Der Konkursverwalter.
ZH
als nicht zweckmäßig erscheint, diesen Konkursverwalter durch
einen anderen zu ersetzen.
Der Konkursverwalter nimmt bei seiner Tätigkeit sowohl
Gläubiger- als auch Schnldnerinteressen wahr. Die Meinungs
äußerungen der Gläubigerschaft bzw. ihrer Organe — Gläubiger
ausschuß und Gläubigerversammlung — sind für ihn in einer
Reihe von Fällen maßgebend- im allgemeinen aber obliegt ihm
selbständig die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der
Masse- an die Weisung einzelner Gläubiger ist er ebensowenig
gebunden wie an Weisungen des Gemeinschuldners, wichtige
Fragen, wie jene der Erfüllung der bei Konkurseröffnung schwe
benden Rechtsgeschäfte, die Rufnahme oder Richtaufnahme der
bei Konkurseröffnung anhängigen Prozesse, die Anerkennung
oder Nichtanerkennung von Russonderungs- und Rbsonderungs-
ansprüchen, von Masseverbindlichkeilen, Vorrechten und Konkurs
forderungen, find teils seiner Entscheidung allein, teils im Be
nehmen mit den Organen der Gläubigerschaft anheimgestellt.
Grundsätzlich ist der ersten Gläubigerversammlung die Beschluß
fassung darüber vorbehalten:
1. ob und zu welchem Betrage dem Gemeinschuldner und
seiner Familie eine Unterstützung aus der Konkursmasse gewährt
werden soll,-
2. ob das Geschäft des Gemeinschuldners fortgeführt oder ge
schlossen werden soll-
3. an welcher Stelle und unter welchen Bedingungen die Gelder,
Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden
sollen.
Weiter ist der Konkursverwalter verpflichtet, bei einer Reihe
wichtiger Verwaltungshandlungen, falls ein Gläubigerausschuß
bestellt ist, dessen Genehmigung einzuholen- dies ist der Fall:
1. wenn Gegenstände, deren Verkauf ohne offenbaren Nachteil
für die Masse ausgesetzt werden kann und nicht durch die Fort
führung des Geschäfts veranlaßt wird, verkauft werden sollen,
bevor der allgemeine Prüfungstermin abgehalten oder ein vor
dem Schluffe desselben eingereichter Zwangsvergleichsvorschlag er
ledigt ist,-
2. wenn die Erfüllung von Rechtsgeschäften des Gemeinschuld
ners verlangt, Prozesse anhängig gemacht, ihre Rufnahme ab
gelehnt, vergleiche oder Schiedsverträge geschlossen, Russonde-
rungs-, Rbfonderungs- oder Masseansprüche anerkannt, Pfand
stücke eingelöst oder Forderungen veräußert werden sollen und