Full text : Das Konkursverfahren

4Ö  Das  Konkursverfahren.

es  sich  in  diesen  Fällen  um  einen  Wertgegenstand  von  mehr  als
ZOO  M.  handelt-3.
  wenn  ein  unbeweglicher  Gegenstand  aus  freier  Hand  oder
das  Geschäft  oder  das  Warenlager  des  Gemeinschuldners  im  ganzen
oder  das  Recht  auf  Bezug  wiederkehrender  Einkünfte  veräußert
werden  soll-4.
  wenn  Darlehen  aufgenommen,  fremde  Verbindlichkeiten
übernommen,  zur  Masse  gehörige  Gegenstände  verpfändet  oder
Grundstücke  erstanden  werden  sollen.
In  all  diesen  Fällen  hat  der  Verwalter  auch  den  Gemeinschuldner
zu  hören.
In  den  beiden  unter  Z  und  4  aufgeführten  Fällen  bedarf  es
der  Zustimmung  der  Gläubigerversammlung,  wenn  ein  Gläubigerausschuß ­
  nicht  bestellt  ist.
Die  Rechtshandlungen  des  Ronkursverwalters  sind  zwar  nicht
rechtsunwirksam  ft,  wenn  er  es  pflichtwidrig  versäumt  hat,  die
Genehmigung  des  Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung ­
  zu  erwirken,  oder  wenn  er  trotz  der  Verweigerung
der  Genehmigung  eine  genehmigungsbedürftige  Maßnahme  getroffen ­
  hat.  Der  Ronkursverwalter  ist  aber,  in  diesem  Falle  wie
auch  sonst,  allen  Beteiligten  für  die  Erfüllung  der  ihm  obliegenden
Pflichten  verantwortlich-  wenn  ihn  auch  die  Zustimmung  des
Gläubigerausschusses  oder  der  Gläubigerversammlung  der  eigenen
Verantwortlichkeit  nicht  enthebt,  so  erscheint  es  doch  als  zweckmäßig, ­
  daß  er  in  allen  wichtigen  Angelegenheiten,  selbst  insoweit
dies  nach  dem  Gesetze  nicht  vorgeschrieben  ist,  tunlichst  im  Einvernehmen ­
  mit  dem  Gläubigerausschuß  und  der  Gläubigerversammlung, ­
  den  Grganen  der  Gläubigerschaft,  handelt.  Der  Ronkursverwalter ­
  ist  auch  berechtigt,  die  Einberufung  einer  gesetzlich
an  sich  nicht  notwendigen  Gläubigerversammlung  zu  beantragen,
und  er  wird  dies  zu  seiner  Rückendeckung  tun,  wenn  er  in
wichtigen  Fragen  die  Stellungnahme  des  Gläubigerausschusses
nicht  billigen  zu  können  glaubt  oder  wenn  eine  besonders  weittragende ­
  Entscheidung  zu  fällen,  ein  Gläubigerausschuß  aber  nicht
vorhanden  ist.
Der  Ronkursverwalter  ist  der  Aufsicht  des  Ronkursgerichts
—  nicht  aber  der  Leitung  desselben  —  unterstellt.  Das  Gericht
kann  die  Vornahme  von  Rechtshandlungen,  sofern  nicht  die
Gläubigerversammlung  die  Genehmigung  erteilt  hat,  auf  Antrag

ft  8  136  Kffl.
            
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