Full text: Das Konkursverfahren

Der Konkursverwalter. 
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der Tätigkeit des Verwalters in jedem einzelnen Falle zn be 
rücksichtigen. verfehlt wäre es, das Honorar des Verwalters 
schlechthin nach festen Prozentsätzen der Teilnngsmasse abzustufen: 
ebenso unrichtig wäre es, dem Verwalter bei kurzer Dauer des 
Konkursverfahrens ganz allgemein ein geringeres Honorar und 
bei längerer Dauer ein höheres Honorar zuzusprechen und so den 
saumseligen Konkursverwalter zu belohnen, statt es anzuerkennen, 
wenn der Verwalter im Interesse der erwünschten Beschleunigung 
des Verfahrens feine Aufgaben mit rascher, energischer Hand er 
faßt und tatkräftig durchführt. 
von der Schaffung eines einheitlichen Gebührentarifs für das 
ganze Reich wurde mit Recht abgesehen. Den Landesjustizverwal 
tungen ist es anheimgegeben, allgemeine Anordnungen über die den 
Konkursverwaltern zu gewährenden Vergütungen zu treffen. Sie 
haben nur zum kleinen Teil von dieser Befugnis Gebrauch gemacht. 
In Preußen, Bayern, Sachsen, Oldenburg und den 
drei freien Reichsstädten ist eine allgemeine Anordnung über 
die Vergütung des Konkursverwalters nicht erfolgt. Die Praxis 
ist bei den einzelnen Gerichten verschieden, doch haben sich an ein 
zelnen größeren Gerichten im Lause der Jahre feste Grundsätze 
und Tarife herausgebildet, die dort und auch an kleineren Ge 
richten in der Regel Anwendung finden. Der Präsident des 
Kgl. Landgerichts Koblenz hat bei einer Reihe von Amtsgerichten 
eine Umfrage über die in der Praxis beachteten Grundsätze ver 
anstaltet. Das Ergebnis dieser Umfrage ist in der „Zeitschrift 
des Rheinpreußischen Amtsrichter-Vereins, 31.Jahrgang S. 14ffI)" 
veröffentlicht. 
In Württemberg und Baden bestehen allgemeine Anordnungen,- 
die Landesjustizverwaltung von Elsaß-Lothringen hat zwar all 
gemeine Anordnungen nicht getroffen,- die Praxis der elsaß-loth 
ringischen Gerichte folgt jedoch im allgemeinen der Verfügung 
des Präsidenten des Kgl. Gberlandesgerichts Tolmar vom 4. Ok 
tober 1887. Siehe unten S. 45 ff. 
Die in Württemberg geltende Verfügung des Justizministers 
vom 20. Oktober 1900 betreffend die den Konkursverwaltern zu 
gewährende Vergütung hat folgenden Wortlaut: 
8 1. 
Die Vergütung des Konkursverwalters für seine Geschäftsführung 
richtet sich nach der höhe der Aktivmasse und dem Umfange der Tätig 
keit des Verwalters. 
x ) Töln 1913, Buchdruckerei Bernhard Hahn, S.m.b.h.
	        
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