Full text: Das Konkursverfahren

Der Konkursverwalter. 
ZH 
als nicht zweckmäßig erscheint, diesen Konkursverwalter durch 
einen anderen zu ersetzen. 
Der Konkursverwalter nimmt bei seiner Tätigkeit sowohl 
Gläubiger- als auch Schnldnerinteressen wahr. Die Meinungs 
äußerungen der Gläubigerschaft bzw. ihrer Organe — Gläubiger 
ausschuß und Gläubigerversammlung — sind für ihn in einer 
Reihe von Fällen maßgebend- im allgemeinen aber obliegt ihm 
selbständig die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der 
Masse- an die Weisung einzelner Gläubiger ist er ebensowenig 
gebunden wie an Weisungen des Gemeinschuldners, wichtige 
Fragen, wie jene der Erfüllung der bei Konkurseröffnung schwe 
benden Rechtsgeschäfte, die Rufnahme oder Richtaufnahme der 
bei Konkurseröffnung anhängigen Prozesse, die Anerkennung 
oder Nichtanerkennung von Russonderungs- und Rbsonderungs- 
ansprüchen, von Masseverbindlichkeilen, Vorrechten und Konkurs 
forderungen, find teils seiner Entscheidung allein, teils im Be 
nehmen mit den Organen der Gläubigerschaft anheimgestellt. 
Grundsätzlich ist der ersten Gläubigerversammlung die Beschluß 
fassung darüber vorbehalten: 
1. ob und zu welchem Betrage dem Gemeinschuldner und 
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt 
werden soll,- 
2. ob das Geschäft des Gemeinschuldners fortgeführt oder ge 
schlossen werden soll- 
3. an welcher Stelle und unter welchen Bedingungen die Gelder, 
Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden 
sollen. 
Weiter ist der Konkursverwalter verpflichtet, bei einer Reihe 
wichtiger Verwaltungshandlungen, falls ein Gläubigerausschuß 
bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen- dies ist der Fall: 
1. wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachteil 
für die Masse ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fort 
führung des Geschäfts veranlaßt wird, verkauft werden sollen, 
bevor der allgemeine Prüfungstermin abgehalten oder ein vor 
dem Schluffe desselben eingereichter Zwangsvergleichsvorschlag er 
ledigt ist,- 
2. wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuld 
ners verlangt, Prozesse anhängig gemacht, ihre Rufnahme ab 
gelehnt, vergleiche oder Schiedsverträge geschlossen, Russonde- 
rungs-, Rbfonderungs- oder Masseansprüche anerkannt, Pfand 
stücke eingelöst oder Forderungen veräußert werden sollen und
	        
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