Erweiterung der Konkursmasse durch Anfechtung. 33
Handlungen h, welche das vom Gemeinschuldner während des
Konkurses neuerworbenc vermögen betreffen- außerdem steht
Absonderungsberechtigten zur Wahrung ihrer besonderen Interessen
unter Umständen ein Anfechtungsrecht zu. So kann beispielsweise
ein hypothekengläubiger eine ihm vorangehende Hypothek,
welche auf einem überlasteten und deshalb aus der Konkursmasse
freigegebenen Grundstück lastet, mit der Begründung anfechten,
daß diese Hypothekbestellung in der dem vorangehenden
hypothekengläubiger bekannten Absicht, die anderen Gläubiger
zu benachteiligen, bestellt worden war.
Der Verwalter übt das Anfechtungsrecht in der weise aus, daß
er, wenn sich der Anfechtungsgegner der ihm bekanntgegebenen
Anfechtung nicht ohne weiteres unterwirft, Anfechtungsklage
gegen ihn erhebt; statt dessen kann er auch das Anfechtungsrecht
gegenüber der Klage des Anfechtungsgegners einwendungsweise
geltend machen, wird z. 8. der Verwalter auf
Herausgabe von Möbelstücken aus der Konkursmasse mit der
Behauptung belangt, daß der Schuldner dem Kläger Eigentum an
diesen Möbelstücken schon vor Konkurseröffnung übertragen habe
und daß die übereigneten Gegenstände nur leihweise im Besitze
des Schuldners belassen worden seien, so begegnet der Konkursverwalter
dem Aussonderungsbegehren durch die Einrede, daß
die Eigentumsübertragung selbst schenkungsweise erfolgt sei, oder
daß einer der anderen Anfechtungstatbestände vorliege.
was durch die anfechtbaren Rechtshandlungen aus dem vermögen
des Gemeinschuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben
ist, muß zur Konkursmasse zurückgewährt 2 ) werden,
und zwar im vollen Umfang nebst Nutzungen und Zinsen. Line
Einschränkung der Haftung besteht nur für den gutgläubigen
Empfänger einer unentgeltlichen Leistung, dahingehend, daß dieser
sie nur insoweit zurückzugeben hat, als er noch durch sie bereichert
ist. Die Gegenleistung h ist aus der Konkursmasse zu
erstatten, soweit sie sich in ihr befindet oder soweit die Masse um
ihren wert bereichert ist. Im übrigen kommt der Begünstigte,
dem die anfechtbar erworbenen werte wieder entzogen werden,
nur als Konkursgläubiger in Betracht; wenn er das Empfangene
zurückgewährt, tritt seine Forderung wieder in Kraft.
') § 13 V Anfechtungsgesetzes.
-) § 37 K®.
: ‘) § 38 Kffi.