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Das Konkursverfahren.
vermögen einer Ehefrau, die mit ihrem Manne im Güterstande
der allgemeinen Gütergemeinschaft, der Fahrnisgemeinschaft
oder der Errungenschaftsgemeinschaft lebte, von diesem Konkurs
wird das Gesamtgut nicht berührt,- der Konkursverwalter kann
auch den Anteil der Frau am Gesamtgut nicht zur Konkursmasse
ziehen. Ebenso bildet im Konkurse über das vermögen
der Kinder ihr Anteil an dem Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft keinen Bestandteil der Konkursmasse.
Das an einem deutschen Gerichte anhängige Konkursverfahren
i) umfaßt nur das im Inlande befindliche vermögen,
wenn der Schuldner im Inland keinen allgemeinen
Gerichtsstand (b. h. im allgemeinen keinen Wohnsitz) hat.
Ein ausländisches Konkursverfahren erstreckt sich nicht auf das
Inlandsvermögen des Schuldners- trotz des Auslandskonkurses
bleibt die Zwangsvollstreckung in das Inlandsvermögen
zulässig-).
werte, die nach dem Gesetze Bestandteil der Konkursmasse sind,
können ihr durch Rechtshandlungen des Gemeinschuldners nicht
entzogen werden. Rechtshandlungen, die dieser nach Eröffnung
des Konkursverfahrens vornimmt, sind den Konkursgläubigern
gegenüber — von wenigen Fällen des gutgläubigen Erwerbs
abgesehen-) — unwirksam. Dem andern Teile, der diese Unwirksamkeit
gegen sich gelten lassen muß, ist die Gegenleistung
insoweit aus der Konkursmasse zurückzugewähren, als letztere
durch dieselbe bereichert ist. hat also z. B. der Schuldner nach
Konkurseröffnung einem Gläubiger einen zur Konkursmasse gehörigen,
den Blicken des Verwalters bisher entgangenen Erntewagen
mit der Absprache verkauft, daß der Kaufpreis zum Ausgleich
der Forderung des Gläubigers dienen und der dann noch
verbleibende Rest des Kaufpreises ihm ausbezahlt werden solle,
so muß der Gläubiger den wagen wieder an den Konkursverwalter
herausgeben- wegen des von ihm an den Schuldner bar ausbezahlten
Kaufgeldteiles kann er sich nur an das vom Schuldner nach
Konkursbeginn neuerworbene vermögen halten. Seine durch Verrechnung
getilgte Konkursforderung meldet der Gläubiger zum
Konkurse an, wie wenn sie nicht getilgt wäre,- der Verwalter muß
sie anerkennen- wäre die Bestreitung unter Berufung auf die den
Konkursgläubigern gegenüber unwirksame Abmachung zulässig,
i) § 238 K®.
-> § 237 Kffl.
3 ) §§ 7, 8 Kffl.