Full text : Das Konkursverfahren

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Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Knfechtung.

Deckung  nicht  beweist,  daß  ihm  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners,
ihn  vor  den  übrigen  Gläubigern  zu  begünstigen,  nicht  bekannt  war.
Rechtshandlungen,  welche  früher  *)  als  sechs  Monate  vor  der  Eröffnung ­
  des  Ronkursverfahrens  erfolgt  sind,  können  aus  dem
Grunde  einer  Kenntnis  der  Zahlungseinstellung  nicht  angefochten
werden-  abgesehen  von  ihrer  Anfechtbarkeit  in  den  unten  unter
2  und  3  behandelten  Fällen  können  sie  auch  wegen  Kenntnis
des  Lröffnungsantrages  anfechtbar  sein-  der  letztere  Fall  wird
aber  nicht  oft  vorkommen,  weil  ein  Konkursantrag  im  allgemeinen
kurze  Zeit  nach  der  Einreichung  verbeschieden  wird  und  es  infolgedessen ­
  nicht  leicht  vorkommt,  daß  die  Rechtshandlung  länger  als
sechs  Monate  vor  Eröffnung  des  Konkursverfahrens,  jedoch  bereits
in  Kenntnis  des  vorliegens  des  Lröffnungsantrages  erfolgt  ist.
2.  Die  Abfichtsanfechtung2).  Anfechtbar  find  hiernach
Rechtshandlungen,  welche  der  Gemeinschuldner  in  der  dem  anderen
Teile  bekannten  Absicht,  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen, ­
  vorgenommen  hat.  Daß  der  Begünstigte  die  Absicht
des  Gcmeinschuldners,  seine  Gläubiger  zu  benachteiligen,  gekannt
hat,  ist  im  Streitfälle  vom  Konkursverwalter  zu  beweisen.  Eine
Ausnahme  gilt  für  die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung
des  Verfahrens  geschloffenen  entgeltlichen  Verträge  des  Gemeinschuldners ­
  mit  gewissen  nahen  verwandten,  nämlich
mit  seinem  Ehegatten  (vor  oder  während  der  Ehe),  mit  seinen
oder  seines  Ehegatten  verwandten  in  auf-  und  absteigender
Linie,  mit  seinen  oder  seines  Ehegatten  voll-  und  halbbürtigen
Geschwistern  oder  mit  dem  Ehegatten  einer  dieser  Personen.
Bei  Geschäften  mit  diesen  Personen  liegt  der  verdacht  nahe,
daß  den  Begünstigten  die  Absicht  des  Schuldners,  seine  Gläubiger
zu  benachteiligen,  bekannt  gewesen  ist.  Sache  dieser  Rahverwandten ­
  ist  es  deshalb,  gegenüber  der  Anfechtung  zu  beweisen,
daß  ihnen  zur  Zeit  des  Vertragsabschlusses  eine  Absicht  des  Gemeinschuldners, ­
  die  Gläubiger  zu  benachteiligen,  nicht  bekannt
gewesen  ist.
3.  Die  Schenkungsanfechtung^).  Dhne  weiteres  sind  anfechtbar: ­

ä)  Die  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens ­
  von  dem  Gemeinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen ­
  Verfügungen,  foferne  dieselben  nicht  gei,

  §  33  K0.
2)  §  31  Kffl.
-)  §  32  Kffl.
            
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