Full text : Das Konkursverfahren

Erweiterung  der  Konkursmasse  durch  Anfechtung.  33

Handlungen  h,  welche  das  vom  Gemeinschuldner  während  des
Konkurses  neuerworbenc  vermögen  betreffen-  außerdem  steht
Absonderungsberechtigten  zur  Wahrung  ihrer  besonderen  Interessen ­
  unter  Umständen  ein  Anfechtungsrecht  zu.  So  kann  beispielsweise ­
  ein  hypothekengläubiger  eine  ihm  vorangehende  Hypothek, ­
  welche  auf  einem  überlasteten  und  deshalb  aus  der  Konkursmasse ­
  freigegebenen  Grundstück  lastet,  mit  der  Begründung  anfechten, ­
  daß  diese  Hypothekbestellung  in  der  dem  vorangehenden
hypothekengläubiger  bekannten  Absicht,  die  anderen  Gläubiger
zu  benachteiligen,  bestellt  worden  war.
Der  Verwalter  übt  das  Anfechtungsrecht  in  der  weise  aus,  daß
er,  wenn  sich  der  Anfechtungsgegner  der  ihm  bekanntgegebenen
Anfechtung  nicht  ohne  weiteres  unterwirft,  Anfechtungsklage
gegen  ihn  erhebt;  statt  dessen  kann  er  auch  das  Anfechtungsrecht ­
  gegenüber  der  Klage  des  Anfechtungsgegners  einwendungsweise ­
  geltend  machen,  wird  z.  8.  der  Verwalter  auf
Herausgabe  von  Möbelstücken  aus  der  Konkursmasse  mit  der
Behauptung  belangt,  daß  der  Schuldner  dem  Kläger  Eigentum  an
diesen  Möbelstücken  schon  vor  Konkurseröffnung  übertragen  habe
und  daß  die  übereigneten  Gegenstände  nur  leihweise  im  Besitze
des  Schuldners  belassen  worden  seien,  so  begegnet  der  Konkursverwalter ­
  dem  Aussonderungsbegehren  durch  die  Einrede,  daß
die  Eigentumsübertragung  selbst  schenkungsweise  erfolgt  sei,  oder
daß  einer  der  anderen  Anfechtungstatbestände  vorliege.
was  durch  die  anfechtbaren  Rechtshandlungen  aus  dem  vermögen ­
  des  Gemeinschuldners  veräußert,  weggegeben  oder  aufgegeben ­
  ist,  muß  zur  Konkursmasse  zurückgewährt 2 )  werden,
und  zwar  im  vollen  Umfang  nebst  Nutzungen  und  Zinsen.  Line
Einschränkung  der  Haftung  besteht  nur  für  den  gutgläubigen
Empfänger  einer  unentgeltlichen  Leistung,  dahingehend,  daß  dieser
sie  nur  insoweit  zurückzugeben  hat,  als  er  noch  durch  sie  bereichert ­
  ist.  Die  Gegenleistung  h  ist  aus  der  Konkursmasse  zu
erstatten,  soweit  sie  sich  in  ihr  befindet  oder  soweit  die  Masse  um
ihren  wert  bereichert  ist.  Im  übrigen  kommt  der  Begünstigte,
dem  die  anfechtbar  erworbenen  werte  wieder  entzogen  werden,
nur  als  Konkursgläubiger  in  Betracht;  wenn  er  das  Empfangene
zurückgewährt,  tritt  seine  Forderung  wieder  in  Kraft.

')  §  13  V  Anfechtungsgesetzes.
-)  §  37  K®.
: ‘)  §  38  Kffi.
            
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