Full text: Das Konkursverfahren

Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung. 33 
Handlungen h, welche das vom Gemeinschuldner während des 
Konkurses neuerworbenc vermögen betreffen- außerdem steht 
Absonderungsberechtigten zur Wahrung ihrer besonderen Inter 
essen unter Umständen ein Anfechtungsrecht zu. So kann bei 
spielsweise ein hypothekengläubiger eine ihm vorangehende Hypo 
thek, welche auf einem überlasteten und deshalb aus der Konkurs 
masse freigegebenen Grundstück lastet, mit der Begründung an 
fechten, daß diese Hypothekbestellung in der dem vorangehenden 
hypothekengläubiger bekannten Absicht, die anderen Gläubiger 
zu benachteiligen, bestellt worden war. 
Der Verwalter übt das Anfechtungsrecht in der weise aus, daß 
er, wenn sich der Anfechtungsgegner der ihm bekanntgegebenen 
Anfechtung nicht ohne weiteres unterwirft, Anfechtungsklage 
gegen ihn erhebt; statt dessen kann er auch das Anfechtungs 
recht gegenüber der Klage des Anfechtungsgegners einwen 
dungsweise geltend machen, wird z. 8. der Verwalter auf 
Herausgabe von Möbelstücken aus der Konkursmasse mit der 
Behauptung belangt, daß der Schuldner dem Kläger Eigentum an 
diesen Möbelstücken schon vor Konkurseröffnung übertragen habe 
und daß die übereigneten Gegenstände nur leihweise im Besitze 
des Schuldners belassen worden seien, so begegnet der Konkurs 
verwalter dem Aussonderungsbegehren durch die Einrede, daß 
die Eigentumsübertragung selbst schenkungsweise erfolgt sei, oder 
daß einer der anderen Anfechtungstatbestände vorliege. 
was durch die anfechtbaren Rechtshandlungen aus dem ver 
mögen des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder auf 
gegeben ist, muß zur Konkursmasse zurückgewährt 2 ) werden, 
und zwar im vollen Umfang nebst Nutzungen und Zinsen. Line 
Einschränkung der Haftung besteht nur für den gutgläubigen 
Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, dahingehend, daß dieser 
sie nur insoweit zurückzugeben hat, als er noch durch sie be 
reichert ist. Die Gegenleistung h ist aus der Konkursmasse zu 
erstatten, soweit sie sich in ihr befindet oder soweit die Masse um 
ihren wert bereichert ist. Im übrigen kommt der Begünstigte, 
dem die anfechtbar erworbenen werte wieder entzogen werden, 
nur als Konkursgläubiger in Betracht; wenn er das Empfangene 
zurückgewährt, tritt seine Forderung wieder in Kraft. 
') § 13 V Anfechtungsgesetzes. 
-) § 37 K®. 
: ‘) § 38 Kffi.
	        
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