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Vas Konkursverfahren.
itung einen Teil der ihm obliegenden Leistung zurückgehalten hat.
Ersterer hat voll geleistet und wird für seine Gegenleistung auf nur
quotenmäßige Befriedigung verwiesen. Nur ausnahmsweise kann
er den Vertragsabschluß oder wenigstens die Vertragserfüllung,
welche in den letzten Tagen vor Konkurseröffnung erfolgt sind,
wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung über die Kreditwürdig
keit des Käufers anfechten und dadurch die Rückgabe der noch
in der Konkursmasse vorhandenen Waren erreichen i). Ghne
vorliegen solcher besonderer Tatbestände besteht ein Rückforde-
rungs- oder Rückholungsrecht nicht. Der besondere Fall eines
solchen, den das Gesetzt) für den versendungskauf zuläßt,
wurde oben Seite 27 berührt. Beim versendungskauf kann der
Verkäufer oder Einkaufskommissionär die von auswärts über
schickte, noch unbezahlte Ware selbst dann aus der Konkursmasse
des Käufers oder Kommittenten aussondern, wenn das Eigentum
auf diesen — den jetzigen Gemeinschuldner 1 — bereits vor Kon
kurseröffnung übergegangen war, z.B. durch Konnossement, Lade
schein oder Lagerschein oder durch Absendung des Stückever
zeichnisses nach Maßgabe des Depotgesetzes. Vas Kückforderungs-
recht — das sogenannte verfolgungsrecht (right of stoppage in
transitu) — entfällt dann, wenn die Ware schon vor der Konkurs
eröffnung an dem Grte der Ablieferung angekommen und in den
Gewahrsam des Gemeinschuldners oder einer anderen Person für
ihn gelangt war. Durch Vollzahlung des bei konkursbeginn
noch ausstehenden Kaufpreises oder Kaufpreisteiles kann der
Verwalter die Ausübung des Verfolgungsrechts abwenden.
Eine Besonderheit gilt weiter für den verkauf von Waren,
welche einen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn die Liefe
rung genau zu einer festbestimmten Zeit oder binnen einer fest
bestimmten Frist bedungenermaßen zu bewirken ist. Tritt bei
solchen Fixgeschäften^) der für die Lieferung maßgebliche
Zeitpunkt erst nach konkursbeginn ein, so kommt nicht mehr die
Erfüllung des Geschäftes selbst, sondern nur die Abwicklung des
Geschäfts als Vifferenzgeschäft in Frage. Der Konkursverwalter
ist nicht berechtigt, die effektive Erfüllung des Geschäfts zu
verlangen. Zur Konkursmasse einzubezahlen bzw. als Konkurs
forderung zu berücksichtigen ist in diesem Falle nur der Unter
schied zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und demjenigen Markt-
1) Siehe oben S, 27.
2) § 44 KD.
3) § 18 KO).