Full text: Das Konkursverfahren

Wirkung der Konkurseröffnung. 
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i) § 23 K®. 
Werkmeistern und Technikern kann nur unter Einhaltung einer 
sechswöchentlichen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalender 
vierteljahres gekündigt werden, ebenso wie auch sie nur unter 
Einhaltung dieser Frist kündigen können. 
Diese Kündigung braucht nicht für den hiernach möglichen ersten 
Kündigungstermin zu erfolgen,' der Verwalter kann ebenso wie 
der Angestellte von dem Kündigungsrecht auch noch später — jedoch 
immer nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder kürzeren ver 
tragsmäßigen Kündigungsfrist — Gebrauch machen. 
Kündigt der Verwalter, so ist der Angestellte berechtigt, Ersatz 
des ihm durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses 
entstehenden Schadens als Konkursforderung zu verlangen. 
Für die Zeit vom Konkursbeginn bis zu dem durch die Kün 
digung herbeigeführten Ende der Dienstzeit hat der Konkursver 
walter den Lohn voll auszuzählen,- die Gehaltsansprüche für die 
Zeit vor der Konkurseröffnung haben den Charakter einer Kon 
kursforderung. Uber das Vorrecht, mit welchem diese Forderung 
ausgestatett ist, siehe unten S. 85. 
Das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis endet eben 
so, wie ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienst- oder 
Werkvertrag x ) mit der Eröffnung des Konkurses über das ver 
mögen des Geschäftsherrn. Der Geschäftsbesorger hat jedoch die 
Besorgung des übertragenen Geschäfts, falls mit dem Aufschub 
Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis der Konkursverwalter ander- 
weit Fürsorge treffen kann. Andererseits gilt der Vertrag zu 
gunsten des Geschäftsbesorgers insolange als fortbestehend, bis 
letzterer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält oder wenig 
stens die Konkurseröffnung kennen mutz, hierher gehören auch der 
Vertrag des Gemeinschuldners mit dem Spediteur, dem Agenten, 
die IRandatsübertragung an den Rechtsanwalt, das Rechtsver 
hältnis mit einem sonstigen Bevollmächtigten. 
Gelegenheitsgesellschaften 2 ) (Gesellschaften des bürger 
lichen Rechts, also die im Leben vielfach vorkommenden Kom 
pagniegeschäfte und dergleichen), werden durch die Eröffnung des 
Konkurses über das vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die 
übrigen Gesellschafter sind solange zur Fortführung der ihnen 
übertragenen und nicht aufschiebbaren Geschäfte verpflichtet, bis 
der Konkursverwalter an Stelle des verganteten Gesellschafters 
in Gemeinschaft mit ihnen anderweit Fürsorge treffen kann. Die
	        
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