Die Konkursmasse.
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Insoweit das Frauen- oder Rindesvermögen nicht unterscheidbar
vorhanden ist, entfällt die Möglichkeit der Aussonderung;
an ihre Stelle tritt in solchen Fällen, soweit auch die Ersatzaussonderung
i) des §46 K®. nicht Platz greift, die bloße Ron-Kursforderung
der Ehefrau oder der Rinder auf Ersatz ihres Vermögens;
die Ronkursforderung der Frau ist nicht bevorrechtet,
jene der Rinder genießt ein außerordentlich weitgehendes Vorrecht
vor den übrigen Ronkursgläubigern. Über dies Vorrecht siehe
unten S. 87 f.
hat also z. B. der Gemeinschuldner das eingebrachte Gut seiner
Ehefrau, welches aus Wertpapieren im Werte von lOOOO M.
bestand, in sein Geschäft genommen, so hat die Ehefrau Anspruch
a) auf Herausgabe ihrer bei Ronkurseröffnung noch im Besitze
des Gemeinschuldners befindlichen Werte zu lOOO M., b) auf
Abtretung des Anspruchs gegen den Fiskus auf Herausgabe ihrer
als Zollkaution hinterlegten Wertpapiere zu 5000 M. und c) auf
konkursmäßige Befriedigung des Ersatzanspruchs für die nach vorstehendem
(sub a und b) nicht zur Rückgabe gelangenden Werte.
Eine Einbeziehung des Vermögens der Ehefrau in die Ronkursmasfe
— abgesehen von dem Falle, daß es nicht mehr unterscheidbar
vorhanden ist — findet im Ronkurse des Ehemannes
nur statt, wenn für die Ehe Kraft Gesetzes der Güterstand der
allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnis- oder der Lrrungenschaftsgemeinschaft
gilt (wie dies bei den vor dem l. Januar
1900 abgeschlossenen Ehen in größeren Teilen Deutschlands der
Fall war) oder wenn einer dieser Güterstände durch Eheoertrag
eingeführt war. Bei dem Güterstande der allgemeinen Gütergemeinschaft,
der Lrrungenschaftsgemeinschaft oder der Fahrnisgemeinschaft
gehört, wenn der Ehemann in Ronkurs gerät, das
Gcsamtgut (also alles nicht ausnahmsweise zum vorbehaltsgut
oder eingebrachten Gut erklärte vermögen der Frau) zur Ron-Kursmasse.
Ähnlich ist es bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft.
Tritt nach dem Ableben des einen Ehegatten fortgesetzte Gütergemeinschaft
zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen
Rindern ein, so fällt das Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft im Ronkurse des überlebenden Ehegatten
in die Ronkursmasse.
Anders ist es bei der Eröffnung des Konkurses über das
h Siehe unten S. 27.