Full text : Das Konkursverfahren

Die  Konkursmasse.

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so  würde  dies  zu  einer  nicht  zu  rechtfertigenden  Bereicherung  der
Konkursmasse  führen.  Line  Leistung,  welche  auf  eine  zur  Konkursmasse ­
  zu  erfüllende  Verbindlichkeit  nach  der  Eröffnung  des
Verfahrens  an  den  Gemeinschuldner  erfolgt  ist,  befreit  den  Erfüllenden ­
  den  Konkursgläubigern  gegenüber  nur  insoweit,  als  das
Geleistete  in  die  Konkursmasse  gekommen  ist.  Line  Zahlung  an
den  Schuldner  selbst  tilgt  die  Schuld  des  Dritten  demnach  —  von
dem  Falle  abgesehen,  daß  der  Konkursverwalter  den  Schuldner
zur  Entgegennahme  der  Zahlung  ermächtigt  hatte  —  nur  dann,
wenn  der  Schuldner  das  gezahlte  Geld  an  den  Verwalter  abliefert.
Rechts  streitig  ketten  mit  dem  Gemeinschuldner,  welche  die
Konkursmasse  betreffen,  sind  durch  die  Konkurseröffnung  unterbrochen^ ­
  bezüglich  der  Aufnahme  dieser  Prozesse  ist  zu  unterscheiden, ­
  ob  in  dem  Prozesse  Ansprüche  des  Gemeinschuldners
oder  Ansprüche  gegen  den  Gemeinschuldner  verfolgt  werden^).
Lrsterenfalls  kann  der  Verwalter  den  Prozeß  jederzeit  aufnehmen/
die  andere  Partei  kann,  wenn  der  Verwalter  feine  Entschließung
verzögert,  seine  Ladung  vor  das  Prozeßgericht  zur  Erklärung  darüber, ­
  ob  er  den  Prozeß  aufnimmt,  veranlassen.  Lehnt  der  Verwalter ­
  die  Aufnahme  des  Rechtsstreites  ab,  so  kann  sowohl  der
Gemeinschuldner  als  der  Gegner  den  Prozeß  aufnehmen.  Richtet
sich  der  durch  die  Konkurseröffnung  unterbrochene  Rechtsstreit
gegen  den  Gemeinschuldner,  so  gestaltet  sich  das  weitere
Verfahren  verschieden  je  nach  dem  Charakter,  welcher  dem  eingeklagten ­
  Anspruch  im  Konkurse  zukommt.  Rechtsstreitigkeiten,
welche  gegen  den  Gemeinschuldner  anhängig  und  auf  Aussonderung ­
  eines  Gegenstandes  aus  der  Konkursmasse  oder  auf  abgesonderte ­
  Befriedigung  gerichtet  sind  oder  einen  Anspruch  betreffen,
welcher  (als  RIasseschuld  zu  erachten  ist,  können  sowohl  von  dem
Konkursverwalter  als  von  dem  Gegner  aufgenommen  werden.
Dagegen  kommt  es  in  Rechtsstreitigkeiten  über  Ansprüche,  die  im
Konkurse  nur  als  Konkursforderungen  verfolgt  werden  können,
erst  dann  zu  einer  Aufnahme,  wenn  die  Forderung  im  Prüfungstermine ­
  bestritten  wurde.  Siehe  darüber  S.  103.
Rechte  an  den  zur  Konkursmasse  gehörenden  Gegenständen,
sowie  Vorzugsrechte  und  Zurückbehaltungsrechts  in  Ansehung  solcher
Gegenstände,  können  nach  der  Eröffnung  des  Konkursverfahrens
selbst  dann  nicht  mit  Wirksamkeit  gegenüber  den  Konkursgläubigern ­
  erworben  werden,  wenn  es  für  den  Erwerb  nicht  einer

i)  §§  10,  11  Kffl.
Stern,  Das  Konkursverfahren.

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