Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

vermögen  einer  Ehefrau,  die  mit  ihrem  Manne  im  Güterstande ­
  der  allgemeinen  Gütergemeinschaft,  der  Fahrnisgemeinschaft
oder  der  Errungenschaftsgemeinschaft  lebte,  von  diesem  Konkurs
wird  das  Gesamtgut  nicht  berührt,-  der  Konkursverwalter  kann
auch  den  Anteil  der  Frau  am  Gesamtgut  nicht  zur  Konkursmasse ­
  ziehen.  Ebenso  bildet  im  Konkurse  über  das  vermögen ­
  der  Kinder  ihr  Anteil  an  dem  Gesamtgut  der  fortgesetzten ­
  Gütergemeinschaft  keinen  Bestandteil  der  Konkursmasse.
Das  an  einem  deutschen  Gerichte  anhängige  Konkursverfahren ­
  i)  umfaßt  nur  das  im  Inlande  befindliche  vermögen, ­
  wenn  der  Schuldner  im  Inland  keinen  allgemeinen
Gerichtsstand  (b.  h.  im  allgemeinen  keinen  Wohnsitz)  hat.
Ein  ausländisches  Konkursverfahren  erstreckt  sich  nicht  auf  das
Inlandsvermögen  des  Schuldners-  trotz  des  Auslandskonkurses ­
  bleibt  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Inlandsvermögen
zulässig-).
werte,  die  nach  dem  Gesetze  Bestandteil  der  Konkursmasse  sind,
können  ihr  durch  Rechtshandlungen  des  Gemeinschuldners  nicht
entzogen  werden.  Rechtshandlungen,  die  dieser  nach  Eröffnung
des  Konkursverfahrens  vornimmt,  sind  den  Konkursgläubigern
gegenüber  —  von  wenigen  Fällen  des  gutgläubigen  Erwerbs
abgesehen-)  —  unwirksam.  Dem  andern  Teile,  der  diese  Unwirksamkeit ­
  gegen  sich  gelten  lassen  muß,  ist  die  Gegenleistung
insoweit  aus  der  Konkursmasse  zurückzugewähren,  als  letztere
durch  dieselbe  bereichert  ist.  hat  also  z.  B.  der  Schuldner  nach
Konkurseröffnung  einem  Gläubiger  einen  zur  Konkursmasse  gehörigen, ­
  den  Blicken  des  Verwalters  bisher  entgangenen  Erntewagen ­
  mit  der  Absprache  verkauft,  daß  der  Kaufpreis  zum  Ausgleich ­
  der  Forderung  des  Gläubigers  dienen  und  der  dann  noch
verbleibende  Rest  des  Kaufpreises  ihm  ausbezahlt  werden  solle,
so  muß  der  Gläubiger  den  wagen  wieder  an  den  Konkursverwalter
herausgeben-  wegen  des  von  ihm  an  den  Schuldner  bar  ausbezahlten ­
  Kaufgeldteiles  kann  er  sich  nur  an  das  vom  Schuldner  nach
Konkursbeginn  neuerworbene  vermögen  halten.  Seine  durch  Verrechnung ­
  getilgte  Konkursforderung  meldet  der  Gläubiger  zum
Konkurse  an,  wie  wenn  sie  nicht  getilgt  wäre,-  der  Verwalter  muß
sie  anerkennen-  wäre  die  Bestreitung  unter  Berufung  auf  die  den
Konkursgläubigern  gegenüber  unwirksame  Abmachung  zulässig,

i)  §  238  K®.
->  §  237  Kffl.
3 )  §§  7,  8  Kffl.
            
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