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Das Konkursverfahren.
schon vor der Beendigung des Konkurses ausklagen und das
erwirkte Urteil in das neuerworbene Schuldnervermögen voll
strecken. hiervon abgesehen, kann der Neuerwerb des Gemein
schuldners nur (im Wege eines von manchen Seiten, aber nicht
allgemein für zulässig erachteten neben dem Konkurse zu er
öffnenden zweiten Konkursverfahrens und im übrigen erst) nach
Konkursbeendigung angegriffen werden.
Nur das vermögen des Gemeinschuldners kann zur
Konkursmasse herangezogen werden, also nicht das vermögen
seiner Kinder; dieses ist fremdes vermögen; es unterliegt,
insoweit es ausscheidbar vorhanden ist, der Nussonderung aus
der Konkursmasse. Ruch das vermögen der Ehefrau*)
fällt im Konkurse des Ehemannes im allgemeinen nicht in die
Konkursmasse; hierbei kommt es allerdings darauf an, in wel
chem Güterstande der Gemeinschuldner und seine Ehefrau bei
der Konkurseröffnung lebten. War die Ehe vor dem l. Januar
1900 geschlossen worden, so ist zu erheben, ob die Ehegatten einen
Lhevertrag miteinander abgeschlossen hatten und wo sie ihren
ersten ehelichen Wohnsitz hatten; denn danach bestimmt sich das
Güterrecht. Für die nach dem l. Januar 1900 abgeschlossenen
Ehen dagegen ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Ehe
gatten durch einen notariellen oder gerichtlichen Ehevertrag eine
besondere güterrechtliche Regelung vereinbart hatten; ist dies
nicht der Fall, so gilt der gesetzliche Güterstand der „Verwaltung
und Nutznießung des Ehemannes" (Verwaltungsgemeinschaft), d. h.
das vermögen des Ehemannes bleibt vermögen des Mannes,
das vermögen der Frau bleibt vermögen der Frau, letzteres ist
jedoch, insoweit es davon nicht ausdrücklich ausgenommen ist und
insoweit nicht der Nrbeitserwerb der Ehefrau in Betracht kommt,
der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes unterstellt. Da
das vermögen der Ehefrau bei diesem gesetzlichen Güterstand ihr
verbleibt, so ist es, insoweit es unterscheidbar vorhanden ist, aus
der Konkursmasse ihres Ehemannes auszusondern. Vas Gleiche
gilt, wenn an Stelle des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung
und Nutznießung des Ehemannes Gütertrennung vereinbart war.
Dies gilt uneingeschränkt für voreheliches vermögen der Ehe
frau. Gegenstände, die sie während der Ehe erworben hat, kann
sie nur aussondern, wenn sie beweist, daß diese Gegenstände nicht
mit Nlitteln des Gemeinschuldners erworben sind.
v 8 2 KG.