Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind, hieraus folgt, daß 
dem Schuldner überhaupt keine Unterstützung gewährt werden 
kann, wenn die Masse nicht einmal mit Sicherheit zur Deckung 
der übrigen „Masseverbindlichkeiten" (Masseschulden und Masse- 
kosten) ausreicht. 
Der Verwalter ist zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten 
verpflichtet, sobald sie fällig sind und in der Masse genügend 
Mittel zu ihrer Deckung vorhanden sind- die Befriedigung der 
Massegläubiger erfolgt sohin nicht erst im Zeitpunkte der Durch 
führung des Verteilungsverfahrens, sondern unabhängig von dem 
selben. Die bestrittenen oder aufschiebend bedingten Masse 
ansprüche hat der Konkursverwalter bei Konkursbeendigung 
sicherzustellen. Die Massegläubiger haben ein Interesse daran, 
ihre Ansprüche baldigst bei dem Konkursverwalter anzumelden. 
Denn bei Abschlagsverteilungen bleibt die zur Auszahlung der 
festgesetzten Abschlagsquote benötigte Masse für diesen Zweck 
reserviert, unter Hintansetzung jener Massegläubiger, deren An 
sprüche nicht vor der Bekanntgabe des festgesetzten Prozentsatzes 
der Abschlagsquote zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind. 
Ebenso werden solche Masseansprüche, die nicht vor Beendigung 
des Schlußtermins dem Verwalter bekannt wurden, bei Verteilung 
der Schlußverteilungsmasse nicht berücksichtigt. Auch für die Nach 
tragsverteilungen besteht eine ähnliche Beschränkung- die Masse 
gläubiger, welche Bezahlung aus der Nachtragsverteilungsmasse 
erstreben, müssen dafür sorgen, daß ihre Ansprüche dem Verwalter 
wenigstens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe 
desjenigen Amtsverkündungsblattes bekannt werden, welches die 
Bekanntmachung der Nachtragsverteilung enthält- sonst erhalten 
sie auch aus der Nachtragsverteilungsmasse keine Befriedigung. 
Die Geltendmachung der Ansprüche seitens der Massegläubiger 
erfolgt formlos gegenüber dem Konkursverwalter, genau in der 
gleichen weise, wie außerhalb des Konkurses Ansprüche gegen den 
Gemeinschuldner selbst zu verfolgen sind, nötigenfalls durch Er 
wirkung eines Zahlungsbefehls oder Einreichung einer Klage 
gegen den Verwalter. 
Ergibt sich im Laufe des Konkursverfahrens, daß nicht einmal 
eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vor 
handen ist und wird ein zur Deckung der Massekosten ausreichender 
Geldbetrag nicht vorgeschossen, so kann die Einstellung des Ver 
fahrens durch das Konkursgericht nach Anhörung der Gläubiger 
versammlung erfolgen.
	        
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