Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
schon vor der Beendigung des Konkurses ausklagen und das 
erwirkte Urteil in das neuerworbene Schuldnervermögen voll 
strecken. hiervon abgesehen, kann der Neuerwerb des Gemein 
schuldners nur (im Wege eines von manchen Seiten, aber nicht 
allgemein für zulässig erachteten neben dem Konkurse zu er 
öffnenden zweiten Konkursverfahrens und im übrigen erst) nach 
Konkursbeendigung angegriffen werden. 
Nur das vermögen des Gemeinschuldners kann zur 
Konkursmasse herangezogen werden, also nicht das vermögen 
seiner Kinder; dieses ist fremdes vermögen; es unterliegt, 
insoweit es ausscheidbar vorhanden ist, der Nussonderung aus 
der Konkursmasse. Ruch das vermögen der Ehefrau*) 
fällt im Konkurse des Ehemannes im allgemeinen nicht in die 
Konkursmasse; hierbei kommt es allerdings darauf an, in wel 
chem Güterstande der Gemeinschuldner und seine Ehefrau bei 
der Konkurseröffnung lebten. War die Ehe vor dem l. Januar 
1900 geschlossen worden, so ist zu erheben, ob die Ehegatten einen 
Lhevertrag miteinander abgeschlossen hatten und wo sie ihren 
ersten ehelichen Wohnsitz hatten; denn danach bestimmt sich das 
Güterrecht. Für die nach dem l. Januar 1900 abgeschlossenen 
Ehen dagegen ist es von entscheidender Bedeutung, ob die Ehe 
gatten durch einen notariellen oder gerichtlichen Ehevertrag eine 
besondere güterrechtliche Regelung vereinbart hatten; ist dies 
nicht der Fall, so gilt der gesetzliche Güterstand der „Verwaltung 
und Nutznießung des Ehemannes" (Verwaltungsgemeinschaft), d. h. 
das vermögen des Ehemannes bleibt vermögen des Mannes, 
das vermögen der Frau bleibt vermögen der Frau, letzteres ist 
jedoch, insoweit es davon nicht ausdrücklich ausgenommen ist und 
insoweit nicht der Nrbeitserwerb der Ehefrau in Betracht kommt, 
der Verwaltung und Nutznießung des Ehemannes unterstellt. Da 
das vermögen der Ehefrau bei diesem gesetzlichen Güterstand ihr 
verbleibt, so ist es, insoweit es unterscheidbar vorhanden ist, aus 
der Konkursmasse ihres Ehemannes auszusondern. Vas Gleiche 
gilt, wenn an Stelle des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung 
und Nutznießung des Ehemannes Gütertrennung vereinbart war. 
Dies gilt uneingeschränkt für voreheliches vermögen der Ehe 
frau. Gegenstände, die sie während der Ehe erworben hat, kann 
sie nur aussondern, wenn sie beweist, daß diese Gegenstände nicht 
mit Nlitteln des Gemeinschuldners erworben sind. 
v 8 2 KG.
	        
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