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Das Konkursverfahren.
bewilligte Unterstützung zu berichtigen sind, hieraus folgt, daß
dem Schuldner überhaupt keine Unterstützung gewährt werden
kann, wenn die Masse nicht einmal mit Sicherheit zur Deckung
der übrigen „Masseverbindlichkeiten" (Masseschulden und Masse-
kosten) ausreicht.
Der Verwalter ist zur Befriedigung der Masseverbindlichkeiten
verpflichtet, sobald sie fällig sind und in der Masse genügend
Mittel zu ihrer Deckung vorhanden sind- die Befriedigung der
Massegläubiger erfolgt sohin nicht erst im Zeitpunkte der Durch
führung des Verteilungsverfahrens, sondern unabhängig von dem
selben. Die bestrittenen oder aufschiebend bedingten Masse
ansprüche hat der Konkursverwalter bei Konkursbeendigung
sicherzustellen. Die Massegläubiger haben ein Interesse daran,
ihre Ansprüche baldigst bei dem Konkursverwalter anzumelden.
Denn bei Abschlagsverteilungen bleibt die zur Auszahlung der
festgesetzten Abschlagsquote benötigte Masse für diesen Zweck
reserviert, unter Hintansetzung jener Massegläubiger, deren An
sprüche nicht vor der Bekanntgabe des festgesetzten Prozentsatzes
der Abschlagsquote zur Kenntnis des Verwalters gelangt sind.
Ebenso werden solche Masseansprüche, die nicht vor Beendigung
des Schlußtermins dem Verwalter bekannt wurden, bei Verteilung
der Schlußverteilungsmasse nicht berücksichtigt. Auch für die Nach
tragsverteilungen besteht eine ähnliche Beschränkung- die Masse
gläubiger, welche Bezahlung aus der Nachtragsverteilungsmasse
erstreben, müssen dafür sorgen, daß ihre Ansprüche dem Verwalter
wenigstens bis zum Ablauf des zweiten Tages nach der Ausgabe
desjenigen Amtsverkündungsblattes bekannt werden, welches die
Bekanntmachung der Nachtragsverteilung enthält- sonst erhalten
sie auch aus der Nachtragsverteilungsmasse keine Befriedigung.
Die Geltendmachung der Ansprüche seitens der Massegläubiger
erfolgt formlos gegenüber dem Konkursverwalter, genau in der
gleichen weise, wie außerhalb des Konkurses Ansprüche gegen den
Gemeinschuldner selbst zu verfolgen sind, nötigenfalls durch Er
wirkung eines Zahlungsbefehls oder Einreichung einer Klage
gegen den Verwalter.
Ergibt sich im Laufe des Konkursverfahrens, daß nicht einmal
eine den Kosten des Verfahrens entsprechende Konkursmasse vor
handen ist und wird ein zur Deckung der Massekosten ausreichender
Geldbetrag nicht vorgeschossen, so kann die Einstellung des Ver
fahrens durch das Konkursgericht nach Anhörung der Gläubiger
versammlung erfolgen.