Wirkung der Konkurseröffnung.
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i) § 23 K®.
Werkmeistern und Technikern kann nur unter Einhaltung einer
sechswöchentlichen Kündigungsfrist auf das Ende des Kalender
vierteljahres gekündigt werden, ebenso wie auch sie nur unter
Einhaltung dieser Frist kündigen können.
Diese Kündigung braucht nicht für den hiernach möglichen ersten
Kündigungstermin zu erfolgen,' der Verwalter kann ebenso wie
der Angestellte von dem Kündigungsrecht auch noch später — jedoch
immer nur unter Einhaltung der gesetzlichen oder kürzeren ver
tragsmäßigen Kündigungsfrist — Gebrauch machen.
Kündigt der Verwalter, so ist der Angestellte berechtigt, Ersatz
des ihm durch die vorzeitige Aufhebung des Dienstverhältnisses
entstehenden Schadens als Konkursforderung zu verlangen.
Für die Zeit vom Konkursbeginn bis zu dem durch die Kün
digung herbeigeführten Ende der Dienstzeit hat der Konkursver
walter den Lohn voll auszuzählen,- die Gehaltsansprüche für die
Zeit vor der Konkurseröffnung haben den Charakter einer Kon
kursforderung. Uber das Vorrecht, mit welchem diese Forderung
ausgestatett ist, siehe unten S. 85.
Das Auftrags- und Vollmachtsverhältnis endet eben
so, wie ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienst- oder
Werkvertrag x ) mit der Eröffnung des Konkurses über das ver
mögen des Geschäftsherrn. Der Geschäftsbesorger hat jedoch die
Besorgung des übertragenen Geschäfts, falls mit dem Aufschub
Gefahr verbunden ist, fortzusetzen, bis der Konkursverwalter ander-
weit Fürsorge treffen kann. Andererseits gilt der Vertrag zu
gunsten des Geschäftsbesorgers insolange als fortbestehend, bis
letzterer von der Konkurseröffnung Kenntnis erhält oder wenig
stens die Konkurseröffnung kennen mutz, hierher gehören auch der
Vertrag des Gemeinschuldners mit dem Spediteur, dem Agenten,
die IRandatsübertragung an den Rechtsanwalt, das Rechtsver
hältnis mit einem sonstigen Bevollmächtigten.
Gelegenheitsgesellschaften 2 ) (Gesellschaften des bürger
lichen Rechts, also die im Leben vielfach vorkommenden Kom
pagniegeschäfte und dergleichen), werden durch die Eröffnung des
Konkurses über das vermögen eines Gesellschafters aufgelöst. Die
übrigen Gesellschafter sind solange zur Fortführung der ihnen
übertragenen und nicht aufschiebbaren Geschäfte verpflichtet, bis
der Konkursverwalter an Stelle des verganteten Gesellschafters
in Gemeinschaft mit ihnen anderweit Fürsorge treffen kann. Die