllung  gegebene
Blankoakzept  wird  im  Konkurs  vom  Konkursverwalter  ausgefüllt.
Jjatte  also  der  Gemeinschuldner  ein  Blankoakzept  erhalten  mit  dem
Recht,  es  aus  den  Betrag  von  1000  Mark  auszufüllen,  so  wird  diese
Befugnis  nun  durch  den  Verwalter  ausgeübt.  Blankoindossamente
werden,  insoweit  außerhalb  des  Konkurses  der  Schuldner  zur  Ergänzung ­
  berechtigt  wäre,  im  Konkurs  vom  Konkursverwalter  in
Vollindossamente  verwandelt  oder  unausgefüllt  weiter  begeben.
Der  Versicherungsschein  als  solcher  ist  nicht  selbst  Vermögensobjekt,- ­
  er  ist  nicht  Inhaberpapier,  vielmehr  lediglich  Legitimationspapier. ­
  Bei  der  Erörterung  der  unpfändbaren  Gegenstände^)  wurde
erwähnt,  daß  die  Ansprüche  aus  der  Versicherung  unpfändbarer ­
  Gegenstände  nicht  beschlagsfähig  sind,  andere  Ansprüche  aus
dem  Versicherungsvertrag  gehören  zur  Konkursmasse.  Für  die
Gläubiger  ist  häufig  die  Frage  besonders  wichtig,  ob  die  Lebensversicherung ­
  des  Schuldners  in  die  Konkursmasse  fällt  oder
nicht.  Die  Aufnahme  einer  „Begünstigungsklausel"  in  den  Lebensversicherungsvertrag ­
  macht  die  Versicherungsansprüche  nicht  zu
einem  unentziehbaren  Rechte  des  begünstigten  Dritten,  vielmehr
übt  der  Konkursverwalter  bei  Versicherung  zugunsten  eines  Dritten
die  regelmäßig  dem  Gemeinschuldner  zustehende  Befugnis  aus,  das
Bezugsrecht  des  Dritten  aufzuheben  oder  zu  ändern.  Wenn  die
Lebensversicherung  von  dem  Schuldner  zugunsten  seiner  Witwe  oder
seiner  Kinder  oder  seiner  Erben  abgeschlossen  ist  und  diese  in  der
polize  als  Begünstigte  bezeichnet  sind,  so  hindert  dies  die  Einbeziehung ­
  der  Versicherungsansprüche  in  die  Konkursmasse  nicht,
es  sei  denn,  daß  der  Gemeinschuldner  schon  vor  der  Konkurseröffnung ­
  gestorben  oder  die  Voraussetzung  für  die  Fälligkeit  der  Versicherungssumme ­
  aus  anderem  Grunde  eingetreten  war.  Der  Konkursverwalter ­
  ist  nicht  berechtigt,  die  Versicherungsansprüche  aus
der  Konkursmasse  freizugeben  und  sie  den  Begünstigten  zu  überlassen- ­
  der  Verwalter  muß  sie  als  vermögen  des  Schuldners  zur
Konkursmasse  ziehen.  Die  Verwertung  wird,  falls  die  Voraussetzung ­
  für  die  Auszahlung  der  Versicherungssumme  nicht  während
des  Konkurses  eintritt,  regelmäßig  durch  Abtretung  der  Versicherungsansprüche ­
  an  die  Begünstigten  oder  irgend  einen  dritten
Interessenten  gegen  Einzahlung  des  Rückkaufswerts  zur  Konkursmasse ­
  erfolgen.  Auch  durch  eine  formgültige,  vor  der  Konkurseröffnung ­
  erfolgte  Abtretung  werden  die  Versicherungsansprüche

i)  Dgl.  oben  S.  18.
            
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